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Autor Thema: Vollstreckung in 2 Wochen und neuer Festsetzungsbescheid  (Gelesen 3773 mal)

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ixi

  • Beiträge: 3
Hallo zusammen,

folgender Fall:
Person A nutzt die angebotenen Dienstleistungen, die der Beitragsservice in Rechnung stellen möchte nicht und hat bisher noch keinen Cent im Leben gezahlt.
Der BS behauptet nun er habe einen Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 01/13 bis 02/15 versendet, den Person A, aber nicht erhalten hat (Briefe können ja mal verloren gehen bei der Post). Dieser Umstand ist Person A bewusst geworden, als ein Festsetzungsbescheid im Juli 2015 für 03/15 bis 05/15 eintraf, dem widersprochen wurde und außerdem wurde angemerkt, dass für 01/13 bis 02/15 kein Festsetzungsbescheid geschickt wurde. Auf die Rückantwort des BS (Widerspruch wurde nicht stattgegeben) hat Person A nicht reagiert.

Person A flatterte heute ein weiterer Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ins Haus. Dieses Mal von 6/15 bis 09/15 und außerdem die Androhung der der Vollstreckung von 01/13 bis 02/15 in Höhe von 494,48 EUR. Person A öffnete nun einen weiteren Brief seiner Stadt mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht binnen 14 Tage nach Zustellung gezahlt wird.

Das Schreiben vom BS habe ich angehängt.

Nun ist die Frage:
Was macht Person A mit der Zwangsvollstreckung für 01/13 bis 02/15?
Hätte Person A nach dem Widerspruch für 03/15 bis 05/15 noch etwas machen müssen? Hätte hier eine Klage kommen müssen? Wie ist hiermit nun umzugehen?
Was macht Person A mit dem aktuellen Festsetzungsbescheid für 06/15 bis 11/15? Wieder der gleich Widerspruch oder etwas anderes?

Dankeschön. :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Januar 2016, 13:16 von ixi«

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  • Beiträge: 3.997
Dem aktuellen Bescheid sollte widersprochen werden, wichtig dabei den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht vergessen.

Für das zurück liegende? Ein Schreiben vom BS? Kein Widerspruchsbescheid?
Wurde im ersten Widerspruch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt?

Eine sinnvolle Antwort hängt vom Inhalt und der Art der Antwort des BS ab, grundsätzlich bliebe ein Bescheid vollziehbar, wenn ein Antrag auf Aussetzung fehlt. Klageeinreichung würde im normalen Fall nötig, wenn ein Widerspruchsbescheid kommt, denn dieser hat eine Rechtsbelehrung, die Schreiben vom BS meist nicht.


Linkinfo wegen dem ersten Bescheid

http://www.anwalt.de/rechtstipps/festsetzungsbescheid-des-beitragsservice-vormals-gez-erhalten-was-tun-teil_074551.html
Zitat
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die mittels einfacher Post versandten Festsetzungsbescheide des Beitragsservices nicht zugegangen sind. Es bietet sich daher an, dass der Adressat einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme prüft, ob die Festsetzungsbescheide, aus denen vollstreckt wird, ihm tatsächlich zugegangen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit, mittels anwaltlicher Hilfe die Zwangsvollstreckung einzustellen.


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ixi

  • Beiträge: 3
Gut, dann sollte Person A also dem aktuellen Bescheid widersprechen.

Für das zurück liegende? Ein Schreiben vom BS? Kein Widerspruchsbescheid?
Wurde im ersten Widerspruch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt?
Für den Widerspruch (03/15-05/15) kam bisher nur ein "Infobrief" und kein WiderspruchsBESCHEID. Es wurde dabei auf den Antrag zur Aussetzung der Vollziehung geachtet. Daher muss Person A in diesem Fall zunächst auf den WiderspruchsBESCHEID warten.

Für die aktuell drohende Zwangsvollstreckung wird Person A wohl nun einen Anwalt zu Rate ziehen, nachdem Sie einen lokalen Stammtisch aufgesucht hat.

Person A dankt soweit. :-)


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ixi

  • Beiträge: 3
Der Ratschlag des Anwalts war, Person A soll zahlen auf Grund des BGH Urteils Az. IZB 64/14.

Person A wird nun den Teilbetrag unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zahle und außerdem fleißig widersprechen.


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