Im europäischen Recht bedarf es jeglicher Vorabinformation an jenen Bürger zwecks Wahrnehmung des garantierten Widerspruchsrechtes, dessen Daten von einer Behörde an "X" weitergegeben werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Info an den Bürger VOR jeglicher Daten-Weitergabe zu erfolgen hat. Diese Daten-Weitergabe darf nicht erfolgen, wenn ihr der Bürger wiedersprochen hat.
Bei allen EU-Verordnungen ist jede nationale Behörde in Eigenverantwortung, diese europäischen Bestimmungen umzusetzen und vollumfänglich haftbar, wenn sie diese widerrechtlich nicht einhält und dem Bürger daraus ein finanzieller Schaden jedweder Höhe entsteht.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;