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Autor Thema: Rundfunkbeitrag seit 2013 - Wann wurden die Bürger wie informiert?  (Gelesen 24749 mal)

  • Beiträge: 710
Ein fiktiver ehemaliger Hörfunkteilnehmer, der mittels Dauerauftrag oder Einzelüberweisung die reduzierten Hörfunk"gebühren" zahlte, könnte mittels Schreiben ähnlich dieser auf die kommende Änderung hingewiesen worden sein... ;)

So etwas hat ER nie gesehen, außerdem ist die Gesetzmäßigkeit inkl. Hinweise auf eine "negativen Austrittsmöglichkeit" elegant verschleiert. Da wäre dann wieder die Vertuschung. Aber das machen die vielen Farben wieder weg. Andererseits treffen den Bürger auch andere Gesetze die er nicht nach Hause geliefert bekommt. Bei Erhöhung von Kassenbeiträgen und ähnliches kommt schon nochmal was. Aber auch hier verliert sich das in der Mennge der Abgaben vom Brutto.
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@sparks
Genau so machen die das, per Lastschrift und dann fleißig bedienen, EY, Bitte, wo leben wir denn???
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Bei den nicht angemeldeten Bürgern greift dann das Gesetzt was den Bürger in die Pflicht nimmt, nach den Regelungen des RBStV Beiträge zu zahlen. Sobald also das Konto steht, fehlen auch die Beiträge ab 2013 und man ist so automtisch dem ÖR etwas schuldig, ergo Schuldner. Alles fußt auf der gesetzlich festgelegten Vermutung/ Unterstellung, der Nutzung von ÖR, auf geeigneten Geräten, die vermutlich jeder hat, nein halt, DIE jeder hat! Und ebenso die Vermutung auch ÖR zu nutzen und nicht SKY oder anderes PAY-TV, und selbst wenn das auch noch fehlt dann tut man es für die anderen, aus Solidarität oder so? Total verrückt. Wenn ich wollte dass die Bürger Deutschlands Tagesschau Propaganda sehen sollen, dann wäre ich ja schön blöd mit an der politisch verquerten Meinungsbildung beteiligt.
Das vereinbart sich aber nicht einem Gewissen. Erinnert mich an den KdV-Antrag.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Anhängend ein Schriftwechsel von Anfang 2015 an ein zum Einzug des Rundfunkbeitrags ermächtigtes Bankinstitut, sowie die Antwort Mitte 2015 des Beitragsservice (sic! Beitragsservice! - wie kommt der an das Schreiben??) darauf.

Es wird der Verdacht des Betruges (Lastschriftreiterei) geäußert. Wie ich (Quelle leider entfallen) kürzlich gelesen habe, sind bis Ende 2014 Beiträge von 1,7 Millionen Beitragskonten aus diesem Grund zurückgebucht worden. Das wären schon 91,7 Millionen rechtswidrig eingezogene Euro, selbst wenn die Beitragszahler den Fehler bereits im ersten Quartal 2013 bemerkt hätten!

Es wurden nur die Personen informiert, die befreit waren und Personen, die selbst an den höheren Abbuchungsbeträgen gemerkt hätten, dass sich was geändert hat.

Lastschriftreiterei ist trotz Rückzahlung ein Betrugsdelikt, da unrechtmäßig Kredit "erzwungen" wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2016, 09:25 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

b
  • Beiträge: 764
Nachtrag zu @seppl

Auskunft.jpg
Zitat
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht eine Beratungs- oder Fürsorgepflicht nicht vor. Der Bürger muss sich vielmehr selbst Kenntnis vom Inhalt der maßgeblichen Rechtsvorschriften verschaffen. Denn es wird davon ausgegangen, dass die Rechtsquellen - also auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - infolge ihrer Verkündung allen Bürgerinnen und Bürgern bekannt sind.

Das ist genau der Punkt. Die Rechtsquellen - also auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - sind allen Bürgerinnen und Bürgern nicht bekannt.

Ein Paar Beispiel-Textpassagen aus RBStV
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.

§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.

Zu § 2 (4) wird die komplette Liste der Rechtsvorschriften nicht geliefert.
Zu § 10 (7) werden alle Dokumente, die diese unbekannte Stelle betreffen, ebenfalls nicht geliefert.

Egal wie der Bürger seine Augen anstrengt, unzählige Anfragen schreibt. Die Teile des RBStVs sind nicht bekannt, somit auch der gesamte RBStV unbekannt bleibt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2016, 19:02 von boykott2015«

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  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen

Vielleicht muss man einfach deklarieren, dass man zu dem elitären Personenkreis gehört, der die Vorrechte nach §2 (4) genießt. Oder man nennt einfach "entsprechende Rechtsvorschriften" auf Grund derer man Vorrechte genießt.
Unterlagen können dazu direkt beim BND angefordert werden. Aber man glaubt, dass der BND nichts herausrücken darf. :police:

VG rave


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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

b
  • Beiträge: 764
@rave
Zitat
Vielleicht muss man einfach deklarieren, dass man zu dem elitären Personenkreis gehört, der die Vorrechte nach §2 (4) genießt. Oder man nennt einfach "entsprechende Rechtsvorschriften" auf Grund derer man Vorrechte genießt.
Unterlagen können dazu direkt beim BND angefordert werden. Aber man glaubt, dass der BND nichts herausrücken darf.

Das geht nur, wenn rechtsverbindlich festgestellt wurde, dass man Beitragsschuldner ist. Nur ein Beitragsschuldner hat Vorrechte nach §2 (4).
Dann kann ein Beitragsschuldner sagen: ich zahle nichts, ich gehöre zur Elite.

Wurde die Beitragsschuldnerschaft nicht rechtsverbindlich festgestellt und dann behauptet eine Person, dass sie plötzlich Vorrechte hat, dann bedeutet das nur eins: diese Person hat zugestimmt, dass sie rechtsverbindlich Beitragsschuldner ist. Mit allen dazugehörigen Pflichten.


Edit "Bürger":
Hier bitte nicht weiter abdriften, sondern eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Rundfunkbeitrag seit 2013 - Wann wurden die Bürger wie informiert?
Danke für die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2016, 14:26 von Bürger«

R
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Wir haben nur fürs Radio bezahlt und wurden auch mit einem Info-Schreiben über den Wechsel informiert. Lastschrift hatten wir denen noch nie eingeräumt. Da hätten wir ja mit dem Klammerbeutel gepudert gewesen sein müssen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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