Diese ganze Jammerei verstehe ich gar nicht.
Die bräuchten sich doch bloß mal mit gültigem Recht befassen, dabei mal akzeptieren, daß es ein für alle gültiges Grundgesetz hat, in dem zu Artikel 31 steht, daß Bundesrecht Landesrecht bricht; ferner bräuchten sie bloß erkennen, daß das BVerfG schon mehrfach die Entscheidung traf, daß im konkreten Fall europäisches Recht vorrangig anzuwenden ist und die Entscheidungen des BVerfG gemäß §31 BVerfG-Gesetz für alle Behörden bindend sind.
Wie gewickelt müssen die sein, um sich wissentlich über Grundgesetz und Bundesrecht hinwegzusetzen?
Vorrangig im Falle des Rundfunks gegenüber dem Bürger sind nicht nur die europäischen Datenschutzbestimmungen, sondern auch die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union fixierten Grundrechte, deren Artikel 11 zur Meinungs- und Informationsfreiheit bestimmt, daß es keine behördliche Einwirkung geben darf und es nach Artikel 52 bzw. 54 der Charta keine Einschränkungen geben darf, welche die Charta nicht selbst schon vorsieht bzw. die mit den Zielen der EU, (siehe Binnenmarkt), nicht vereinbar sind. Hierzu passend das im Europathema zuletzt eingestellte EuGH-Urteil aus 2010 betreffs Datenschutz und dessen ungenügende Umsetzung durch die Bundesrepublik Deutschland, wonach lt. Rz. 3 die Einhaltung der Grundrechte wesentlicher Teil für das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes ist.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;