Seite des RA Storr der ebenfalls gegen die "Kämmerlinge" klagt.
Ja! Der Gute Dominik Storrr! - Er kämpft auch gegen den Kammer-Zwang!
Ich dichte mal frei nach ->
http://www.dominik-storr.de/2015/12/18/wann-entscheidet-das-bundesverfassungsgericht-uber-den-ihk-zwang/ ... Wie kann die beitragspflichtige Zwangsmitgliedschaft durch die Zwangsanmeldung als Teilnehmer bei den Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts in funktionalen Selbstverwaltung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG und dem nach Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG für die Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben unverzichtbaren Erfordernis der organisatorisch-personellen demokratischen Legitimation vereinbart werden,
soweit den Organen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine ununterbrochene auf das Volk zurückführende Legitimation fehlt (
keine organisatorisch-personelle demokratische Legitimation), und
soweit die Aufgaben und Handlungsbefugnisse des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Organe, die eine ZwangsBeitragspflicht rechtfertigen sollen, nicht in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind (
unzureichende sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation) und das Volk dadurch nicht über die Möglichkeit verfügt, sein Selbstbestimmungsrecht zu wahren, indem es maßgeblichen Einfluss auf dieses Handeln behält, und
soweit eine Fachaufsicht durch eine staatliche Aufsichtsbehörde gänzlich fehlt (
keine Fachaufsicht durch einen personell demokratisch legitimierten Amtswalter) und das Volk dadurch nicht über die Möglichkeit verfügt, sein Selbstbestimmungsrecht zu wahren, indem es maßgeblichen Einfluss auf das Handeln des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Organe behält, und
soweit die Wahlen zu den Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Organe
nicht dem im Grundgesetz verankerten Demokratieprinzip unterworfen sind und diesem auch nicht entsprechen, und der Gesetzgeber somit im Rahmen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Rundfunkanstalten und -körperschaften des öffentlichen Rechts nicht sichergestellt hat, dass sich die verbindlich gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses durch die zum Zwangsbeitrag herangezogenen sogenannten Rundfunkteilnehmer darstellen, und
soweit der Gesetzgeber nicht sichergestellt hat, dass institutionelle Vorkehrungen getroffen werden, damit die Beschlüsse innerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Organe so gefasst werden, dass nicht
einzelne Interessen bevorzugt werden.
Für eine Zwangsanmeldung als sogenannter Rundfunkteilnehmer bei
derart unzureichend legitimierten Selbstverwaltungsanstalten mit akzessorischer Beitragspflicht kann es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine juristische Legitimation geben....
### ENDE der Nachdichtung ## #
Der kluge RA Dominik Storr!