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Autor Thema: Während Auslandsaufenthalt aufgelaufene Beiträge  (Gelesen 3984 mal)

c
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Hallo an alle Mitstreitenden!

Ich bitte um eine Einschätzung der Situation und Rat bezügl. erstmaliger Kommunikation (schriftl. / tel.) einer Person "P." (ständig ledig) mit dem Beitragsservice "GEZ". Lege Euch hier anonymisiert die Eckdaten und ein kürzlich durch P. empfangenes Schreiben vor:

Bis Anfang 2012: Student in Wohnheim, kurz vor Schluss erstmals ein GEZ-Schreiben bekommen, P. hat das ignoriert
Bis Anfang 2013: ALG II - Empfang und wechselnd Wohnhaft in zwei verschiedenen Städten, P. hörte nichts von GEZ.
Bis Anfang 2014: Weiter ALG II, aber wohnhaft an festem Ort (ORT A, Wohngemeinschaft "WG", vermutl. von Vermieter GEZ gezahlt, P. hörte weiter nichts von GEZ)
Dann: ca. zwei jahre Auslandseinsatz (außerhalb Europas) auf sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit, Geld hat P. allerdings nur unter Hartz IV-Niveau erhalten. Wohnsitzmeldung an Ort A leider nicht aufgehoben (GEZ denkt wohl, P. war die ganze Zeit dort). Es wurde allerdings das Haus bald darauf abgerissen und entsprechend die WG aufgelöst.
Jetzt, Anfang 2016: P. Zurück in Deutschland, wohnhaft gemeldet bei Familie (ORT B), ALG I Antrag läuft. Folgendes Schreiben von Beitragsservice erhalten:

<< Ihr Rundfunkbeitrag | Sehr geehrt[...] | Sie sind umgezogen. Wir haben Ihre aktuelle Anschrift vermerkt. | Da wir Sie auf dem Postweg nicht erreichen konnten, erhielten Sie von uns keine Zahlungsaufforderungen. | Damit unsere Zahlungsaufforderungen Sie rechtzeitig erreichen können, teilen Sie uns bitte Änderungen (z.B. Name, Adresse) zum Beitragskonto unverzüglich mit. | Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Das Beitragskonto weist einschließlich [demnächst] einen offenen Betrag von [in etwa passend zur Auslandszeit: ca. 500] EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer [...] an. Unsere Bankverbindung finden Sie auf der Rückseite. | Um Ihnen die Zahlung zu erleichtern, bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an. Wenn Sie dieses Angebot annehmen möchten, teilen Sie uns bitte die Höhe der möglichen monatlichen Raten mit. Antworten Sie uns bitte innerhalb von drei Wochen. Gerne auch telefonisch. [MFG und Redundanzen] [keine Hervorhebungen im Original]>>

Ziel von P.: diesen Betrag nicht zu zahlen, oder zumindest nur einen Bruchteil und wenn möglich auch weiter nichts (weil nicht mit Einzugs-modus einverstanden).

P. hat außerdem: Pass mit etlichen Stempeln zu Einreise und Aufenthalt im Ausland; Kopie von Aufenthalts-Ausweis vom Ausland; Arbeitsvertrag mit deutscher Entsendeorganisation, der dauerhaften Aufenthalt im Ausland vorsieht. Gehaltszettel mit Geringstverdiener-Betrag.

Zusatzinfo: In Deutschland fand und findet bisher alles im selben Bundesland statt.

Danke und einen wunderschönen Abend!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2016, 18:24 von cleanmail«

Z
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Hört sich doch nach ganz gewöhnlichem Belästigungsschreiben an, also noch nichts, worüber man sich Sorgen machen sollte.
Erst bei einem Festsetzungs-/Beitragsbescheid wären dringend Maßnahmen zu ergreifen, in diesem Stadium eine Brieffreundschaft mit dem Belästigungsservice zu beginnen macht doch nur unnötig Mühe, denn den Sachverhalt würden die eh nicht raffen.
Ggf. sollte sich der Betroffene einen Bescheid für sein Arbeitslosengeld vorrätig halten, wenn er eine Befreiung beantragen mag.


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Hallo! Natürlich hat die ständige Sendung von gebührenfinanzierten Briefchen P soweit eingeschläfert (nicht nur das, aber egal), dass er den Festsetzungsbescheid erst 6 Wochen nach Eintreffen wahrgenommen hat. Eine Frist für den Widerspruch ist mit einem Monat angegeben und damit abgelaufen.
Welche Möglichkeiten hat P nun noch? Er hat die obigen Argumente und zusätzlich ein Dokument, das nachweist, dass das Mietverhältnis in der betreffenden Wohnung schon geendet hatte und die Wohnung abgerissen wurde.
Herzlichen Gruß und danke!


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Wie und wann ist ihm dieses Schreiben denn zugegangen?
Per Normalpost?
Zwei Möglichkeiten: 1) Vogel-Strauß-Methode und bei Eskalation den Zugang bestreiten. Macht sehr viel Mühe, wenn Pfändung etc. greifen und erfordert reichlich Nerven.
2) Da der Belästigungsservice seine Beitragsbescheide erheblich zurückdatiert, wäre nicht ausgeschlossen, daß die Widerspruchsfrist erst morgen endet, dann wäre es klug, auf den Widerspruch zu schreiben "Ihr Blabescheid, datiert auf XX, Eingang (heute minus 28 Tage)".
Dann alle Argumente vorbringen, unter anderem, daß man bestreitet, Inhaber einer früheren Wohnung gewesen zu sein, da diese Wohnung seit nicht mehr existiert, zusätzlich vielleicht noch die üblichen anderen Argumente einbringen, Anregungen gibt es hier ja genug...
Dann fix zum Copyshop um die Ecke und den Widerspruch vorab per Fax schicken lassen (Übertragungsprotokoll aufheben), danach mit Normalpost in den Briefkasten, fertig!


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Der Feststellungsbescheid musste tatsächlich nachgesendet werden, da P bereits an einem anderen Wohnort eingezogen war. Die GEZ hatte noch die alte Adresse, weil eine Behördliche Ummeldung erst einige Wochen später (von seiten des Meldeamtes) möglich war.
Ist es von Vorteil, diesen Umstand des verzögerten Einganges zu erläutern und Kopie der Einzugsbescheinigung beizulegen?
z.B. "Ihr Blabescheid, datiert auf XX, Eingang (heute minus 28 Tage) durch Nachsendung in (neue Adresse), siehe Anlage: Einzugsbescheinigung (oder Mietvertrag)"

Die weiteren Hinweise werden heute umgesetzt.

Herzlichen Gruß  :laugh:


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Der Feststellungsbescheid musste tatsächlich nachgesendet werden, da P bereits an einem anderen Wohnort eingezogen war.
...
Ist es von Vorteil, diesen Umstand des verzögerten Einganges zu erläutern und Kopie der Einzugsbescheinigung beizulegen?

Herzlichen Gruß  :laugh:

Weitere Details wären bestenfalls in einem Gerichtsverfahren erläuterungswert, wenn der fristgerechte Widerspruch bestritten wird, die Frist beginnt auch offiziell erst mit Kenntnisgabe des Bescheides und dies ist nunmal der Zugang zum aktuellen Briefkasten.


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OK, danke.
P. hat dem Widerruf eine Kopie des Meldungsdokumentes beigelegt, auf dem ersichtlich ist, dass die behördliche Meldung rückwirkend auf ein Datum gesetzt wurde, das sogar vor dem Bescheidsdatum war. Das klingt eigentlich ganz überzeugend.

In diesem rein hypothetisch erdachten Fall halte Euch liebe Menschen auf dem Laufenden und bin gespannt.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Querverweis zu einer durchaus einleuchtenden Argumentation aus 2015...
Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37991.msg226666.html#msg226666

Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2423
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2423_14_Urteil_20150312.html
Zitat von: Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2423
58
Der Rundfunkbeitrag ist keine „verdeckte Steuer“. Seine materielle Beitragseigenschaft entfällt nicht dadurch, dass die Grundvoraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) bzw. dem Innehaben einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) so allgemein gefasst sind, dass sie fast auf jedermann zutreffen. Dessen ungeachtet bleibt der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (vgl. zu diesem § 9 RFinStV). Die Zweckgebundenheit des Rundfunkbeitrags kommt auch noch in dessen tatbestandlicher Ausgestaltung hinreichend zum Ausdruck. Der Anknüpfung vornehmlich an die Wohnung oder die Betriebsstätte - anders als nach dem Vorgängersystem jetzt ohne Gerätebezug - liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Unterstrichen wird die Beitragseigenschaft dadurch, dass das Beitragserhebungssystem für offensichtliche Unterbrechungen des Gegenleistungsbezugs, in denen diese typisierende Annahme ersichtlich nicht zutreffen kann, offen ist. Ist der Rundfunkempfang in einer Wohnung objektiv unmöglich oder unterbleibt er aus anderen Gründen nachweislich tatsächlich (Beispiel: nachgewiesener längerer Auslandsaufenthalt), bleibt zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters - gleichsam als regulatives Ventil - die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls. Diese Möglichkeit stellt in atypischen Fällen das funktionale Äquivalent der verschiedentlich aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten erachteten Widerlegbarkeitsoption dar. Für Betriebsstätten, die nicht unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 3 bis Abs. 6 RBStV zu subsumieren sind, mag in entsprechend offenkundig atypisch gelagerten Fällen in verfassungskonformer Auslegung gleichfalls eine analoge Heranziehung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu erwägen sein.

Beachte jedoch auch konträre Auffassung des BVerwG u.a. unter
BVerwG Urteil 09.12.19, 6 C 20.18 Beitragspflicht auch bei Auslandaufenthalt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33256.0


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