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Autor Thema: 2 Jahre verreist > gesammelte Post erhalten > nun Zahlungsaufforderung von Stadt  (Gelesen 9280 mal)

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Der Betrag fällt an für die Person, welche als Inhaber der Wohnung gilt. Das über die Meldebehörde also der Datenabgleich führte zunächst nur zu einer Vermutung. Diese kann durch Person A wenn sie nicht dort gewohnt hat entkräftet werden. Die zweite Vermutung für den Inhaber wird beschrieben über den Vertrag (Mietvertrag/Eigentum) etc. wie das zu bewerten ist steht noch aus und dürfte Bestandteil von Klagen sein. Aber das muss ehr getrennt betrachtet werden. Beim Antrag auf Wiedereinsetzung geht es nicht um die Forderungen oder die rechtliche Begründung dazu, sondern allgemein nur darum ob es einer Person A möglich war entsprechend der Rechtsbelehrung zu reagieren. Sollte Person A also im Ausland gewesen sein und kann das Nachweisen, dann kann der Antrag bewilligt werden.
Damit bekommt Person A ausreichend Zeit sich Begründungen für einen Widerspruch auf die dann folgenden Bescheide zu überlegen. Um mehr sollte es im Moment gar nicht gehen.


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Vielen Dank für die Mühe.

Person A war auch gerade beim Einwohnermeldeamt und hat sich rückwirkend zum 20.4.2014 abgemeldet. Wiederanmeldung folgt nach Vorlage des neuen Mietvertrages.

Gibt es eine Vorlage für das Schreiben "Wiedereinsetzung auf den vorherigen Stand"? Wie sollte der Brief aussehen?

Person A hätte jetzt im Betreff "Wiedereinsetzung auf den vorherigen Stand" niedergeschrieben und dann begründet warum Person A nicht antworten konnte. Dann hätte Person A noch den Personalausweis, die Abmeldebestätigung und den Reisepass kopiert. Ist dies ausreichend?



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Eine Vorlage gibt es wahrscheinlich so direkt nicht. Die Abmeldung, also die Bestätigung dafür, die würde eine Person X sogar weglassen also nicht mit senden. Die würde erstmal aufgehoben werden. PersonX würde das auch recht formlos schreiben.

 Die Daten aus dem Reisepass sollten doch erstmal reichen.
 Die Abmeldung würde PersonX erst bei  Nachfragen nach liefern oder nur zusammen mit einer Erläuterung warum der Name vielleicht noch am Postkasten stand, aber in so einem Fall würden mit Sicherheit Nachfragen kommen ;-).

 Muss halt bewusst bei der Wortwahl geschaut werden. Deswegen würde je nach Formulierung die Abmeldebestätigung im ersten Schreiben stören, vielleicht auch wenn auf dieser ein aktuelles Ausstelldatum ist, auch wenn das erstmal nicht von Belang wäre, es könnte für Irritationen sorgen.

Was passieren kann, dass die Nachfrage kommt, wer dann in der Wohnung gewohnt hat, dazu Bedarf es jedoch keiner Antwort.

EMA
Vorsicht bei der Anmeldung mit Mietvertrag, das ist nicht notwendig, sondern soweit bekannt ist die Forderungen des Nachweis vom Vermieter, dass Person A dort wohnt. Da sollte drauf geachtet werden, dass dort nicht ein Datum in der Vergangenheit liegt, sondern halt relativ kurz zurück. Sonst schreiben die die Anmeldung vielleicht auf den Mietbeginn, es sei es ist tatsächlich jetzt kürzlich ein neu abgeschlossener Mietvertrag.


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Person A hat eine formloses Schreiben aufgesetzt und Person A würde ich darüber freuen, wenn jemand mal rüber gucken würde.

Person A bedankt sich  ;)


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Die fiktive Person A könnte (auch wenn's logisch ist) auch noch die Aussetzung der Vollziehung / Vollstreckung beantragen.

Das ganze muss an die Ausgangsbehörde (also die Rundfunkanstalt). Mit der Stadt als Vollstreckungsbehörde würde A sich auch zumindest telefonisch in Verbindung setzen und denen alles erklären und den Brief an die Rundfunkanstalt zu den Akten geben (damit die deren Antwort abwarten).



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Okay, Person A wird heute den Brief abschicken und sich dann nochmals hier melden und Bescheid geben, was rausgekommen ist.

Schonmal besten Dank fuer all die Ratschläge


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Hallo Gemeinde,

wie versprochen, wollte sich Person A melden sobald er das Schreiben vom Beitragsservice erhalten hat. Und heute ist es soweit. Aber schaut es Euch einfach mal selber an.

Zitat
[...] Sie teilen uns mit, dass Sie zwischenzeitlich im Ausland gewohnt haben und möchten Ihr Beitragskonto für diesen Zeitraum abmelden.

Eine Abmeldung ist möglich, wenn der Beitragszahler die Wohnung nicht mehr innehat. Dies bedeutet, dass der Beitragszahler seine Wohnung endgültig aufgegeben hat. Die vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung beendet nicht die Rundfunkbeitragspflicht.

Ihr Beitragskonto führen wir daher unverändert weiter. [...]

Der Beitragsservice geht davon aus, dass Person A seine Wohnung (über den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes) behalten habe und somit trotzdem Beitragspflichtig wäre. Dies war aber nicht der Fall. Als Person A im April 2014 angefangen hatte Herumzureisen, kündigte und verkaufte Person A alles was er hatte. Übrig blieb nur eine Auslandsversicherung und ein Rucksack inkl. seinen 7 Sachen :D

Im nächsten Schreiben würde sich Person A darauf berufen, dass er für diesen Zeitraum keine Wohnung hatte bzw. auch abgemeldet war.

Sollte Person A eine Kopie von der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt mitschicken oder nicht? Oder sollte er sich dies aufheben bis danach verlangt wird?

Ausserdem wurde nicht auf das Thema Vollstreckung und Wiedereinsetzung eingegangen.

Sollte Person A dies im nächsten Brief auch noch einmal reinschreiben?

Besten Dank für die Unterstützung


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2016, 04:07 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Die Suchfunktion des Forums liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Inhaber Ausland", "Inhaber widerlegen" u.ä. bereits einige Ergebnisse, aus denen hervorgeht, dass §2 Abs. 1 RBStV
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf
zur "Beitragsschuld" im "privaten Bereich" besagt, dass
"[...] für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten" sei.

Zitat
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Bewohnt die volljährige Person die Wohnung nicht selbst, so ist sie also kein tatsächlicher "Inhaber" gem. §2 Abs. 2 RBStV - und demzufolge auch kein "Beitragsschuldner" nach §2 Abs. 1 RBStV !

Die "Vermutungen" nach RBStV §2 Abs. 2 Punkt 1 und 2 können widerlegt werden.

Genau dies sollte Person A (nochmals) tun...

...und dies auch gleich mit einer sachlichen aber deftigen Rüge über die offensichtliche Inkompetenz der Sachbearbeiter verbinden.

Da es den Landtagen an Petitionen zu mangeln scheint...
Aktionen (Petitionen, Unterschriftenaktionen, Demos usw.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3675.msg118607.html#msg118607
sollte Person A dies unbedingt auch mit einer dringlichen Einzelpetition/ -beschwerde an ihren Landtag verbinden. Die sollen ihrer Rechtsaufsicht nachkommen und die "ausführende Stelle" mal bitteschön über den Wesensgehalt ihres Gesetzes aufklären!
Auch eine zusätzliche Beschwerde an den/ die IntendantIn der jeweiligen Rundfunkanstalt sollte Person A unbedingt einreichen!!!

All diese Entscheidungsträger gehören unablässig mit den Folgen ihres Tuns konfrontiert.

Ich meine all dies sehr ernst!!!
Es BRAUCHT DRUCK, DRUCK, DRUCK!!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2016, 04:28 von Bürger«
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Okay, vielen Danke dafür.

Person A hat auch nochmals ein Schreiben fertig gemacht und vielleicht hat einer von euch noch Einwände bzw. Vorschläge. P


Zitat
Betreff: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe heute (31.03.2016) Ihr Schreiben bekommen. In diesen teilen Sie mir mit, dass eine Abmeldung nur möglich sei, wenn der Beitragszahler keine Wohnung mehr innehat. In meinem letzten Schreiben (04.04.2016) gab ich folgendes an:

Zitat: „In der Forderungsaufstellung wird von einem Bescheid vom 01.06.2014 ausgegangen. Diesen konnte ich persönlich nicht in Empfang nehmen, da ich ab dem 20.04.2014 für 19 Monate im Ausland unterwegs war und keine Hauptwohnung in Deutschland hatte.“

Mit dieser Aussage wollte ich Sie darauf hinweisen, dass ich meine Wohnung endgültig aufgegeben habe. Ausserdem weisse ich Sie darauf hin, dass der RBStV Paragraph 2 Abs. 1 und 2 in diesen Sinne nicht auf mich zutrifft, denn dieser sagt aus: Bewohnt die volljährige Person die Wohnung nicht selbst, so ist sie also kein tatsächlicher „Inhaber“ gem. RBStV Paragraph 2 und demzufolge auch kein „Beitragsschuldner“ nach RBStV Paragraph 2 Abs 1.

Ich fordere Sie damit erneut auf den obengenannten Sachverhalt zu berücksichtigen bzw. zu korrigieren und um die Aussetzung der Vollstreckung, da dies laut RBStV Paragraph 2 Abs. 1 und 2 unbegründet ist.

...

Ausserdem schickt Person A noch keine Kopie der Abmeldungsbescheinigung mit, um eventuell später mehr Zeit zu gewinnen.

Was hat es mit der Einzelpetition/ -beschwerde auf sich? Wo muss Person A diese einreichen und sollte Person A dies auch im Schreiben an den Beitragsservice nochmals betonen?

Besten Dank


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Ich würde meine Anträge immer direkt an die zuständige Rundfunkanstalt senden (- Justiziariat -). Der Beitragsservice ist nicht intelligent genug, einen Schriftsatz zu verstehen. Er bescheidet auch nichts, sondern gibt nur Textbausteine wieder.

Und das Wort "Antrag" in die Betreffzeile. Und zum Schluss würde ich meinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederholen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Wiedereinsetzung_in_den_vorigen_Stand




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