§ 25 VwVfG Auskunft, Beratung gefällt mir auch immer wieder, und es ist gut, an diese Möglichkeit zu denken (s.o.), ...
... auch wenn laut
§ 2 LVwVfG Landesverfahrensgesetz oft das
Verwaltungsverfahrensgesetz explizit
ausgenommen sein soll
für den örR. Wie wir wissen, dreht man sich das grad so, wie man will. Das ist ein großes rechtliches Durcheinander, das da herrscht (es wird andernorts im Forum diskutiert). Es gibt sogar unterschiedliche Gerichtsurteile dazu, siehe:
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg133444.html#msg133444Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht sich überhaupt zu diesen Dingen äußern wird.
Aber es ist die Sachlage für uns Bürger* so uneindeutig, dass wir uns stets auf § 25 VwVfG berufen können, wenn wir unsere Anfragen an die beteiligten (Nicht-) Behörden, die Rundfunkanstalten oder den Beitragsservice, richten... Allerdings würde ich in einem ersten Schreiben, der Anfrage, den § 25 nicht unbedingt nennen, sondern erst später in einem Erinnerungsschreiben, wenn keine Antwort kommt.
Analog zum § 25 gibt es im Steuerrecht
§ 88 AO, Untersuchungsgrundsatz.
(OT)
Mein Finanzamt hat mal einen Einspruch von mir rundweg ablehnen wollen. Erst als ich schriftlich den § 88 AO, Abgabenordnung, anführte und um Unterstützung bat, ging es plötzlich, meine Einwendungen wurden fast vollständig berücksichtigt