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Autor Thema: Interview zu ARD und ZDF: „Budget überziehen hat Tradition“  (Gelesen 1979 mal)

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hna.de, 12.02.2016

Interview zu ARD und ZDF: „Budget überziehen hat Tradition“

von Maximilian Holscher

Zitat
Bald übernimmt Manfred Krupp als neuer Intendant den Hessischen Rundfunk. Wieder einmal soll gespart werden. Doch warum gelingt es dort nicht, wirtschaftlich zu arbeiten?

Wir haben den Experten Hans-Peter Siebenhaar (Anm. "Der Medienkommissar" des Handelsblatts) dazu befragt.


Herr Siebenhaar, 500 Millionen Euro hat der Hessische Rundfunk in diesem Jahr zur Verfügung: Die Ausgaben liegen aber 82 Millionen höher. Wer zahlt diese Differenz?

Hans-Peter Siebenhaar: ARD und ZDF erhalten aus den Gebühreneinnahmen über acht Milliarden Euro im Jahr. Hinzu kommen Einnahmen aus der Werbung und aus kommerziellen Tochterfirmen. Völlig klar ist: Wenn Landesrundfunkanstalten rote Zahlen schreiben, muss der Gebührenzahler am Ende dafür gerade stehen.

Welche Lösung schlagen Sie vor?

Siebenhaar: Die öffentlich-rechtlichen Sender können Milliarden Euro an Gebühreneinnahmen sparen, wenn sie sich ausschließlich auf Information, Kultur und Bildung sowie anspruchsvolle Unterhaltung konzentrieren, auf TV-Massenware sowie teure Sportrechte hingegen verzichten. Es ist kein Problem, ARD-Sender wie den HR mit geplanten Erträgen von knapp einer halben Milliarde Euro für sehr viel weniger Geld zu betreiben. Wenn Wille zur tiefgreifenden Sparmaßnahmen vorhanden ist, reicht auch die Hälfte völlig aus.[..]

Weiterlesen auf:
https://www.hna.de/politik/interview-zdf-budget-ueberziehen-tradition-6116942.html


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Genau das macht den Verstoß gegen das Übermaßverbot deutlich. Was für andere Anspruchsberechtigte z.  B. im Bereich des Verwaltungshandelns gilt, vor allem, wenn auf Abgabepflichtige zurückgegriffen wird, muss auch hier Geltung haben.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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