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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 11. Februar 2016, 16:12

Titel: IHK-Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes, wer weiß mehr?
Beitrag von: pinguin am 11. Februar 2016, 16:12
http://www.maz-online.de/Lokales/Dahme-Spreewald/Aufstand-der-Zwangsbeglueckten

Ist ein Bezahlartikel, aber auch im mir vorliegenden gedruckten Artikel steht leider kein Aktenzeichen, mal wieder, ist nix Neues.

Beim BVerfG selber werd' ich nicht fündig, auch in Sachen IHK nicht.

Wer kann hier Näheres in Erfahrung bringen?

Lt. Artikel ist es der IHK nicht nur untersagt, pauschale Rücklagen aus den Mitgliedsbeiträgen zu bilden, sondern auch mehr an Beiträgen zu verlangen, als für die Erfüllung des Funktionsnotwendigen nötig.
Titel: Re: IHK-Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes, wer weiß mehr?
Beitrag von: ChrisLPZ am 11. Februar 2016, 17:18
Hallo Pinguin,
Weitere Infos und Aktenzeichen stehen hier: https://www.bffk.de/aktuelles/bundesverwaltungsgericht-urteilt-gegen-ihk-vermoegen.html

Gruß
ChrisLPZ
Titel: Re: IHK-Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes, wer weiß mehr?
Beitrag von: Zweifler am 11. Februar 2016, 17:24
http://www.dominik-storr.de/2016/02/09/der-angriff-auf-das-vermogen-der-industrie-und-handelskammern-rollt/

Seite des RA Storr der ebenfalls gegen die "Kämmerlinge" klagt.
Titel: Re: IHK-Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes, wer weiß mehr?
Beitrag von: pinguin am 11. Februar 2016, 19:21
Danke; das Urteil ist es sicher wert, für unsere Zwecke analysiert zu werden.
Titel: Re: IHK-Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes, wer weiß mehr?
Beitrag von: ellifh am 12. Februar 2016, 06:35
Bundesverwaltungsgericht:
"Die Klägerin hält an ihrer bereits getätigten Auffassung fest, dass die Bildung von zusätzlichen Pensionsrücklagen neben der Bildung der – von der Klägerin nicht angegriffenen – Pensionsrückstellungen rechtswidrig ist. Dies widerspricht dem staatlichen Haushaltsrecht, an welches die Beklagte gemäß § 3 Abs. 7a IHKG gebunden ist. Zudem konnte die Beklagte auch bei dieser Rücklagenform nicht dartun, inwieweit der „Grundsatz der Schätzgenauigkeit“ eingehalten worden ist. Vielmehr führen derartige Rücklagen nur dazu, dass das Vermögen der Beklagten völlig unnötig zulasten der Beitragszahler aufgeblasen wird."

Das kommt uns doch bekannt vor?
Ist IHK, aber sollte doch auch für unsere Zwecke nutzbar sein?
Titel: Re: IHK-Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes, wer weiß mehr?
Beitrag von: MMichael am 12. Februar 2016, 10:02
Seite des RA Storr der ebenfalls gegen die "Kämmerlinge" klagt.

Ja! Der Gute Dominik Storrr! - Er kämpft auch gegen den Kammer-Zwang!

Ich dichte mal frei nach -> http://www.dominik-storr.de/2015/12/18/wann-entscheidet-das-bundesverfassungsgericht-uber-den-ihk-zwang/

... Wie kann die beitragspflichtige Zwangsmitgliedschaft durch die Zwangsanmeldung als Teilnehmer bei den Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts in funktionalen Selbstverwaltung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG und dem nach Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG für die Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben unverzichtbaren Erfordernis der organisatorisch-personellen demokratischen Legitimation vereinbart werden,

    soweit den Organen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine ununterbrochene auf das Volk zurückführende Legitimation fehlt (keine organisatorisch-personelle demokratische Legitimation), und

    soweit die Aufgaben und Handlungsbefugnisse des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Organe, die eine ZwangsBeitragspflicht rechtfertigen sollen, nicht in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind (unzureichende sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation) und das Volk dadurch nicht über die Möglichkeit verfügt, sein Selbstbestimmungsrecht zu wahren, indem es maßgeblichen Einfluss auf dieses Handeln behält, und

    soweit eine Fachaufsicht durch eine staatliche Aufsichtsbehörde gänzlich fehlt (keine Fachaufsicht durch einen personell demokratisch legitimierten Amtswalter) und das Volk dadurch nicht über die Möglichkeit verfügt, sein Selbstbestimmungsrecht zu wahren, indem es maßgeblichen Einfluss auf das Handeln des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Organe behält, und

    soweit die Wahlen zu den Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Organe nicht dem im Grundgesetz verankerten Demokratieprinzip unterworfen sind und diesem auch nicht entsprechen, und der Gesetzgeber somit im Rahmen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Rundfunkanstalten und -körperschaften des öffentlichen Rechts nicht sichergestellt hat, dass sich die verbindlich gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses durch die zum Zwangsbeitrag herangezogenen sogenannten Rundfunkteilnehmer darstellen, und

    soweit der Gesetzgeber nicht sichergestellt hat, dass institutionelle Vorkehrungen getroffen werden, damit die Beschlüsse innerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Organe so gefasst werden, dass nicht einzelne Interessen bevorzugt werden.

Für eine Zwangsanmeldung als sogenannter Rundfunkteilnehmer bei derart unzureichend legitimierten Selbstverwaltungsanstalten mit akzessorischer Beitragspflicht kann es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine juristische Legitimation geben....
### ENDE der Nachdichtung ## #

Der kluge RA Dominik Storr!