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Autor Thema: Beitragsservice-Strategie > Widerspruchsbescheid verzögert = Streitwerterhöhung?  (Gelesen 6251 mal)

  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Die Strategie des Beitragsservice ist für mich deutlich geworden:

In chronologischer Folge:
1)   Am 01.01.2013 Zwangsanmeldung
2)   Ende 2013 eine Welle Beitragsbescheide gefolgt von
3)   Eine Welle Festsetzungsbescheide
4)   2014-2015 mehr als ein Jahr Funkstille
5)   Anfang 2016 endlich der lang erwarteten Widerspruchsbescheid mit gleich ein böses Erwachen weil seit 01.01.2013 bis 01.01.2016 ist die Rechnung höher als 600€.

Frage:
Muss nicht derjenige, der nun zum Verwaltungsgericht marschiert, gleich viel höhere Prozesskosten vorschießen als vor 2 Jahren, weil der Streitwert über 500€ liegt?

Das schreckt doch viele potenzielle Kläger ab, oder?


Edit "Bürger":
Beitrag aus anderem Thread ausgegliedert, da dort nicht zum Thema passend.
Kleinere Umformatierungen zur schnelleren/ besseren Erfassbarkeit.
Entschärfung der These am Ende durch Umformulierung in eine Frage.
Danke für das Verständnis.


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Sachte, sachte... ;)

Nicht so schnell. Das will genauer angeschaut werden:

2)   Ende 2013 eine Welle Beitragsbescheide gefolgt von
3)   Eine Welle Festsetzungsbescheide
4)   2014-2015 mehr als ein Jahr Funkstille
Es scheinen also lediglich Beträge von 2013, maximal noch 2014, tatsächlich per Beitrags- bzw. FestsetzungsBESCHEID *festgesetzt* worden zu sein?

Dann war eine große Pause - bis dann Anfang 2016 der WiderspruchsBESCHEID für alle bisher widersprochenen Beitrags- und FestsetzungsBESCHEIDe erging?
5)   Anfang 2016 endlich der lang erwarteten Widerspruchsbescheid mit gleich ein böses Erwachen weil seit 01.01.2013 bis 01.01.2016 ist die Rechnung höher als 600€.

Achtung:
Nicht der ausgewiesene "Rechnungsbetrag" oder "offene Gesamtkontostand", sondern lediglich der Wert aller angefochtenen und im WiderspruchsBESCHEID beschiedenen Beitrags- und FestsetzungsBESCHEIDe ist i.d.R. ausschlaggebend für die Streitwertbemessung einer (üblichen) Anfechtungsklage, also lediglich der bisher *festgesetzte* Betrag.

Bei max. 2 Jahren in Summe dürfte insofern der Streitwert eher bei <450 € und insofern auch unterhalb der ersten Bemessungsstufe von 500 € liegen.

Muss nicht derjenige, der nun zum Verwaltungsgericht marschiert, gleich viel höhere Prozesskosten vorschießen als vor 2 Jahren, weil der Streitwert über 500€ liegt?

In diesem konkret-fiktiven Fall wohl eher nicht.

Das schließt aber nicht aus, dass bei der derzeitigen Arbeitsweise von ARD-ZDF-GEZ zukünftig Fälle auftauchen, bei denen sich ohne den Deut eines WiderspruchsBESCHEIDs die Anzahl der widersprochenen FestsetzungsBESCHEIDe auf eine Summe über 500 € addieren könnten.


A)
Einer solchen ungewollten Streitwerterhöhung vorzubeugen, könnten Personen A-Z eine "magische Zeile" in ihre Widersprüche einbinden (zumindest, sofern sich der Betrag bedenklich der 500 € Marke nähert) wie z.B.:
Zitat
Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.

Nachzulesen u.a. unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Die tatsächliche Wirkung dieses "magischen Satzes" ist nicht bekannt.
Es könnte auch sein, dass dieser zu einem schnelleren WiderspruchsBESCHEID führt (da ARD-ZDF-GEZ mglw. ihr Unterfangen, den Streitwert zu erhöhen, als gescheitert ansehen müssen) und insofern entsprechend baldigen Handlungsdruck mit einer Klage auslöst.

Das müssten also Personen A-Z jeweils selbst abwägen.


B)
Personen A-Z könnten zudem - da ja dann die ARD-ZDF-GEZ zustehende 3-Monats-Bearbeitungsfrist für einen WiderspruchsBESCHEID bereits um Längen überschsritten ist - statt einer Untätigkeitsklage offenkundig auch *direkt* Klage erheben gegen die bislang widersprochenen Bescheide.

Siehe hierzu ausführlichen Beitrag des Foren-Users "Rochus", der nicht nur einmal darauf hingewiesen hat...
Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14051.msg94652.html#msg94652

Dies könnte laut Aussage eines Richters in einer der kürzlichen Verhandlungen offenkundig sogar so geschehen, dass nur gegen den ersten widersprochenen Bescheid Klage erhoben würde, die weiteren widersprochenen Bescheide jedoch "im Widerspruchsverfahren belassen" werden würden, da ja noch kein WiderspruchsBESCHEID ergangen ist, dem nur mit einer Klage gegen alle im WiderspruchsBESCHEID enthaltenen Bescheide entgegengewirkt werden könnte.

Kling auch irgendwie "charmant"... ;)


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r
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Was passiert denn in dem Fall, wenn der Streitwert tatsächlich über 500 Euro liegt?

Fiktiviert Fall:
Berechnung der Beiträge ab dem 01.01.2013

Erster Festsetzungsbescheid irgendwann in 2016
Vereinfacht gerechnet (17,50 pro Monat) sind das bis zum 01.01.2016 bereits 630 Euro.


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...siehe u.a. unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
PROZESSKOSTEN
[...] durchaus nicht zu kompliziert zu bedienenden Rechners unter
Prozesskostenrisiko im Zivilrecht nach dem RVG - nur für Profis
(scheint aber auch den Kosten für VERWALTUNGsgerichtliche Fälle zu entsprechen...)
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/Prozessrisiko.html#Rechn

Einfach mal ein bisschen herumexperimentieren.


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Hallo racy,
habe das gleiche Problem. Bescheide bis Nov 2015 - also gesamt >600 €.

Ich würde mal beim VerwG anrufen und fragen. Ich denke, die erteilen in so einfachen Fällen problemlos Auskunft.

Der Preis dafür sollte aber nicht unbedingt ausschlaggebend sein zur Entscheidung pro/contra Klage. Das muss jeder aber selbst wissen.
Der Preis der Klage hat zumindest eine transparente (Rechts-)Grundlage. Der RF-Beitrag hat dies NICHT.
Unbegrenzt RF-Beitrag zu bezahlen kommt auf die Dauer teurer.

VG rave


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'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

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  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
Auf der Webseite vom VG Frankfurt ist das eigentlich gut erklärt.

Dort steht:
Verfahrensgebühr

Zitat
Um die zu zahlende Gebühr zu berechnen, wird zunächst die Grundgebühr ermittelt, die sich nach dem Streitwert bestimmt und einer Tabelle zu entnehmen ist, die dem Gerichtskostengesetz als Anlage beigefügt ist. Bei einem Streitwert von bis zu 500 Euro wird z. B. eine Grundgebühr von 35 Euro angesetzt, bei einem Streitwert von 501 bis 1000 Euro eine Grundgebühr von 53 Euro und bei einem Streitwert von 1001 Euro bis 1500 Euro eine Grundgebühr von 71 Euro. Für Streitwerte unterhalb von 500 Euro erfolgt keine weitere Differenzierung. Die Grundgebühr erhöht sich im Weiteren in unterschiedlichen Schritten ab Streitwerten von 10.000 Euro, bzw. ab 25.000 Euro, 50.000 Euro, 200.000 Euro, 500.000 Euro. So beträgt die Grundgebühr bspw. bei 16.000 Euro 293 Euro und bei 65.000 Euro 666 Euro.

Die Verfahrensgebühr beim Verwaltungsgericht errechnet sich nun aus dem Dreifachen der Grundgebühr, während als Verfahrensgebühr beim Oberverwaltungsgericht die vierfache Grundgebühr entsteht.

Zur Veranschaulichung:
Für eine Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Auffangstreitwert von 5.000 Euro ist eine Verfahrensgebühr von 3 x 146 Euro = 438 Euro zu zahlen, für eine Klage mit einem Streitwert von 10.000 Euro eine Gebühr von 3 x 241 Euro = 723 Euro. Die geringste mögliche Gebühr – bei einem Streitwert bis zu 500 Euro – beträgt 3 x 35 = 105 Euro.

Demnach wäre bei einem Streitwert zwischen  5000 - 1000 Euro der dreifache Wert von 53 € anzusetzen: = 159 €.

VG rave


Edit "Bürger":
Dies ist jedoch ersteinmal nur die Ermittlung der "Verfahrensgebühr" des Gerichts ("Gerichtskosten").
Zuzüglich dazu kämen dann noch Kosten einer eventuellen eignen und/ oder gegnerischen anwaltlichen Vertetung. Dazu siehe bitte weiter oben bereits erwähnter Online-Rechner.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2016, 16:02 von Bürger«
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'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

r
  • Beiträge: 83
@rave:
Danke für deine tolle Zusammenfassung!

Dann wäre also die frühstmögliche Überschreitung der 1000 Euro Grenze für den Rundfunkbeitrag irgendwann im August 2017. Also noch ein bisschen Zeit.
Aber selbst die 213 Euro die daran anschließend sind ja überschaubar.

Selbst wenn jemand 60 Jahre Rundfunkbeitrag schuldig wäre, würde es um einen Streitwert von knapp 13.000 Euro gehen, was auch noch bezahlbare Gerichtskosten sind.


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R
  • Beiträge: 1.126
Wo wir hier so hübsch beisammen sind und über die Kosten reden:

Mit welchem Betrag wird man denn im Unterliegensfall vor dem VG vom jeweiligen Sender für Auslagen und Anwalt zur Kasse gebeten? Hat hier schon jemand von Euch eine entsprechende Rechnung erhalten?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Danke an Bürger und andere liebe Kollegen für die Aufklärung
Lieven


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n
  • Beiträge: 1.456
Was ich gelesen habe:
- 20Eur Kostenpauschalte pro Verfahren

Gilt fuer Hauptverfahren (und genauso fuer einen eventuellen Eilrechtschutz)

Daher sollte man schon klagen, wenn die ZV angedroht wird, auch wenn kein Widerspruchsbescheid vorliegt.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

c

cleverle2009

Kurzfassung meiner Aktivitäten seit dem Februar 2013
Hallo Leute,
als konsequenter Gegner der zwangsabzocke habe ich allen Festsetzungsbescheiden widersprochen. Der BS ließ sich dann 10 Monate Zeit, war wohl eine Reorganisation bei dem S...... fällig. Dann ging es wieder weiter mit Festsetzungsbescheid. Wieder Widerspruch. Ich dachte, ich will von denen nichts, also ist es hirnrissig, wenn ich klage. Sollen doch  die klagen.  Irgendwann meldete sich der sogenannte Gerichtsvollzieher. Nun wurde ich böse. >:D Schrieb an den Intendanten des Bayerische Rundfunks, an den BS und an den Gerichtsvollzieher eine Aufforderung, sie sollen mir bestätigen, dass ihr Handeln mit den Gesetzen und dem Grundgesetz im Einklang steht. Zu der Zeit bat ich auch das Amtsgericht um Überprüfung ob der Gerichtsvollzieher überhaupt hoheitlich handeln darf. Parallel dazu bat ich auch die Staatsanwaltschaft um Überprüfung eines Schreibens des Gerichtsvollziehers, da ich den wahren Urheber des Schreibens nicht zweifelsfrei erkennen konnte. Ich bekam ein Aktenzeichen, aber bis heute tat sich da nichts. Das Amtsgericht konnte meiner Beschwerde nicht abhelfen und verwies die Sache an das Landgericht. Da drohte mir der sogenannte Gerichtsvollzieher mit einer Eintragung ins Schuldenregister. Wieder wurde ich böse und bat die Staatsanwaltschaft um Hilfe. Ist die Drohung des Gerichtsvollziehers als Amtsanmaßung (§ 132 StGB)  und Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu sehen - ich bat um Ermittlung.
Auch erklärte ich den beteiligten Stellen meine Zahlungsbereitschaft unter Vorbehalt und der mir zu gebenden Zusicherung der Übereinstimmung deren Handlung mit dem Grundgesetz.
Die von mir als Grundrechtsträger zustehenden Versicherungen wurden nicht gegeben und so zahle ich nicht.
Mal sehen, wie es weitergeht.
Jeder handelt immer auf eigene Gefahr. Ich bin Mitglied bei der rundfunkbeitragsklage und neuerdings auch registriert bei der noch zu gründenden grundrechteunion. Holen wir uns den Staat zurück! Dass ist unser Motto.


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Mit welchem Betrag wird man denn im Unterliegensfall vor dem VG vom jeweiligen Sender für Auslagen und Anwalt zur Kasse gebeten? Hat hier schon jemand von Euch eine entsprechende Rechnung erhalten?

Ich verweise auf obigen Beitrag ;)
...siehe u.a. unter
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Einfach mal ein bisschen herumexperimentieren.

...oder auch dort weiterlesen ;)
Ausgehend von
- einem Streitwert bis 500€ und
- Verzicht des Klägers auf anwaltliche Vertretung
[...]

Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Kosten der Gegenseite)

schriftlich/ ohne Gerichtstermin
Beklagter ohne RA = 105€ (unverbindliche "Empfehlung" aus dem Forum - vorbehaltlich eventueller externer Anwaltskosten)
Beklagter mit RA = 190€ (jedoch fraglich, ob "öffentliche Stelle" externe Anwaltskosten überhaupt geltend machen kann)

mündlich/ mit Verhandlungstermin
Beklagter mit RA = 265€ (zzgl. evtl. "Reisekosten" und "Abwesenheitsgebühren" z.B. bei anreisender anwaltlicher Vertretung)


"Maximalvariante"
...sofern Kläger nicht auf anwaltliche Vertretung verzichtet und Beklagter sich ebenfalls vertreten lässt
mündlich/ mit Verhandlungstermin
Kläger und Beklagter jeweils mit RA = 420e (zzgl. evtl. "Reisekosten" und "Abwesenheitsgebühren" z.B. bei anreisender anwaltlicher Vertretung)

[...]

Dies entspricht im Wesentlichen den tatsächlich geltend gemachten Kosten auch im fiktiven Fall eines fiktiven Klägers B.

Ein zwischenzeitlich erfolgter entsprechender Kostenfestsetzungsantrag der fiktiven Gegenseite wurde vom fiktiven Gericht allerdings "zurückgewiesen", da das Urteil wegen Berufung noch nicht vollstreckbar ist.


Hier bitte im Weiteren nicht abschweifen, sondern am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Beitragsservice-Strategie > Widerspruchsbescheid verzögert = Streitwerterhöhung?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Vielen Dank für die fiktive Auskunft  ;)


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