Ok, hier nun mein Bericht über die 2. Verhandlung.
Es wurde im Prinzip nichts wirklich neues angesprochen, nur
eben etwas anders formuliert, bzw. erklärt.
(Siehe Artikel von RA Bölck dazu)
In den Schriftsätzen wurde ja alles bereits dargestellt.
RA Bölck hatte 11 verfassungsrechtliche Aspekte vorbereitet.
Einige trug er auch vor:
Anknüpfungspunkt: Innehaben einer Wohnung!
Das Konstrukt als physikalisches Phänomen dargestellt:
Rundfunk: elektromagnetische Schwingungen kommen in die Räume und dann?
Nur das Innehaben einer Wohnung = zahlungsauslösender Tatbestand!
Eine Raumeinheit kann keine elektromagnetischen Schwingungen umsetzen.
Es muss für die physikalische Existenz bezahlt werden.
Stromleitungen sind auch in jeder Raumeinheit verlegt, man muss sie aber nicht nutzen
und in diesem Falle auch nicht bezahlen.
Es muss auch eine Abgrenzung der Kreise von Beitragspflichtigen zu Nichtbeitragspflichtigen geben.
Dies ist aber nicht der Fall, da alle zahlen müssen.
Der Gesetzgeber hat aber die Finanzierungsverantwortung für den Rundfunk, bei dem es neben den Nutzenziehenden auch die Gruppe der Nichtnutzenziehenden geben muss.
Früher war die Regelung klar: kein Gerät, keine Nutzung, keine Zahlung.
Die Vertreter des SWR gaben zu, dass die oben benannten Kreise sich sehr angenähert haben,
da es ja schließlich auch ein sehr großes Angebot gibt. (?)
Sondervorteil: RA Bölck legte sehr ausführlich dar, warum der Rundfunk kein Sondervorteil ist.
Der Anknüpfungspunkt: das Innehaben einer Wohnung kann auf gar keinen Fall für die Zahlungsverpflichtung herangezogen werden, da das Wohnen ein menschliches Grundbedürfnis ist, das nicht bebeitragt werden kann.
Typisierung:
Es wurden Zahlen von 2012 vom Statistischen Bundesamt zugrunde gelegt.
Da es sich aber um eine „Ländersache“ handelt, kann dies so nicht geltend gemacht werden.
In den einzelnen Bundesländer ergeben sich erhebliche Unterschiede im Bezug auf das Nutzungsverhalten, abh. davon, ob es sich um einen Stadtstaat, ein Bundesland mit vielen Großstädten oder um einen Flächenstaat handelt.
Eine Erhebung muss landesweit gemacht werden.
Eine Typisierung muss der Realität entsprechen und ist hier verfassungsrechtlich nicht zulässig.
Allgemein ist die Tendenz zu verzeichnen, dass diese Rundfunkfinanzierung der Bevölkerung sehr zu wider ist (kriegen wir ja bundesweit bei den Info-Ständen extrem hautnah mit)
Die ÖRR haben keinen guten Ruf, wie uns fälschlicherweise dargestellt wird.
Dieses geänderte Nutzungsverhalten muss berücksichtigt werden.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, diese Veränderung zu berücksichtigen.
Auch muss unterschieden werden, ob es sich bei der Typisierung um eine benachteiligende handelt oder um eine, die Vorteile verspricht.
Bei einer benachteiligende dürfen nur Einzelfälle den Vorgaben nicht entsprechen.
Eine Typisierng kann vorgenommen werden, wenn Ungerechtigkeiten vermieden werden können, bzw. es für die Nichtnutzer Befreiungsmöglichkeiten gibt.
(keine Nutzung: keine Bezahlung!)
Auch muss der Vorteil konkret im Vertrag exakt benannt werden!
Was wird aber genau bebeitragt:
Physikalische Schwingungen und das Wohnen als Zahlungsverpflichtung an die Rundfunkanstalten.
Diese physikalischen Schwingungen können aber ohne entsprechende Geräte nicht empfangen werden.
Auf jeden Fall muss die bewusste Nichtnutzung berücksichtigt werden.
(Eine Verschlüsselung ist ohne Probleme möglich, siehe Österreich. Nur die Nutzer bezahlen)
Letzter Punkt:
Um sich auf dem rechtlichen Weg wehren zu können, erhält man nur durch „Nichtzahlung“
einen Beitragsbescheid, gegen den man dann vorgehen kann, verbunden mit einem Säumniszuschlag von 8,- €.
Antwort des SWRs dazu:
Man solle ganz normal bezahlen und dann geltend machen, dass rechtsgrundlos gezahlt wurde.
Somit käme es zu keinem Säumniszuschlag.
(Habe ich mir wirklich so notiert!!!???)