Es gibt generell bei
Anträgen auf "Aussetzung der Vollziehung" keine erkennbare Systematik...
...auch nicht bezüglich der jeweiligen Landesrundfunkanstalten.
Sie werden von den Landesrundfunkanstalten entweder
-
bewilligt-
abgelehnt oder
-
gar nicht entschieden ...auch innerhalb einer Landesrundfunkanstalt mal so oder so.
Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden
Antrag der aufschiebenden Wirkung und Klage - seltsame Reaktion des VGhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049Der
Regelfall ist allerdings nach bisheriger Kenntnis, dass spätestens
ab Einreichung einer Klage die
"Füße still gehalten" werden - d.h. keine weiteren Festsetzungen, Mahnmaßnahmen (oder gar Vollstreckungen) etc. erfolgen.
Eine Art "ungeschriebenes Gesetz".
Ausnahmen bestätigen allerdings auch die Regel...
Jedoch, auch wenn
-
abgelehnt oder
-
gar nicht entschiedenbedeutet dies nicht zwangsläufig, dass trotz Klage dann dennoch gemahnt und vollstreckt wird.
Eine Person B, die seit 01.01.2013 "brav" die Zahlung verweigert, gegen die ersten beiden Quartalsbescheide "brav" Widerspruch eingelegt und gegen den gemeinsamen WiderspruchsBESCHEID "brav" geklagt hat, wurde trotz dessen, dass der mit dem Widerspruch bereits gestellte Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" mit keinem Sterbenswörtchen im WiderspruchsBESCHEID oder auch später auch nur erwähnt, geschweige denn "entschieden" wurde, bislang weder weiter "festgesetzt", noch "gemahnt" - und erst recht nicht "vollstreckt". Vielleicht habe ich aber die Eingangsfrage auch nicht zweifelsfrei richtig verstanden?
War etwa gemeint:
"Welche Rundfunkanstalten setzen eine bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung bei einer Klage aus?"In diesem Zusammenhang auch sehr lesenswert
Klage beim VG hat gewirkt (Aussetzung der Vollziehung)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9749.0.htmlDie Antragsgegnerin bestätigt, dass das Teilnehmerkonto des Antragsstellers von Mahn- und Sollmaßnahmen ausgesetzt ist, d.h. der Antragsteller bekommt weder Rechnungen noch finden Vollstreckungsmaßnahmen statt. Das betroffene Teilnehmerkonto wird hierdurch über die eigentliche Aussetzung der Vollziehung eines im Streit befangenen Beitragsbescheides hinaus komplett "eingefroren", d.h. es erfolgt überdies auch keine Rechnungsstellung von aktuellen Beiträgen sowie keine Beitreibung bereits mit Beitragsbescheiden festgesetzter Beiträge. Zudem werden jegliche Mahnmaßnahmen ausgesetzt. [...]