Die Vordrucke dürften immer falsch sein. Maßgeblich ist das Festgesetzte. Dabei ist bei Zahlungen jedoch eine Regel problematisch die besagt, das Geldeingang mit der ältesten Schuld verrechnet wird.
Wurde bereits zuvor eine Schuld an den GV zur Eintreibung abgegeben dürfte auf diese bei direktem Geldeingang also nicht über den GV keine Verrechnung statt finden. Würde jetzt eine Person so ein Vordruck zum bezahlen verwenden, dann überzahlt die Person damit, denn die Forderung des GV bleibt offen und eine Verrechnung auf die älteste Schuld dürfte nur auf Positionen, welche nicht durch den GV beigetrieben werden oder auch überhaupt nicht zulässig sein. Denn durch diese Art der Verrechnung entsteht eine Schuldfortschreibung. In den Augen der PersonX ist diese Art der Buchführung stark zweifelhaft, weil keine Zuordnung von Geldeingang zur richtigen Forderung erfolgt.