VwGO (
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__68.html)
§ 68:
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren* nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2. der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
[*Dies gilt anscheinend nicht in allen Bundesländern. In BY beispielsweise kann direkt gegen den Verwaltungsakt Anfechtungsklage erhoben werden.]
§ 69:
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
§ 70:
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
§ 72:
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
§ 73:
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
-> Eröffnet eine Person das Vorverfahren durch Erhebung eines Widerspruchs nach §§ 86 und 69 VwGO, so ist dieses Verfahren erst durch Erlass eines abhelfenden (§ 72) oder ablehnenden (§ 73) Widerspruchs beendet.
Bei der Anforderung öffentlicher Kosten kann die Aussetzung der Vollstreckung verweigert werden(§ 80 Abs. 2 VwGO). (Das unabhängig davon, ob es sich beim Rundfunkbeitrag tatsächlich und nicht nur formal um öffentliche Kosten handelt.)
Zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind die Landes-Vollstreckungsgesetze zu befragen.
In einigen Ländern werden hier einige (mehr oder weniger) strenge Voraussetzungen aufgeführt. Bei den meisten dürften die
- Unanfechtbarkeit eines zugestellten Leistungsbescheides und
- die Mahnung mit Fristsetzung der Zahlung
als Voraussetzungen aufgeführt sein.
Wenn also eine fiktive Person noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten hat und darum vergebens auf den Startschuss zur Anfechtungsklage gewartet hat, und zudem auch keine Mahnung erhalten hat, dann könnte sie in einer Erinnerung (§ 766 ZPO) geltend machen, daß die Vollstreckungs-Voraussetzungen nicht gegeben sind. Im Zweifel hat die Anordnungsbehörde (LRA) den Zugang der bestrittenen Voraussetzungen nachzuweisen.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.