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Autor Thema: Lohnpfändung tritt ein - was ist zu beachten?  (Gelesen 2350 mal)

k

kolja

Lohnpfändung tritt ein - was ist zu beachten?
Autor: 23. Februar 2016, 16:22
Hallo liebe Boykottierer,

leider hat Person T bisher im Forum kein Thema hierzu gefunden, dass genau folgende Punkte beantwortet.
Im fiktiven Fall von Person T steht das Finanzamt kurz von einer Lohnpfändung.

Person T interessiert sich daher über das genau Ablaufschema zu einer Lohnpfändung, sowie die Möglichen Mittel für Person T sowie dem Arbeitgeber.

1) Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein das gepfändet werden darf?
In einem Schreiben an das Finanzamt (Berlin) wurde klar kommuniziert das Person T die Zahlung nicht verweigert, sondern auf Basis der Grundlagen bereit ist zu zahlen. Da es kein vollständigen Verwaltungsakt gibt, dieser bisher auch noch nie gesichtet wurde, ist die Pfändung theoretisch unzulässig (?)

2) Welche Unterlagen hat das Finanzamt an den Arbeitgeber zu schicken damit eine Pfändung rechtens wäre?

3) Wer prüft die Unterlagen (Pfändungsbeschluss)?

4) Gibt es in diesen Fällen eine Unterschrift vom Gericht, wenn die Vollstreckung vom Finanzamt aus läuft?

5) Hat der Arbeitgeber die Möglichkeit Einsicht zum Verwaltungsakt zu verlangen und ggf. die Voraussetzungen zu prüfen ob alles rechtens ist?

6) Welche Mittel stehen Person T zur Verfügung, wenn eine Pfändung beim Arbeitgeber eintrifft?
Direkt einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen? Antrag auf Eilrechtschutz beim Finanzgericht?

Person T möchte sich bestmöglichst vorbereiten, um die Pfändung, sobald diese eintrifft, abwehren zu können.


Freue mich über zahlreichen Input.

Viele Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2016, 18:00 von Bürger«

  • Beiträge: 710
Bitte den detaillierten Ablauf mitteilen.

Zu
1. Schulden, auf Grund einer rechtlich gestützen Verflichtung (hier Landesgesetz), zur Zahlungen (von Beiträgen) die nicht geleistet wurden oder keine Aussetzung, nach den Richtlinien des RBStV (z.b. Hartz 4, Behinderung etc.), beantragt wurde.
Es filgen im Rahmen des Verwaltungsaktes Informationen, Mahnungen und schließlich Bescheide mit Rechtsbehelf. Diese können den Weg zur Vollstreckung eröffnen.

2. Wenn das Finanzamt die Vollstreckung durchführen will wird eine Ankündigung der Vollstreckung eingereicht. Oder die Einleitung einer Vollstreckung??
Es wird dort im Normalfall nur EINE Art der Vollstreckung angegeben inkl. Höhe der Schulden usw. wer von wem und warum etc....Dies geschieht wenn man nicht den Klageweg eingeleitet hat oder wärend eine Klage noch beurteilt wird da ist man relativ offen.

3. Wenn eine Behörde die Pfändungsunterlagen einreicht ( beim Finanzamt ) werden diese allgemein als rechtens beurteilt und durchgeführt (hab ich hier irgendwo im Forum gelesen).
Daher sollte man ggf. selber nachforschen ob alles rechtens ist.

4. https://www.wbs-law.de/medienrecht/bgh-zwangsvollstreckung-von-rundfunkbeitrag-rechtmaessig-62000/
Hier steht drin das ein Richter der Volstreckung zustimen müsste, geht aber auch nur nach Beurteilung der Klage oder der Rechtmäßigkeit.

5. Das sollte er tun, er ist auf jeden Fall verpflichtet sich zu fügen (Kündigung? kurzzeitige Kündigung möglich? Folgen)
PS: Man kann nur eine Vollstreckungsmaßnahme auf einmal durchführen, jede weitere muss man neu beantragen.

6. Wenn die Pfändung schon durchgezogen wird als eingeleitet wird ist es schon recht spät.
Finanzgericht? Eilrechtschutz wäre möglich aber hier braucht es beim Verwaltungsgericht auch Begründungen warum man dies gewähren sollte.
Das wäre mittels einer Klage oder Klageantrag schon wenigstens in Frage stellt.

Person 1 hat durch einen Klageantrag eine Aussetzung der Vollziehung erreicht, bis die Gründe beurteilt wurden.
Aussicht eher schlecht.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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