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Autor Thema: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?  (Gelesen 164227 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
[...]
2 Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Zitat
§ 5 Befreiungen
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit [...]

Nicht eine der dt. Rundfunkanstalten ist hier aufgeführt.
Vielmehr steht eher geschrieben

Zitat
§ 8 Ermittlung des Einkommens
(1) [...] 3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.[...]
Es kann aus all diesem keine andere Schlußfolgerung geben, als daß ÖRR keine Behörden sind, in keiner Weise.

Noch einmal: Mischformen sind nach Bundesrecht unzulässig.


Eine web-Suche mit "Rundfunkanstalt Körperschaftssteuer"
https://encrypted.google.com/#hl=en&q=rundfunkanstalt%20k%C3%B6rperschaftssteuer
liefert u.a. diesen google-books-Treffer
Kommentar Körperschaftsteuer KStG: Kommentar
https://books.google.de/books?id=690jBAAAQBAJ&pg=PA195&lpg=PA195&dq=rundfunkanstalt+k%C3%B6rperschaftsteuer&source=bl&ots=vssuTuO3CV&sig=RmeH_Bdq7BQlMnVX-NPZiu4-wtE&hl=en&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=rundfunkanstalt%20k%C3%B6rperschaftsteuer&f=false

Kommentar Körperschaftsteuer KStG: Kommentar
von Schnitger, LL.M., Arne und Oliver (Eds.) Fehrenbacher
Gabler Verlag; Auflage: 2012 (31. August 2012)
ISBN-13: 978-3834919878
http://www.amazon.de/s/ref=nb_sb_noss?__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3%95%C3%91&url=search-alias%3Daps&field-keywords=9783834968241

woraus u.a. hervorgeht:
[Anm.: "BgA" = "Betriebe gewerblicher Art"]

Zitat
§4 KStG - BgA ["Betriebe gewerblicher Art"] von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Seite 182ff.

RdNr 268
XI. ABC der BgA ["Betriebe gewerblicher Art"].
Bei der Bestimmung von BgA ["Betriebe gewerblicher Art"] ist im Einzelfall wie folgt zu unterscheiden:

[...]
[S. 195/196]

Rundfunk- und Fernsehanstalten: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts [R 6 I S2 KStR]. Mit der Veranstaltung und Vermittlung von Sendungen in Wort, Bild und Ton werden sie hoheitlich tätig.9
Tauschen inländische und ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts jedoch sonstige Leistungen gegen Entgelt untereinander aus, sind diese Leistungen dem unternehmerischen Bereich der leistenden Rundfunkanstalt zuzurechnen. [...]

9 FG München I (VII) 83/67, EFG 1970, 189; BVerfG 2 BvR 1/68 2 BvR 702/68, BStBl II 1971, 567.

Was nun...?  :-\ :-[

Weitere Hinweise dürften sich wohl verbergen hinter
"R 6 I S2 KStR" sowie
"BVerfG 2 BvR 1/68 2 BvR 702/68, BStBl II 1971, 567"


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F
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Zitat
[…] Rundfunk- und Fernsehanstalten: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts [R 6 I S2 KStR]. Mit der Veranstaltung und Vermittlung von Sendungen in Wort, Bild und Ton werden sie hoheitlich tätig […]

http://www.gez-abschaffen.de/Abmeldegruende.htm
Soweit ich das mitbekommen habe, sind lediglich die Rundfunkgebühren- bzw. -beitragsabteilungen als Behörden anzusehen, der Rest läuft als Presse-Unternehmen mitsamt dazugehörender Privilegien, wie z. B. Quellenschutz. Allerdings haben die da auch schon versucht, diese Abteilungen als Presse-Unternehmen zu deklarieren – Je nachdem, wie es denen in den Kram passt, siehe dazu auch den Link auf die Homepage von Bernhard Höcker.


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a

azdb-opfer

Soweit ich das mitbekommen habe, sind lediglich die Rundfunkgebühren- bzw. -beitragsabteilungen als Behörden anzusehen, der Rest läuft als Presse-Unternehmen mitsamt dazugehörender Privilegien, wie z. B. Quellenschutz. Allerdings haben die da auch schon versucht, diese Abteilungen als Presse-Unternehmen zu deklarieren – Je nachdem, wie es denen in den Kram passt, siehe dazu auch den Link auf die Homepage von Bernhard Höcker.

Der Status als Behörde oder Nicht-Behörde wird willkürlich immer zum Nachteil des Bürgers ausgelegt. Beispiel IFG-Anfragen:
Es gibt ein Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (AZ: BVerwG 7 B 30.12 vom 27.05.2013), das die Sender zur Auskunft verpflichtet, wenn die Auskunft nicht den geschützten Rundfunkbereich betrifft. Leider ignorieren die Sender das Urteil und behaupten immer noch, dass der Bürger gegenüber der "Behörde" keine Auskunftsansprüche hat.


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woraus u.a. hervorgeht:
[Anm.: "BgA" = "Betriebe gewerblicher Art"]

Zitat
§4 KStG - BgA ["Betriebe gewerblicher Art"] von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Seite 182ff.

RdNr 268
XI. ABC der BgA ["Betriebe gewerblicher Art"].
Bei der Bestimmung von BgA ["Betriebe gewerblicher Art"] ist im Einzelfall wie folgt zu unterscheiden:

[...]
[S. 195/196]

Rundfunk- und Fernsehanstalten: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts [R 6 I S2 KStR]. Mit der Veranstaltung und Vermittlung von Sendungen in Wort, Bild und Ton werden sie hoheitlich tätig.9
Tauschen inländische und ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts jedoch sonstige Leistungen gegen Entgelt untereinander aus, sind diese Leistungen dem unternehmerischen Bereich der leistenden Rundfunkanstalt zuzurechnen. [...]

9 FG München I (VII) 83/67, EFG 1970, 189; BVerfG 2 BvR 1/68 2 BvR 702/68, BStBl II 1971, 567.

Was nun...?  :-\ :-[
Die genannten BVerfG-Urteile sind aus den Jahren bis 1968; nichts, was heute noch zeitgemäß ist.

Es wäre zu prüfen, in welchem Jahr der entsprechende Passus, daß ein Betrieb gewerblicher Art nicht mit einem betrieb hoheitlicher Art zusammengefasst werden darf, in das Körperschaftsteuergesetz aufgenommen worden ist.

Ferner führt das dann zu einem Kuriosium, daß korrekterweise ja aus Gründen der Nichtdiskriminierung und der Normenklarheit (?) auch privat-rechtliche Rundfunksender hoheitlich tätig sind, so sie "Veranstaltung und Vermittlung von Sendungen" tätigen? Und das funzt ja bekanntermaßen nicht.

Man dürfte vielmehr erkennen, daß mit Gründung des ersten Rundfunkunternehmens nach privatem Recht systematisch (?) Bundesrecht gebrochen wird, so es diesen genannten Passus im Körperschaftsteuergesetz bereits gab oder der zu dieser Zeit dort eingefügt worden ist.

Definitiv bedarf es einer erneuten Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, ob die ganze Rundfunkkonstruktion so überhaupt mit geltendem Bundes- und Europarecht in Übereinstimmung zu bringen ist.

Keine Rolle spielt dabei, daß Rundfunk Landesrecht sei, da das höhere Recht das niedere Recht bricht, (Bundesrecht bricht Landesrecht nach GG), bzw. überlagert, (Europarecht führt zur Nichtanwendbarkeit von nationalem Recht nach AEUV und EuGH), wo das höhere Recht anderes bestimmt, als das niedere Recht.

Da es aber auch mindestens ein Rundfunkunternehmen nach Bundesrecht hat, kann Rundfunk insgesamt gar nicht alleinige Sache des Landesrechtes sein; es sind also folglich beide zuständig.

Das Körperschaftssteuergesetz, das diesen Passus enthält, ist Bundesrecht und damit mögliche, anderslautende Aussagen in landesrechtlichen Bestimmungen nichtig.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Auch hier noch die Ergänzung, daß gemäß EuGH C-424/97 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:61997CJ0424&from=DE

Zitat
Leitsätze

1 Jeder Mitgliedstaat muß sicherstellen, daß dem einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entstanden ist, gleichgültig, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat.

[...]

2 Bei der Prüfung, ob ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - als eine der Voraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat Schäden, die dem einzelnen durch diesem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, zu ersetzen hat - vorliegt, ist der Gestaltungsspielraum zu berücksichtigen, über den der betreffende Mitgliedstaat verfügt. Das Bestehen und der Umfang dieses Gestaltungsspielraums sind anhand des Gemeinschaftsrechts und nicht anhand des nationalen Rechts zu bestimmen. Ein dem Beamten oder der Stelle, die den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen haben, gegebenenfalls nach nationalem Recht eingeräumtes Ermessen ist daher insoweit unbeachtlich.

Amtshaftungspflicht, Schadensersatzpflicht, Remonstrationspflicht, (wurde an anderer Stelle im Forum schon erwähnt).

Hier sei noch einmal ausdrücklich auf die europäischen Regelwerke hingewiesen:

http://ec.europa.eu/transparency/code/index_de.htm

Kodex für eine gute Verwaltungspraxis http://ec.europa.eu/transparency/code/_docs/code_de.pdf

Statut der Beamten http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1962R0031:20100101:DE:PDF

Der Bruch europäischen Rechts führt zur direkten Schadensersatzpflicht, völlig unabhängig der Konstruktionen im nationalen Recht..


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b
  • Beiträge: 764
Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag der bald kommen soll

Entwurf eines Gesetzes zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Begründung
S. 1
Zitat
Aufgrund der jüngeren Finanzrechtsprechung zur Unternehmereigenschaft der juristischen Personen öffentlichen Rechts war zu befürchten, dass die derzeit bestehende Nicht-Steuerbarkeit von Kooperationen zwischen den Rundfunkanstalten im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht mehr aufrechterhalten bleibt. Im Hinblick auf den neu eingeführten § 2b Umsatzsteuergesetz bedarf es im Rundfunkstaatsvertrag einer Klarstellung, dass Kooperationen, die der Erfüllung des gesetzlich vorgegebenen Auftrags der Rundfunkanstalten dienen, weiterhin nicht steuerbar bleiben.

S. 4
Zitat
Der neue § 11 Absatz 3 soll gegenüber der Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung verdeutlichen, dass sich die Kooperationen zwischen den Rundfunkanstalten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags und somit im hoheitlichen Bereich bewegen. Es handelt sich um eine klarstellende Ergänzung.

Und hier ist diese Ergänzung:
Text des Staatsvertrages S. 12
Zitat
2. Es wird folgender neuer § 11 Abs. 3 angefügt:
 „(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können zur Erfüllung ihres Auftrages zusammenarbeiten; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.“

Wie man klar sieht: in Begründung steht "im hoheitlichen Bereich". Im Text des Staatsvertrages ist vom hoheitlichen Bereich keine Spur.

Aber die Zusammenarbeit regeln die LRAs in öffentlich-rechtlichen Verträgen. Aber wie geht das denn? Wie können Anstalten untereinander öffentlich-rechtliche Verträge aushandeln?


Außerdem: im Text des Staatsvertrages "können zur Erfüllung ihres Auftrages zusammenarbeiten"; in der Begründung: "Kooperationen zwischen den Rundfunkanstalten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags und somit im hoheitlichen Bereich bewegen...".

Zur Frage: welche Rechte hat eine Landesrundfunkanstalt?
Am Beispiel von NRW.
Bericht der Landesregierung zum Rundfunkbeitrag für Kommunen ab 2013. 24.01.2013
Zitat
Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Landesregierung derzeit keine weiteren Detailkenntnisse zur konkreten Umsetzung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vorliegen. Zuständig hierfür sind die jeweiligen Landesrundfunkanstalten. Hier in NRW ist der WDR bereits seit Sommer 2012 im Gespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden.

1. WDR gehört in NRW somit zur Exekutive? Konkrete Umsetzung, usw. Nach meinem Rechtsempfinden muss die Landesregierung die Umsetzung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bestimmen.
2. Die Ministerpräsidentin ist laut WDR-Gesetz eigentlich verpflichtet, die Rechtsaufsicht über WDR zu führen. Und dann "keine weiteren Detailkenntnisse" schon nach ein Paar Tagen nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2016, 23:15 von boykott2015«

g
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Die derzeitige Meinung von Mr.X zu diesem Thema.

Weder die LRA und schon gar nicht der BS haben Behördenstatus. Am ehesten träfe evtl. zu, das, was user Bürger zitierte, dass die LRA einer Körperschaft gleich kommt, was aber so auch nicht geht.

LRA = LR-Anstalt besagt der Name.
Lt. bundesdeutschem Recht ist eine Anstalt nicht ermächtigt, auf Basis Verwaltungsvollstreckung Forderungen geltend zu machen.
Der RBStV, den 16 Mann erdacht haben, ermächtigt die LRA mit Verwaltungsvollstreckung zu vollstrecken. Das widerspricht bundesdeutschem Recht. Hierin sieht Mr.X einen gewaltigen Widerspruch.
Die LRA ist eine Anstalt und ihr stehen aber Sonderrechte zu. Wie das?
Dazu muss gesagt werden, dass die LRA staatsfern sein sollen. Also, einer (angeblich) staatsfernen Anstalt werden staatsnahe Sonderrechte eingeräumt, die sonst nur Ämter und Behörden haben. 
Für Mr.X heißt das, dass die LRA eben nicht staatsfern sind sondern staatsnah, denn sonst würden denen doch keine Sonderrechte, die im Widerspruch zu bundesdeutschem Recht bei Anstalten stehen, eingeräumt werden.
Diese Leute drehen es eben immer so, wie man es gerade braucht.
Dieser angeblich staatsferne und doch so staatsnahe Rundfunk wird eben als staatsfern deklariert, damit man die 8,5 Mrd. eintreiben kann.
Das ist der ganze Sinn und Zweck.
Geht es hierbei um das Recht? - nein, immer nur ums Geld.


Man sollte sich davor hüten, diese Umkehrschlüsse, wie sie hier im thread zu lesen sind, zu veröffentlichen.
Wenn jemand schreibt, dass der BS, weil dieser "kraft seiner Wassersuppe" irgendwelche Verwaltungsakte widerrechtlich vollzieht, in dem Falle eine Behörde sein müsste, dann ist das mehr als bedenklich. Der BS ist schlichtweg eine "rechtliche" Nullnummer gegenüber dem Nichtnutzer.


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Lt. bundesdeutschem Recht ist eine Anstalt nicht ermächtigt, auf Basis Verwaltungsvollstreckung Forderungen geltend zu machen.
Welches Bundesdeutsche Gesetz regelt es, dass eine Anstalt keine Forderungen aus Verwaltungsvollstreckungen geltend machen darf?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2016, 00:31 von Bürger«

g
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@Roggi
Danke für den Hinweis.
Das diesbezüglich Geschriebene in #66 nehme ich zurück.

Mit der Problematik beschäftige ich mich nochmal etwas genauer. Grob habe ich es mir angeschaut und du hast recht.



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Für die Frage nach der angeblichen Behördeneigenschaft einer Landesrundfunkanstalt ist auch das Urteil VG Köln 6 K 2032/08 von Interesse. Dort geht es zwar zunächst um andere Anliegen, nämlich ein an den WDR gerichtetes Auskunftsersuchen, aber in diesem Urteil wird mehrfach die Frage der Behördeneigenschaft thematisiert.

Siehe das Urteil auf folgenden Internetseiten:
http://openjur.de/u/141985.html
http://www.lda.brandenburg.de/media_fast/5955/VG_Koeln_6_K_2032_08.pdf (PDF)

Bemerkenswert, dass der beklagte WDR in diesem Prozess vorträgt, keine Behörde zu sein:

Zitat
(Rn 23) Der Beklagte sei keine Behörde und damit keine auskunftsverpflichtete Stelle i. S. d. Vorschrift. Das Grundrecht der Pressefreiheit, das durch das LPG NRW ausgestaltet werde, richte sich nur gegen den Staat, d. h. gegen Organe der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung. Der Beklagte sei zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts, jedoch kein Organ der Staatsverwaltung. Die Organisationsform des Beklagten sei gerade aus Gründen der Staatsferne zur Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewählt worden. Insofern komme den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten eine Sonderrolle zu, da sie Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG seien und ihre Unabhängigkeit vom Staat durch die Verfassung geschützt werde.

(Rn 24) Mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten übe der Beklagte keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus.

Und erneut
Zitat
(Rn 30) Staatliche Verwaltungstätigkeit übe der Beklagte nur im Bereich der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten aus.

Dieser Ansicht der beklagten Rundfunkanstalt hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen (wie auch sonst, die Rundfunkanstalten haben immer Recht, wie wir mittlerweile aus der bisherigen 'Rechtsprechung' zum Rundfunkbeitrag lernen konnten...). In seinen Entscheidungsgründen fürht das VG aus:
Zitat
(Rn 40) 1.) Der Kläger kann von dem Beklagten keine Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPG NRW verlangen. Nach dieser Regelung sind allein Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(Rn 41) Der Beklagte ist keine Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 LPG NRW. Die Behördeneigenschaft des Beklagten ergibt sich zunächst entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 26 Abs. 1 LPG NRW, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gilt. (...)

(Rn 42) Der Begriff der "Behörde" im LPG NRW ist in Abgrenzung zu den verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriffen etwa in § 1 Abs. 2 VwVfG NRW eigenständig zu bestimmen.

(...)

(Rn 48) Rundfunkanstalten sind indes - mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte - auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer "öffentlichen Aufgabe" keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. (...) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist keine mittelbare Staatsverwaltung, der Rundfunk steht als Träger der Rundfunkfreiheit in einer Gegenposition zum Staat und kann daher nicht als Teil der staatlichen Organisation gesehen werden.

(Rn 51) Unter die staatlichen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks fällt allein die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, insbesondere der Gebühreneinzug.

(Rn 52) Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.1988 - 1 BvR 155/85 -.

(Rn 53) In diesem, auf genuinen staatlichen Befugnissen beruhenden, Bereich ist der Beklagte dem Staat zuzuordnen und aus der Gleichstellung mit privaten Rundfunkanstalten und der Presse herausgenommen. Für diesen Bereich ist eine Auskunftspflicht gerechtfertigt.


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Und angesichts dieses steten Hin und Her, dass die Rundfunkanstalt einerseits keine Behörde und keine Ausübung staatlicher Verwaltung, aber im Bereich des Gebühreneinzugs plötzlich doch hoheitlich tätig sei, ist die vom pinguin wiederholt vorgetragene Mahnung, dass Mischformen unzulässig seien, zu berücksichtigen - siehe oben Antwort in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg120213.html#msg120213


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juni 2016, 01:01 von Bürger«

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  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
Mal ausgehend davon, dass eine Person "V" von der LRA eine Postzustellurkunde erhalten hat:
Es gibt ja auch die Vorschrift "VwZG" (Verwaltungszustellgesetz).
Dort ist in verschiedenen Paragraphen einiges geregelt.

§ 2 VwZG – Allgemeines
(2) 1Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3) 1Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2§ 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 3 VwZG – Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

§ 5 VwZG – Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
(1) 1Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. 2Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. 3Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. 4Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.

Link zum Gesetz:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=146645077359499981&sessionID=1234649413886512927&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=601269,2

Da von meinem Verständnis her nicht "jedermann" eine "Postzustellurkunde" ausfertigen darf, muss es sich bei der LRA bzw. beim BS (falls dieser auch PZU's) verschickt, um eine Behörde handeln.

Andere Meinungen/Interpretationen? Passt das thematisch hierher?

(Anm.: Meine PZU wurde "offen" im Briefkasten eingelegt. Meiner Meinung nach habe ich schon "schutzwürdige Interessen", was es noch zu klären gilt)

VG rave


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'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

  • Beiträge: 7.255
Viel interessanter ist aber dieses:

Zitat
3Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben.
Denn danach bedarf es auch bei einer Postzustellurkunde des Empfangsbekenntnisses des Empfängers; der bloße Einwurf in den Briefkasten würde danach nicht als Zustellung gelten können.

Wieso wird dann aber die Aussage getroffen, daß Postzustellurkunden kraft Gesetzes als zugestellt gelten?

Freilich, die Antwort darauf wäre hier ot.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
@pinguin:
Hier gibts eine Regelung in der ZPO:

Zivilprozessordnung
§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

das besagt auch
§5 VwZG Abs (2) Nr. 3

...in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.


VG rave


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g
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Bemerkenswert, dass der beklagte WDR in diesem Prozess vorträgt, keine Behörde zu sein:

Zitat
(Rn 23) Der Beklagte sei keine Behörde und damit keine auskunftsverpflichtete Stelle i. S. d. Vorschrift. .....

(Rn 24) Mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten übe der Beklagte keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus.

Und erneut
Zitat
(Rn 30) Staatliche Verwaltungstätigkeit übe der Beklagte nur im Bereich der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten aus.


(Rn 48) Rundfunkanstalten sind indes - mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte - auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer "öffentlichen Aufgabe" keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. (...) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist keine mittelbare Staatsverwaltung, der Rundfunk steht als Träger der Rundfunkfreiheit in einer Gegenposition zum Staat und kann daher nicht als Teil der staatlichen Organisation gesehen werden.

(Rn 51) Unter die staatlichen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks fällt allein die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, insbesondere der Gebühreneinzug.


Und angesichts dieses steten Hin und Her, dass die Rundfunkanstalt einerseits keine Behörde und keine Ausübung staatlicher Verwaltung, aber im Bereich des Gebühreneinzugs plötzlich doch hoheitlich tätig sei, ist die vom pinguin wiederholt vorgetragene Mahnung, dass Mischformen unzulässig seien, zu berücksichtigen - siehe oben Antwort in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg120213.html#msg120213

Das ist gut herausgearbeitet von TVfrei . Mr.X schaut sich das mal im Original an.
So war es auch im Beitrag von Mr.X gemeint. Genau so.
Es ist schon mehr als makaber, wenn sich Vertreter der Rundfunkanstalten so richtig schön widersprechen. Noch makaberer ist es, wenn diese ganz offensichtlichen Widersprüche dann von
denen, die an sich derart Widersprüche erkennen müssten, diese noch als richtig hingestellt werden.

Mischform? Für Mr.X wäre das dann eine Mischform.
Einmal staatsfern, wenn es um bestimmte Auskünfte geht, die man nicht geben will. Und dann auf einmal staatlich, wenn es um den Gebühreneizug geht.
Entweder man ist generell staatsfern oder eben nicht.
Es wird so gedreht, wie man es braucht.
Es ist ein Chamäleon-Rundfunk.


Edit "Büger":
Wegen eigenständiger Thematik und noch ungesicherter Kenntnis wurde eine sich zwischenzeitlich entwickelte Diskussion ausgelagert nach
Auswirkungen einer "Wort-Bildmarke" in "Verwaltungsakten"?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19825.0.html


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