Bislang könnte Person X folgendes vielleicht ins Spiel bringen:
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Verletzung Art. 20 GG
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Verletzung Art. 103 Abs. 1 GG
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht ( BVerfGE 47, 182 <187 f.>; 49, 212 <215>; stRspr).
Dem Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG ferner die Pflicht, vor dem Erlass seiner Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör auch tatsächlich gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 <88>; 50, 280 <285 f.> ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2006 - 2 BvR 1104/05 -, NJW 2006, S. 2248 <2249>).
Könnte Person X vielleicht auch eine Anhörungsrüge ins Spiel bringen gemäß § 152a VwGO? Wenn ja, wie würde das ablaufen? Vor allem geht dies auch vor einer Verhandlung?