@Kurt: Das bedeutet, falls der ÖRR insolvent wird, daß die Bundesländer einspringen müssen? Immerhin haben die Ministerpräsidenten der Länder den RBStV unterschrieben, und die Abgeordneten der BundesLänder haben abgestimmt und den Vertrag paraphiert.
Als Anna Terschüren, Mitarbeiterin des NDR ihre Dissertation zum Thema Finanzierung von Radio und Fernsehen präsentierte, argumentierte der NDR: "Weder sehe man "neue Erkenntnisse", noch sei die Autorin mit dem Thema Rundfunkbeiträge im Hause befasst. Nun ist die Arbeit verteidigt (bewertet mit der Bestnote summa cum laude) und kann online abgerufen werden (Universität Ilmenau)."
http://www.spiegel.de/kultur/tv/ndr-mitarbeiterin-anna-terschueren-klagt-ard-und-zdf-in-dissertation-an-a-902943.htmlDas heißt für mich im Klartext, daß den Verantwortlichen des ÖRR von Beginn an klar gewesen ist, daß der RBStV (möglicherweise) verfassungswidrig ist.
Aber man macht einfach weiter, schließlich spült jeder Tag 20 Millionen Euro auf das Konto des Beitragsservice. Da nimmt man ein wenig Verfassungswidrigkeit in Kauf, denn die Sache mit der Rückzahlung ist ja, wie oben argumentiert wurde, zweifelhaft (fehlende Insolvenzfähigkeit; fehlende Rechtsfähigkeit).
Es ist nicht zu fassen, und der ÖRR ist nicht zu fassen.
Hier noch einmal eine Zusammenfassung der Argumente von Anna Terschüren:
"Die Grundlage der ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO BEITRAGSSERVICE, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) greift mit den § 10 Vollstreckung und § 12 Ordnungswidrigkeiten unter anderem in Art. 14, und Art. 2 (2) Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland (GG) ein. Somit ist hier die Einhaltung der Zitierpflicht des Art. 14 und des Art. 2 (2) GG zwingend erforderlich.
Im RBStV sind keine Grundrechtseinschränkung der Art. 14 und Art. 2 GG aufgeführt. Damit weist der RBStV einen
unheilbaren Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2) auf. Daher sind Handlungen des Beitragsservice und der Gerichtsvollzieher und auch Ihrige in Ermangelung eines gültigen Gesetzes nichtig und gegenstandslos, verfassungswidrig, denn wo kein Gesetz ist, ist keine Zuständigkeit und wo keine Zuständigkeit ist, ist auch kein Sachverhalt.
Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BVerfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert:
Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.
Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>).
Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).“
Gesetze, die die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Artikel 19 Abs. 1 GG nicht erfüllen, sind und bleiben in jeder Phase ihrer Existenz ungültig und somit nichtig. Verwaltungsakte, die auf ungültigen und somit nichtigen Gesetzen beruhen, sind ebenfalls nichtig.
Gerichtsentscheidungen, denen ungültige Gesetze zugrunde liegen, sind ebenfalls nichtig. Nichtige Verwaltungsakte und / oder nichtige Gerichtsentscheidungen entfalten keine Bindewirkung gegenüber ihrem Adressaten.
Grüße
Karl M.