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Autor Thema: Widerspruchsverfahren / Anspruch auf mündliche Anhörung ?  (Gelesen 1766 mal)

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azdb-opfer

Liebe Mitstreiter,

muss vor dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht noch eine mündliche Anhörung stattfinden? Die Verhandlung darf nach Bundes- oder Landes-VwVfG nur entfallen, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird. Andere Gründe (Gefahr im Verzug oder zwingendes öffentliches Interesse) scheiden aus. Auch wenn das Landes-VwVfG für den Staatsrundfunk nicht anwendbar ist, muss doch die zuständige Anstalt den zukünftigen Kläger erst fragen, ob er auf die pseudo-Anhörung verzichtet. Die Anstalt muss schließlich im Einzelfall prüfen, ob der "individuelle Vorteil" und damit die Zahlungspflicht besteht.

Eigentlich, d.h. in einem Rechtsstaat, müsste das Verwaltungsgericht die Widerspruchsbescheide aufheben und das Verfahren an die zuständige Anstalt zurückverweisen.

Gruß
azdb-opfer

p.s.: Ich drücke allen Klägern nächste Woche die Daumen.


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Ob die Anhörung mündlich oder schriftlich erfolgen muss, wird nicht festgelegt.

http://www.legalthoughts.de/2009/01/unterbliebene-anhorung-im-verwaltungsverfahren/
Zitat
Die Rechtssprechung tendiert dazu, regelmäßig bereits in der Durchführung und Bescheidung des Widerspruchsverfahrens zugleich die nachgeholte Anhörung sehen. Durch die Wahrnehmung des Widerspruchsrechts habe der Beteiligte bereits die Möglichkeit, seine Belange geltend zu machen. Nimmt die Behörde den Vortrag zur Kenntnis und erläßt daraufhin einen Widerspruchsbescheid, so würde dies den Anforderungen des § 45 I Nr. 3 VwVfG genügen.


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