Habe leider nix im Forum gefunden. Wenn doch schon was darüber steht, bitte ich um Info.
Folgender Fall:
Person A hatte bereits eine Vollstreckung wegen Nichtzahlung von Rundfunkbeiträgen über einen Zeitraum von 01/13 bis 06/14. Inzwischen erfolgte auch die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, obwohl gegen die abgewiesene Erinnerung noch die Beschwerde am LG Leipzig anhängig ist und demnächst zur Entscheidung ansteht - wahrscheinlich wird diese abgeschmettert.
Inzwischen kommt das nächste Vollstreckungsersuchen über nicht gezahlte Beiträge von 07/14 bis 06/15. Zuzüglich zu diesen Beiträgen werden jedoch die alten "Schulden" ebenfalls aufgeführt samt Kosten des Gerichtsvollziehers, Mahn- und Säumnisgebühren.
Meine Frage: Ist es zulässig, alte Forderungen, die bereits vollstreckbar sind, erneut - also doppelt - als vollstreckbar zu benennen?