Ist mittlerweile geklärt, wie mit dem Thema Säumniszuschlag umgegangen werden soll? Ich kann anhand der Entscheidung des BGH, den Beschluss des LG Tübingen vom 19.05.2014 aufzuheben, nicht erkennen, dass damit auch die gängige Praxis des ÖRR, Säumniszuschläge zu erheben, anerkannt worden wäre. Zumal ja auch nicht abschließend geklärt wurde, wie sich der Abgabeschuldner denn nun zu verhalten hat, um den Klageweg beschreiten zu können.
Wer zahlt, bekommt keinen Bescheid.
Wer keinen Bescheid bekommt, kann nicht klagen.
Wer nicht klagt, kann sich nicht auflehnen.
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"