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Autor Thema: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.  (Gelesen 58496 mal)

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Der Europäische Gerichtshof hat für Recht befunden, daß Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte.

C-201/14
Link zur Preseemitteilung
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf

Link zum Volltext
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Zitat aus Pressemitteilung
Zitat
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden
Man darf also evtl. daraus schlußfolgern, daß eine Weiterverarbeitung dieser Daten ohne Vorabinformation der betroffenen Bürger geltendes Recht bricht.

Zwar wurde bei diesen Fragen zur Vorabentscheidung nur eine Frage als vom EuGH zu klärend eingestuft, doch führen die Erläuterungen dazu halt zu der vom EuGH letztlich getroffenen Aussage, das u.a. auch auf Urteile zum Östereichischen Rundfunk verweist.

Diese gilt es also im Zweifelsfalle zu sichten.


Edit "Bürger" 01.04.2021 - Nachtrag Volltext-Auszüge:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
1. Oktober 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 95/46/EG – Verarbeitung personenbezogener Daten – Art. 10 und 11 – Unterrichtung der betroffenen Personen – Art. 13 – Ausnahmen und Beschränkungen – Übermittlung personenbezogener Steuerdaten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats zwecks Verarbeitung dieser Daten durch eine andere Verwaltungsbehörde“

In der Rechtssache C-201/14

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.

Rn. 29
Zitat
Hierzu ist auf der Grundlage der Angaben des vorlegenden Gerichts festzustellen, dass die Steuerdaten, die von der ANAF an die CNAS übermittelt wurden, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind, da es sich um „Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“ handelt (Urteil Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 35). Sowohl ihre Übermittlung durch die ANAF – der mit der Verwaltung der Datenbank, in der die Daten zusammengetragen sind, betrauten Stelle – als auch ihre anschließende Verarbeitung durch die CNAS weisen somit die Merkmale einer „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie auf (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 64, und Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 43).

Rn. 30
Zitat
Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II („Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten“) der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen – den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten  und einem der in Art. 7 der Richtlinie angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 65, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 48, sowie ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 26).

Rn. 31
Zitat
Darüber hinaus trifft den für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen oder seinen Vertreter eine Unterrichtungspflicht, deren Modalitäten, die in den Art. 10 und 11 der Richtlinie 95/46 festgelegt sind, sich danach unterscheiden, ob die betreffenden Daten bei der betroffenen Person erhoben wurden oder nicht; zudem lässt Art. 13 der Richtlinie Ausnahmen von dieser Unterrichtungspflicht zu.

Rn. 34
Zitat
Folglich verpflichtet das in Art. 6 der Richtlinie 95/46 vorgesehene Erfordernis der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Treu und Glauben eine Verwaltungsbehörde, die betroffenen Personen davon zu unterrichten, dass die personenbezogenen Daten an eine andere Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden, um von dieser in ihrer Eigenschaft als deren Empfänger verarbeitet zu werden.

Rn. 42
Zitat
Zweitens sieht Art. 11 der Richtlinie 95/46 in Abs. 1 vor, dass im Fall von Daten, die nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, die betroffene Person vom für die Verarbeitung Verantwortlichen die in den Buchst. a bis c genannten Informationen erhält. Diese Informationen betreffen die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Zweckbestimmungen der Verarbeitung sowie weitere Informationen, die notwendig sind, um eine Verarbeitung der Daten nach Treu und Glauben zu gewährleisten. Zu den weiteren Informationen gehören nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie „die Datenkategorien, die verarbeitet werden“ sowie „das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich sie betreffender Daten“.


Hinweis: Siehe nunmehr auch
Zusammenfassung des Themas: Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

L
  • Beiträge: 118
Zitat von ganz unten, unter Rn. 47:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

a

anne-mariechen

Der Europäische Gerichtshof hat für Recht befunden, daß Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte.

C-201/14
Link zur Preseemitteilung http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf

Link zum Volltext http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Zitat aus Pressemitteilung
Zitat
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden
Man darf also evtl. daraus schlußfolgern, daß eine Weiterverarbeitung dieser Daten ohne Vorabinformation der betroffenen Bürger geltendes Recht bricht.

Zwar wurde bei diesen Fragen zur Vorabentscheidung nur eine Frage als vom EuGH zu klärend eingestuft, doch führen die Erläuterungen dazu halt zu der vom EuGH letztlich getroffenen Aussage, das u.a. auch auf Urteile zum Östereichischen Rundfunk verweist.

Diese gilt es also im Zweifelsfalle zu sichten.

Heißt ich könnte ein Datenschutzschreiben so erweitern, dass die derzeit in den Regelungen der Meldebehörde vorgesehen Datenübermittlung nicht stattfinden darf?


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anne-mariechen

Es ist trotz allem erstaunlich, die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat in der Sitzung des Düsseldorfer Kreises vom 26./27.02.2013 eine Orientierungshilfe der zur Regelung in Art. 27 der Europäischen Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) in nationales Recht umsetzt heraus gegeben. Hier der Link dazu http://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/Verhaltensregeln_38a_BDSG.pdf.

Verhaltensregeln nach § 38a BDSG

Verhaltensregeln dienen dem präventiven Datenschutz und der regulierten Selbstregulierung der Wirtschaft. Sie sollen gute Datenschutzpraxis vorgeben und für alle Beteiligten gegenüber den gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der praktischen Gegebenheiten bestimmter Wirtschaftsbereiche und bestimmter Formen personenbezogener Datenverarbeitung mehr Rechtssicherheit vermitteln. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Düsseldorfer Kreis eine Orientierungshilfe verabschiedet, in der beschrieben wird, was durch derartige Verhaltensregeln erreicht und welches Verfahren dafür beschritten werden kann und soll.

Ob dieses Urteil des EuGH vom 01.10.2015 Gültigkeit für eine Anstalt des öffentlichen Rechts hat? Das Urteil kann aber eine Grundlage zur Klagebegründung liefern, dass ein deutsches Gericht den Sachverhalt dem EuGH zur Prüfung vorlegt, so wie es auch vom rumänischen Gericht erfolgt ist. Vielleicht sollte man die Tel-Nr. aus der Pressemitteilung nutzen und hier auch einmal nachfragen.


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@La Volpe da Firenze

Du hattest nur einen Teil hervorgehoben und verzerrst dadurch den Sinn, warum?

Zitat
Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden

Gemäß europäischem Recht muß der Bürger das Recht haben, der Weitergabe seiner Daten widersprechen zu können, geht auch aus dem Urteil hervor.

Aus Rz. 33
Zitat
[...] ist dieses Erfordernis einer Unterrichtung der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen umso wichtiger, als es die Voraussetzung dafür schafft, dass sie ihr [...] geregeltes Recht, der Verarbeitung der Daten zu widersprechen, ausüben können.

Es ist anzunehmen, daß bei einem grundsätzlich ausgesprochenen Widerspruch gar keine personenbezogenen Daten weitergegeben werden dürfen.

@anne-mariechen
Das Urteil wurde am 1. Oktober '15 veröffentlicht und konnte von dem von Dir genannten Bundesbeauftragten unmöglich berücksichtigt werden.

Zitat
Ob dieses Urteil des EuGH vom 01.10.2015 Gültigkeit für eine Anstalt des öffentlichen Rechts hat?
Ist diese Frage ernst gemeint?

Zitat
Pre?edintele Casei Na?ionale de Asigur?ri de S?n?tate,
-> Präsident der Nationalen Kasse der Krankenversicherungen

Zitat
Casa Na?ional? de Asigur?ri de S?n?tate,
-> Nationale Kasse der Krankenversicherungen

Zitat
Agen?ia Na?ional? de Administrare Fiscal? (ANAF
-> Nationale Agentur der Steuerverwaltung

Selbst wenn das Urteil nicht für BS und Co gilt, gilt es für alle Meldebehörden und jede x-beliebige andere staatliche Verwaltung, also für alle Behörden.

Edit: Leider werden die rumänischen Sonderzeichen nicht dargestellt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2015, 23:42 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

d
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Hab ich das dann richtig Verstanden?!

Das Urteil macht für die meissten noch garkeinen Sinn, da es erst mit dem Richterspruch Wirkung erlangte.

Aber wenn ich jetzt Umziehen würde, dem BS die neue Anschrift nicht mitteilen tue, jedoch weiterhin Fanpost bekomme, dann könnte man die Post/Behörden/Meldeämter ect verklagen??? Ich gehe jetzt von dem Fall aus, dass man vorher NICHT Informiert wurde, dass die Daten Übermittelt werden solle...



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a

anne-mariechen

Hab ich das dann richtig Verstanden?!

Das Urteil macht für die meissten noch garkeinen Sinn, da es erst mit dem Richterspruch Wirkung erlangte.

Aber wenn ich jetzt Umziehen würde, dem BS die neue Anschrift nicht mitteilen tue, jedoch weiterhin Fanpost bekomme, dann könnte man die Post/Behörden/Meldeämter ect verklagen??? Ich gehe jetzt von dem Fall aus, dass man vorher NICHT Informiert wurde, dass die Daten Übermittelt werden solle...

Na ja so einfach ist es erst ein Mal gar nicht. Wie überall in den Threats wird hier alles komprimiert und deshalb nicht ganz so korrekt dargestellt. Zu denen gehöre ich ebenfalls dazu .. leider.

Die Frage ist doch, ob jemand von seinem Recht nach der Richtlinie Richtlinie 95/46/EG und dem BDSG wahrgenommen hat, der Weitergabe seiner Daten vor einem eingetretenen Fall widersprochen hat. Ist das nicht der Fall hat man schon mal schlechte Karten.

Dann ist § 11 RBStV Verwendung personenbezogener Daten zu beachten. Da steht nämlich drin was die LRA und ob der Beitragservice das nun darf oder nicht er macht es auf dieser Grundlage, dass Daten mit den Meldebehörden abgeglichen werden.

Ein weitere Schwierigkeit bei einem Umzug und es kommen Schreiben von der LRA oder dem BS ist die Beweislast. Der Betroffene hat nach dem BDSG ein Recht auf Auskunft, auch woher diese Daten stammen, aber es steht nirgends, dass diese wahrheitsgetreu sein muss. In Sachen Datenschutz in Deutschland zu klagen, das ist wie im F1-Rennen gegen eine Wand zu fahren und dann ist zu beweisen ist ob diese Daten nun rechtmäßig erworben oder unrechtmäßig erworben wurden das interessiert keinen Staatsanwalt und keine Polizei, sofern es sich nur um Adressdaten handelt und nicht damit ein Strafdelikt verbunden ist. Ein Strafdelikt könnte noch auf die Person, welche eine Anzeige erstellt zurückfallen, sollte sich herausstellen man hat sich nicht innerhalb der Fristen bei einem Umzug rechtzeitig bei der Meldebehörde gemeldet.

Datenschutzverstöße können mit einem Bußgeld das die Datenschutzbehörde des Bundeslandes ausspricht geahndet werden.

Die Datenschutzbehörde des Bundeslandes pfändet dir kein Auto, die Pfänden dir nicht das Girokonto usw. und die werden sich auch nicht erlauben etwas gegen den Rundfunk zu tun, denn der Rundfunk hat laut Landesdatenschutzgesetz seinen eigenen Datenschutzbeauftragten zu benennen (Staatsfrei).

Deshalb hinterfrage ich mich, was habe ich für einen Rechtsanspruch, wenn ich einen Fall vor dem EuGH gewinne und dann muss ich doch wieder Länderbezogen meinen Rechtsanspruch hier in Deutschland einklagen z.B. die Daten wurden übertragen, ich muss zahlen und es geht um 500 Euro?
Selbst wenn einer Behörde nachweislich aufgefordert wird die Daten sind zu löschen. Gut dann werden die Daten auf Papier ausgedruckt und dann nachweislich gelöscht. Wenn 14 Tage später der Azubi die Daten wieder eintippen darf wen interessiert das sofern der Betroffenen nicht spätestens nach 1 Jahr wieder eine Anfrage zu Kontrolle stellt.

Will mein persönliches Beispiel einbringen wie pervers dieser Datenschutz ist. In einer Wirtschaftszeitschrift der lokalen Presse lag ein Werbeflyer bei. Günstige Klamotten ich bestellte ein Teil. Adresse der Firma in Berlin. Ware kam und nach 4 Wochen auch die Werbeschreiben von 5 Firmen auf das Bundesgebiet verstreut. Ich los mit meinem Datenschutzschreiben und um Auskunft gebeten. Tja die Daten kommen von einer Firma aus Frankreich. Super dacht ich schreib doch den Datenschutzbeauftragten an. Der meinte da Datenschutz Landesrecht ist und 5 Firmen in 5 Bundesländer betroffen sind muss ich mich bei Unregelmäßigkeiten an die Datenschutzbeauftragten dieser jeweiligen Bundesländer wenden. Den Irrsinn muss man sich mal vorstellen.

Gut ich schrieb die Firma in Frankreich an, Antwort die Adresse stamme von meinem Einkauf bei der Niederlassung in Berlin. Okay dacht ich jetzt habe ich die Burschen. Nein dort in Berlin war zwar eine Adresse, aber diese Niederlassung hatte keine Rechtsform sprich keinen Geschäftsführer. Alles weitere kann sich jeder denken. Mein Aufwand, meine Zeit und die v............e dazu. Und deshalb von Klagen sprechen ist ein Traum der schlaflosen Nächte.

@ donholiu
möchte nicht mit meinen Erfahrungen von der Einschätzung in deinen Fall, dich davon abhalten nicht dagegen vorzugehen. Kannst von mir die Vorlagen der Datenschutzbriefe haben. Wer Aktivist sein will muss etwas unternehmen. Nur praktische Aktivitäten bringen uns die Erfahrung und die Kenntnis und letztlich die anderen Ideen die genau so Recht sein können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2015, 11:26 von anne-mariechen«

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Die Frage ist doch, ob jemand von seinem Recht nach der Richtlinie Richtlinie 95/46/EG und dem BDSG wahrgenommen hat, der Weitergabe seiner Daten vor einem eingetretenen Fall widersprochen hat.
Stop; bevor jemand widersprechen kann, muß er informiert werden. Für diese Information muß die Behörde von sich aus aktiv werden.

Zitat
Dann ist § 11 RBStV Verwendung personenbezogener Daten zu beachten. Da steht nämlich drin was die LRA und ob der Beitragservice das nun darf oder nicht er macht es auf dieser Grundlage, dass Daten mit den Meldebehörden abgeglichen werden.
Da ist gar nix zu beachten, wenn europäisches Recht etwas anderes festlegt.

Zitat
Deshalb hinterfrage ich mich, was habe ich für einen Rechtsanspruch, wenn ich einen Fall vor dem EuGH gewinne und dann muss ich doch wieder Länderbezogen meinen Rechtsanspruch hier in Deutschland einklagen z.B. die Daten wurden übertragen, ich muss zahlen und es geht um 500 Euro?
Eine vernunftbegabte nationale Institution wird es sich mehrfach überlegen, sich mit dem EuGH anzulegen; im Falle, daß der EuGH feststellt, daß sein Urteil mißachtet wird, erhalten die das Urteil mißachtenden Institutionen, Behörden, Unternehmen vom EuGH ohne weitere Zwischenschritte ein Bußgeld aufgedrückt, das der EuGH auch in Eigenverantwortung einzieht. Nur bei Bußgeldern gegen EU-Mitgliedsländer, also gegen ganze Nationalstaaten, hat die EU-Kommission hier ein Mitsprache- bzw. Vetorecht.

Es sei an dieser Stelle wiederholt, daß der EuGH primär Grundsatzurteile fällt.

Beispiele für die vom EuGH verhängten Zwangsgelder; die meisten Bußgelder selber verhängt hingegen die EU-Kommission:

C-367/14
Zitat
Italien wird wegen der verspäteten Rückforderung von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro und eines Zwangsgelds von 12 Mio. Euro pro Halbjahr der Verspätung verurteilt

C-653/13
Zitat
Wegen unzulänglicher Anwendung der Abfallrichtlinie in der Region Campania wird Italien zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 20 Mio. Euro und einem Zwangsgeld von 120 000 Euro für jeden Tag des Verzugs verurteilt

C-227/14 P
Zitat
Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße von 210 Millionen Euro, die gegen LG Display wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell auf dem Markt für LCD-Panels verhängt wurde

C-231/14 P
Zitat
Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von 288 Mio. Euro, die gegen InnoLux wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell auf dem Markt für LCD-Panels verhängt wurde

C-196/13
Zitat
Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des Gerichtshofs aus dem Jahr 2007 nicht durchgeführt hat, mit dem ein Verstoß gegen die Richtlinien über Abfälle festgestellt worden war.
Zusätzlich zu einem Pauschalbetrag in Höhe von 40 Millionen Euro verhängt der Gerichtshof gegen Italien für jedes Halbjahr, um das sich die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verzögert, bis zur vollständigen Durchführung des Urteils von 2007 ein Zwangsgeld in Höhe von 42 800 000 Euro

C-243/13
Zitat
Gegen Schweden werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des Gerichtshofs von 2012 nicht durchgeführt hat, mit dem festgestellt worden war, dass Schweden die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte
Der Gerichtshof verurteilt Schweden dazu, neben einem Pauschalbetrag von 2 Mio. Euro bis zur vollständigen Durchführung des heutigen Urteils ein Zwangsgeld in Höhe von 4000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der Maßnahmen verzögert, die zur Durchführung des ersten Urteils von 2012 erforderlich sind


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2015, 12:54 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

a

anne-mariechen


Die Frage ist doch, ob jemand von seinem Recht nach der Richtlinie Richtlinie 95/46/EG und dem BDSG wahrgenommen hat, der Weitergabe seiner Daten vor einem eingetretenen Fall widersprochen hat.
Stop; bevor jemand widersprechen kann, muß er informiert werden. Für diese Information muß die Behörde von sich aus aktiv werden.

@ pinguin das stimmt nicht. Weise ich entschieden zurück. Für die im nächsten Jahr 2016 stattfindeten Landtagswahl in BW wurde im Gemeindeblatt ein klitze kleiner Hinweis veröffentlich, man könne gegen die Wahlwerbung Widerspruch einlegen. Man beachte ganz klar: Die Anwendung des Datenschutzes hierzu erfolgt im Umkehrschluss, grundsätzlich wird jede Adresse für Werbung verwendet so auch von den Ämtern, wenn das jemand nicht will dann muss er hierzu Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch gilt erst ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. Wer hinter her kommt klotz in die Röhre.

Dieser Umkehrschluss ist genau jetzt im Datenschutz bei Werbung das Problem. Werde ich mit Werbung zugemüllt, dann kommt die Antwort vom Unternehmen ich könnte oder hätte mich ja in die Robinsonliste eintragen können. Inzwischen gibt es jedoch nicht nur 1 Robinsonliste sondern 2. Oder anderer Sachverhalt ich bestelle online und muss den Datenschutzbestimmungen zustimmen. Wenn dort drin steht ich stimme gleichzeitig zu, dass meine Adresse an andere Tochterunternehmen weiter gegeben werden darf habe ich doch schon wieder ein Problem. Alle Argumentieren so und nicht umgekehrt, dass eine Firma oder ein Amt eine Datei übermittelt und die vorher jeden einzelnen um Zustimmung erfrägt das gibt es nirgendwo. Selbst Behindertenwerkstätten betrieben Ihre Werbung so in dem Sie Daten von den Kirchen heranziehen und dann kommt zu Weihnachten der Bettelbrief. Die fragen dich nicht vorher und als ich nachhakte, dann kann ich ja zur Diözese gehen, dort wäre die Stelle des Datenschutzbeauftragten der Kirche. Mit Datenschutz kannst mich brauchen.


Dann ist § 11 RBStV Verwendung personenbezogener Daten zu beachten. Da steht nämlich drin was die LRA und ob der Beitragservice das nun darf oder nicht er macht es auf dieser Grundlage, dass Daten mit den Meldebehörden abgeglichen werden.
Da ist gar nix zu beachten, wenn europäisches Recht etwas anderes festlegt.

Deshalb hinterfrage ich mich, was habe ich für einen Rechtsanspruch, wenn ich einen Fall vor dem EuGH gewinne und dann muss ich doch wieder Länderbezogen meinen Rechtsanspruch hier in Deutschland einklagen z.B. die Daten wurden übertragen, ich muss zahlen und es geht um 500 Euro?
Eine vernunftbegabte nationale Institution wird es sich mehrfach überlegen, sich mit dem EuGH anzulegen; im Falle, daß der EuGH feststellt, daß sein Urteil mißachtet wird, erhalten die das Urteil mißachtenden Institutionen, Behörden, Unternehmen vom EuGH ohne weitere Zwischenschritte ein Bußgeld aufgedrückt, das der EuGH auch in Eigenverantwortung einzieht. Nur bei Bußgeldern gegen EU-Mitgliedsländer, also gegen ganze Nationalstaaten, hat die EU-Kommission hier ein Mitsprache- bzw. Vetorecht.

In einem italienischen Fall waren kürzlich um die 230 Mio. Euro als Bußgeld wegen Urteilsmißachtung fällig. Der Weg zum EuGH ist hier sehr kurz; nur zum Urteilsspruch ist er evtl. lang.

Es sei an dieser Stelle wiederholt, daß der EuGH primär Grundsatzurteile fällt.

@ pinguin ist das im Ernst deine Meinung, dass die EU oder das EuGH eine Gemeinde- oder Stadtverwaltung ein Bußgeld ausspricht und belegt und die Verwaltung damit bestraft. Gleichzeitig bestraft Sie ja den Bürger selbst. Die Regierungen der EU halten alle Ihr Haushaltsdefizit ein *lach*, ach ja die werden dann bestraft. Das Geld hat der Schäuble schon auf einer neuen Plastikkarte aufdrucken lassen. Weiteres Beispiel VW. Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Johannes Remmel kam auf die Idee bezüglich der manipulieren Fahrzeuge diese würden nicht mehr den Feinstaubrichtlinien entsprechen und deshalb müsste die Fahrerlaubnis entzogen werden. Wen bitteschön trifft so eine Idee --->>> den Herr Remmel nicht, obwohl er doch wie soviele andere auch in seine Behörde gepennt haben.

Ist Dir schon jemals zu Ohren gekommen, dass unsere obersten Wettbewerbshüter das Bundeskartellamt eine Behörde bestraft hat? Na ja jetzt kommt wieder hier geht es um Preisabsprachen und unlauteren Wettbewerb. Und um was geht es beim Rundfunk, die sprechen sich doch genau so ab, über Beitragshöhe, Umsetzung in der Politik, bei den Gerichten wenn ich vergleichbare Urteilstexte lese, über Zwangsvollstreckung mit den GV und allen weiteren Beteiligten, nur die dürfen das.

EU-Recht hin oder her ... für mich ist die EU genau so eine V--------organisation wie unsere zuständige reg. oder sonstige Verwaltung, denen wird einfach zuviel sozusagen alle Macht einräumt. Und genau die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG war der Wirtschaft ein Dorn im Auge bei Ihren Aktivitäten um Wettbewerb herzustellen. Warum wohl wurde zuletzt das BDSG 2009 novelliert.

@ pinguin bezogen auf den Satz, dass der EuGH primär Grundsatzurteile fällt mag das schön klingen. Soll doch bitte ein RF-Beitragsverweigerer richtig gut und sauber und ausführlich dieses Urteil vom 01.10.2015 zitieren und damit seine Klage begründen. Ich will sehen was das Ergebnis ist. Ich gehe davon aus es wurden von Dir auch die Urteile gelesen wie die Gerichte argumentiert haben wer die Zuständigkeit nach EU-Recht prüft. Die Richter selbst und nicht der Kläger mit seiner Klage in dem er auf ein höchstrichterliches Urteil verweist.

Außerdem ich gehe davon aus Dir sind die bisherigen Grundsatzentscheidungen die in dem Urteil Cluj jetzt genannt C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 64, und Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 43). wurden bekannt, um was es bisher Inhaltlich dabei ging.
Es ist mir kein Urteil/Bezug oder weiterer Fall bekannt der direkt die Ausübung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beim Datenschutz eingegrenzt.
Wenn die Behörde einen Fehler begeht, dann kann Sie den heilen.


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das stimmt nicht. Weise ich entschieden zurück.
Einspruch; daß sich viele um EU-Recht nur dann kümmern, wenn es ihnen gerade in den Kram paßt,
- ändert nix daran, daß die EU-Regeln so sind, wie vom EuGH nochmals dargelegt;
- ändert nix daran, daß kraft der EU-Verträge Europarecht auch national vorrangig anzuwenden ist;
- ändert nix daran, daß nationale Bestimmungen, die den europäischen Regeln entgegenstehen, nicht angewendet werden dürfen;
- ändert nix daran, daß ein Bürger grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz hat, der ihm durch die nationale Mißachtung europäischen Rechts entstanden ist;

Übrigens hat unser Bundesfinanzminister erst kürzlichst zugegeben, daß die Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer EU-Mitgliedschaft nur teilsouverän ist. -> http://www.welt.de/politik/deutschland/article147115406/Wir-brauchen-ein-europaeisches-Asylrecht-schnell.html

Teilzitat:
Zitat
Schäuble: Für Berlin und Deutschland als Ganzes waren wir bis 1990 eben nicht zuständig. Aber sonst waren wir natürlich weitgehend souverän. Übrigens: Auch heute sind wir nicht hundertprozentig souverän, weil wir Teil der Europäischen Union sind. [...]

Selbst wenn europäische Mühlen langsam mahlen, so mahlen sie doch stetig und unaufhörlich.

Der Bürger hat zu jeder Zeit die Möglichkeit, gerade in Bezug auf den Rundfunk, sich an die höchsten Stellen zu wendet; freilich schließt dieses auch ein, dem EuGH eine Behörde zu präsentieren, (sofern es so sein sollte), die sich nicht an sein(e) Urteil(e) hält. Kraft EU-Recht gehen alle Urteile des EuGH in allgemeines EU-Recht über und werden damit letztens für alle bindend.

Was Du für Dich persönlich in Frage stellst, darfst Du für Dich alleine klären.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.011
Stichwort: Verwaltungsbehörde

Wenn Daten zu einer Verwaltungsbehörde übertragen werden, dann soll zuvor der Bürger informiert werden, damit dieser gegebenfalls die Weitergabe untersage. Soweit wurde es verstanden.

Im Fall der Übertragung der Daten Meldedatenabgleich Rundfunk:

Überträger: Meldebehörde
Emfänger:
folgende 3 Möglichkeiten
a) BS
b) BS als Teil einer jeweiligen zuständigen LRA
c) jeweilige zuständige LRA, welche die Daten direkt an BS weitergibt

Welche der 3 Möglichkeiten ist eine Verwaltungsbehörde?
Im Fall b und c, wo ist geregelt, welche LRA zuständig sei?


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L
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@La Volpe da Firenze

Du hattest nur einen Teil hervorgehoben und verzerrst dadurch den Sinn, warum?
Danke für den Hinweis. Da hatte ich in der Eile wohl ein wichtiges Wörtchen übersehen.


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

G

Gast

Im Fall b und c, wo ist geregelt, welche LRA zuständig sei?

Diese ist eine sehr spannende Frage die auch andernorts gelegentlich schonmal auftauchte. Soweit ich das mitbekommen habe ist diese Frage noch ungeklärt.

Da diese Frage auch die grundsätzliche Frage aufwirft ob WDR, NDR, BR und wie sie alle heißen überhaupt kraft Gesetzes berechtigt sind für ihr Handeln ggü. dem Bürger, sollte man diese Frage vielleicht in einem gesonderten Thema behandeln, oder?  :police:


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I
  • Beiträge: 434
Stichwort: Verwaltungsbehörde

Wenn Daten zu einer Verwaltungsbehörde übertragen werden, dann soll zuvor der Bürger informiert werden, damit dieser gegebenfalls die Weitergabe untersage. Soweit wurde es verstanden.

Im Fall der Übertragung der Daten Meldedatenabgleich Rundfunk:

Überträger: Meldebehörde
Emfänger:
folgende 3 Möglichkeiten
a) BS
b) BS als Teil einer jeweiligen zuständigen LRA
c) jeweilige zuständige LRA, welche die Daten direkt an BS weitergibt

Welche der 3 Möglichkeiten ist eine Verwaltungsbehörde?
Im Fall b und c, wo ist geregelt, welche LRA zuständig sei?


Laut RBStV §11 (4) und §14 (9) werden die Daten nur an die zuständige LRA gegeben. Nach §11 (3) darf die zuständige LRA auch an andere LRA`s Daten übermitteln, wenn das für den Beitragseinzug förderlich ist. Allerdings müssen die LRA dies aufzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.

Also der BS darf keine Daten abfragen, allerdings behaupte ich, dass alleinig der BS die kompletten Daten abfragt und in Köln führt. Wozu er keine Berechtigung hat. Allerdings herrscht ja in den Behörden große Ahnungslosigkeit was den BS betrifft.

Allerdings sollte man §10 (7) nicht vergessen:  Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungs- gemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Wo wir wieder bei der Frage sind - BS nicht rechtsfähig - Rechte und Pflichten wahrnehmen - zwei Punkte die sich ausschließen. Etwas was nicht rechtsfähig ist, kann keine Rechte anderer wahrnehmen. Letztlich bleibt auch die Frage, ob der §10 (7) überhaupt anwendbar ist. Wie kann ein bundesweit tätiger Beitragsservice aus Köln länderübergreifend für die betreffende Person zuständige LRA in Vertretung agieren? Ist doch immer Ländersache...


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K
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Allerdings sollte man §10 (7) nicht vergessen:  Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungs- gemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Wo wir wieder bei der Frage sind - BS nicht rechtsfähig - Rechte und Pflichten wahrnehmen - zwei Punkte die sich ausschließen. Etwas was nicht rechtsfähig ist, kann keine Rechte anderer wahrnehmen. Letztlich bleibt auch die Frage, ob der §10 (7) überhaupt anwendbar ist. Wie kann ein bundesweit tätiger Beitragsservice aus Köln länderübergreifend für die betreffende Person zuständige LRA in Vertretung agieren? Ist doch immer Ländersache...
und: wo die (offene) Frage hinzukommt wer denn überhaupt die "nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungs- gemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" ist bzw. wo dies nachweislich rechtssicher schriftlich fixiert ist.
Zur Erinnerung: die GEZ war als ebendiese Stelle benannt; der BS ist es meines Wissens nach bis heute NICHT.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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