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Autor Thema: Verjährung von Rundfunkbeiträgen und Verjährungshemmung  (Gelesen 87867 mal)

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Da ich mich auch gerade mit dem Thema Verjährung beschäftige, einige Anmerkungen von mir:

§ 53 Absatz 1 Satz 1 VwVfG greift hier m. E. nicht, da das (bundesrechtliche) VwVfg gemäß § 1 Landesbehörden nur dann betrifft, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen. Das trifft auf die Landesrundfunkanstalten nicht zu. Bei diesen kommen also nur Landesgesetze in Frage. In Bayern schließt das BayVwVfg eine Anwendbarkeit auf den Bayerischen Rundfunk in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 explizit aus. In anderen Ländern scheinen vergleichbare Regelungen zu existieren.

Also kommen, im Einklang mit §7 Abs. 4 RbStV, ausschließlich Vorschriften des BGB in Frage. Die Verjährungsfrist beginnt mit Entstehen des Anspruchs, also (im Einklang mit der Rechtsauffassung des ÖR) kraft Gesetzes automatisch am Ersten jeden Monats und nicht erst mit Zustellung eines Festsetzungsbescheids. Der Festsetzungsbescheid und das Widerspruchsverfahren haben, da die VwVfG nicht einschlägig sind, auch keine hemmende Wirkung.

Aber als Laie habe ich womöglich etwas übersehen. Kann mit jemand erklären, wieso Beiträge für das Jahr 2014, für die zwar ein Festsetzungsbescheid und nach Widerspruch auch ein Widerspruchsbescheid erlassen wurden, aber keine Zwangsvollstreckung begonnen wurde, nicht mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt sein sollten?


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Kurze Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche

Legal Tribune online, 17.03.2017
BVerwG zu Verjährungsfrist bei Erstattungsansprüchen - Selbst für Behörden zu lang
Zitat
Dürfen Behörden sich mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche bis zu 30 Jahre Zeit lassen?
Nein, entschied [...] das BVerwG, auch für sie gilt die Drei-Jahres-Frist des BGB. [...]
weiterlesen unter
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverwg-az10c316-verjaehrungsfrist-erstattungsanspruch-behoerden-drei-jahre-bgb/

Dazu:
Urteil vom 15.03.2017 - BVerwG 10 C 3.16
http://www.bverwg.de/150317U10C3.16.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2018, 16:16 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

J
  • Beiträge: 14
Ich konnte bei meinen Recherchen auch nur ein älteres Urteil finden, welches sich der Problematik "Wann beginnt die Verjährungsfrist" angenommen hat:
VG Düsseldorf, 01.02.2011 - 27 K 1831/10
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2011/27_K_1831_10urteil20110201.html

Dennoch wird hier festgestellt:
- Verjährung nach 3 Jahren ab Jahresende des Anspruches
- Anspruch ist der jeweilige Monat in dem der Beitrag zu zahlen wäre, ungeachtet etwaiger "Bescheide"

Zitat
Für die ab dem Inkrafttreten des 8. RÄndStV am 1. April 2005 entstandenen Gebührenforderungen gilt insoweit § 4 Abs. 4 RGebStV n.F. in Verbindung mit § 195 BGB. Die darin vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist begann entsprechend § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Gebührenanspruch entstanden ist und war daher für alle im Zeitraum von Januar 2006 bis März 2009 angefallenen Rundfunkgebühren bei Erlass des Gebührenbescheides vom 2. Oktober 2009 noch nicht abgelaufen.

Hinsichtlich der Gebührenforderungen für den Zeitraum von April bis einschließlich Dezember 2005 begann die Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift mit Ablauf des Jahres 2005. In diesem Jahr waren insoweit nicht nur die Zahlungsansprüche entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Beklagte hatte damals auch bereits Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen - der Gebührenpflicht des bei ihm gemeldeten Klägers - und der Person des Klägers erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Erforderlich ist insoweit zwar neben der Kenntnis des Namens auch die der Anschrift des Schuldners.


Edit "Bürger":
Danke für die Mitwirkung/ den Fund. Link ergänzt.
Bitte bei Verweisen/ Zitaten immer auch gem. Forum-Regeln für die Zitierung/ Verlinkung die erforderlichen Links/ Angaben mitliefern.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2018, 19:31 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wegen "ungeachtet etwaiger Bescheide": Man sollte bedenken, dass BS/LRA die Verjährung unterbrechen und damit hinauszögern können, wenn sie vor Ablauf der Verjährung ihre Forderungen mittels Bescheid gestellt hätten. Um im fraglichen Fall die Verjährung der Ansprüche für 2004 und 2005 zu unterbrechen hätte es genügt bis zum 31.12.2007 einen Bescheid zuzustellen. In diesem besonderen Fall konnte der BS bzw. die LRA das nicht, weil sich der Kläger in Spanien befand. Man darf daraus aber nicht den Schluß ziehen, dass es nur auf die Entstehung des Anspruchs ankommt, nicht auf erhaltene Bescheide.

Man lernt aus diesem Urteil zweierlei:

a) Der BS, bzw. sein Vorgänger die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland erfuhr im Wege regelmäßiger Datenübermittlung bereits vor Inkraftsetzung des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von den Umzügen der Bürger in der BRD und hatte Zugriff auf die Meldedaten. Das ist mir neu.

b) man bleibt zahlungspflichtig, wenn man sich nicht abmeldet. Das Urteil führt dies darauf zurück, dass die Wohnung nicht ausschlaggebend für die Zahlungspflicht war. Bekanntlich ist das heute anders. Es wäre interessant zu erfahren, wie das Urteil heute und im Lichte der Ankopplung des "Beitrags" an die Wohnung diesbezüglich ausfallen würde.

Da der Meldebehörde der Wegzug nach Spanien wohl bekannt war, frage ich mich, ob die unrichtige Auskunft des Umzugs nach "unbekannt" nicht der Meldebehörde anzulasten war. Und im Fall das nicht, ob es heute ggf. anders aussähe.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

f
  • Beiträge: 2
Hallo,

folgende Fragen sind mir noch nicht so ganz klar:

Hierzu können wir zur Erläuterung folgenden fiktiven Fall annehmen:
Person A wohnt in Wohnung A.
01.04.15: Er meldet sich bei GEZ ab, da Umzug in eine "WG" (Wohnung B).
01.08.15: Er erhält einen Festsetzungsbescheid über den Zeitraum 01.01.15 bis 31.03.15.
15.08.15: Er sendet einen Widerspruch

Bisher ist kein Widerspruchsbescheid eingegangen, lediglich ein "Infoschreiben über den Eingang des Widerspruchs" sowie eine weitere Mahnung über den gleichen Zeitraum.
In dieser "Wohnung B" gibt es keinen weiteren Beitragszahler. Es folgt auch keine Aufforderung zur Anmeldung seitens der GEZ für Wohnung B. Es ist Funkstille zwischen dem Beitragsservice und Person A.

01.06.17: Person A zieht erneut um, in Wohnung C. Er wird zwangsangemeldet und bekommt am
15.03.18: einen Festsetzungsbescheid über den Zeitraum 01.06.17 bis 30.11.17.
20.03.18: Er legt fristgerecht Widerspruch ein
Nach einem erneuten "Infoschreiben über den Eingang des Widerspruchs sowie der Anfrage ob Person A Klagen möchte" sowie einer Antwort mit "Ja" auf diese Frage, bekommt er am
05.08.18: zweiten Festsetzungsbescheid über den Zeitraum 01.12.17 bis 28.02.18. Auch hier legt er fristgerecht Widerspruch ein

Nun zu den Fragen:
1. Wird die Verjährung bereits alleine durch die Zustellung des Festsetzungsbescheids gehemmt?
2. Wenn ja, ist diese Hemmung auf den Zeitraum der im Festsetzungsbescheid angegeben ist begrenzt?
3. Hat der Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid einen Einfluss auf Verjährung/Hemmung?
4. Der Zeitraum 01.04.15 bis 31.05.17 im oben genannten fiktiven Fall wurden bisher in keinem Festsetzungsbescheid festgesetzt. PersonA scheint nicht "erfasst" geworden zu sein in diesem Zeitraum. Wie verhält es sich hier mit der Verjährung?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2019, 16:02 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 4.011

Es verjährt alles wo kein Bescheid vorhanden ist, wenn es möglich war diesen zu erstellen mit der Frist nach BGB. Forderung aus 2015 können noch nicht verjährt sein, diese können noch bis Jahresende 2018  geltend gemacht werden. Alles aus 2014 könnte verjährt sein, wenn die Daten zur Erstellung eines Bescheids bekannt waren. Davon ist z.B. auszugehen, weil EMA Abgleich in 2013 erfolgte und auch bei jedem Umzug falls sich A beim EMA umgemeldet hat die Daten übertragen werden.


Ein Bescheid unterbricht die Verjährung.
Eine Aussetzung kann dazu führen, dass keine Bescheide kommen, wie das mit der Verjährung im Anschluss dann aussieht kann noch nicht abschließend beurteilt werden.


Beispiel, Antrag auf Aussetzung im ersten Widerspruch wird statt gegeben im Jahr 2015, für einen Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2014. Ein weiterer Widerspruch für den Zeitraum 01.04.14 bis 30.06.14 wird ignoriert. Ein Bescheid für den Zeitraum 01.07.14 bis 31.12.14 fehlt. Die Aussetzung für den ersten Zeitraum dauert an, das gerichtliche Verfahren läuft noch. Hier wäre jetzt die Frage ist der Zeitraum 01.07.2014 bis 31.12.14 verjährt? Diese Frage kann bisher weder mit ja noch mit nein beantwortet werden.


Die Fragen nach 1 bis 4 können wie folgt beantwortet werden.
1. ja
2. unklar
3. ja, wird unterbrochen
4. noch nicht verjährt



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Nationale Sicht oder europäische? Die Rückzahlungspflicht nicht genehmigter Beihilfen verjährt auch nicht. Wie kann also etwas verjähren, wenn die Vorgänge dazu, daß etwas verjähren könnte, bspw. auf Basis unlauterer Praktiken erfolgt sind?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.011

Hier geht es nur um die nationale Sicht. Also um die Regeln in Deutschland. Also wann hier etwas verjähren würde ganz unabhängig davon ob eine Beihilfe genehmigt ist oder nicht.


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g
  • Beiträge: 368

Nun zu den Fragen:
1. Wird die Verjährung bereits alleine durch die Zustellung des Festsetzungsbescheids gehemmt?
2. Wenn ja, ist diese Hemmung auf den Zeitraum der im Festsetzungsbescheid angegeben ist begrenzt?
3. Hat der Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid einen Einfluss auf Verjährung/Hemmung?

Die neue Wohnungssteuer ist ein Sonderfall und es gibt nichts Vergleichbares.

Auf einer Veranstaltung von GEZ-Boykott hat Dr. Koblenzer und RA Bölck von einem "rechtsmittelfähigen Grundlagenbescheid" gesprochen.

Nun ist Vieles Ansichtssache. Ich verstehe es dahingehend, dass mir die LRA rechtzeitig im Vorfeld die Änderung mitteilen muss, gegen die ich dann Rechtsmittel einlegen kann.

Das ist nicht erfolgt. Im Nachhinein diese Festsetzungsbescheide sind kein Grundlagenbescheid, sondern Bescheide über rückständige Forderungen.

Die GEZ, die nicht rechtsfähig ist, erkenne ich nicht an. Die LRA hat sich nicht gemeldet.
Diese Festsetzungsbescheide von der GEZ sind für mich nicht verbindlich.
Mit anderen Worten, die ganze GEZ-Geschichte hat weder Hand noch Fuß.
Da ist nichts Greifbares. Es ist ein Durcheinander, wie es besser nicht geht.
Wenn es z.B. mit einem Finanzamt Probleme gibt, dann lässt sich das aufgrund von konkreten Anweisungen regeln.
Bei der GEZ gibt es nichts Konkretes.

D.h., auf deine Fragen kann man gar keine konkrete Antwort geben, weil es bei der GEZ von vorn bis hinten nur Kuddelmuddel ist.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die GEZ, die nicht rechtsfähig ist, erkenne ich nicht an. Die LRA hat sich nicht gemeldet.
Diese Festsetzungsbescheide von der GEZ sind für mich nicht verbindlich.

Glaubst du ernsthaft, dass es auf deine Anerkennung von was auch immer ankommt oder was du für verbindlich erklärst?  Es wäre mir neu, dass sich staatliche Macht(Ausübung) auf ein Anerkenntnis jedes einzelnen Bürgers stützen müsste. Die werden dir folglich was husten und dich mit den realen Machtverhältnissen konfrontieren. Wer da gewinnt, ist sonnenklar; du ganz sicher nicht.

"Herr Wachtmeister, Ihnen ist hoffentlich klar, dass ich die Polizei nicht anerkenne. Sie können mich daher nicht festnehmen. - Das können Sie alles dem Richter erklären, erst einmal nehme ich Sie fest!" - Nicht nur da lachen die Hühner.  :D

M. Boettcher


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K
  • Beiträge: 2.246
Nun zu den Fragen:
1. Wird die Verjährung bereits alleine durch die Zustellung des Festsetzungsbescheids gehemmt? [..]

Etwas OT - aber wichtig:

Bitte nicht die ZUSENDUNG eines "normalen" Briefes mit einer ZUSTELLUNG verwechseln.

Eine ZUSENDUNG kann seitens des Absenders nicht nachgewiesen werden (hier wird oft die "Zugangsfiktion" angewandt); eine ZUSTELLUNG sehr wohl.
Wie zugestellt wird bitte im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/

Kleine Anmerkung Mod seppl: Es gilt jeweils das VwZG des Landes. Dieses bezieht sich aber wohl immer auf das allgemeine VwZG.
Beispiel:
§ 1 HmbVwZG
(1) Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) gelten in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend für das Zustellungsverfahren der Behörden und Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Trotzdem bitte vorher überprüfen.


ENDE OT

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2018, 23:37 von seppl«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

f
  • Beiträge: 2
Nun zu den Fragen:
1. Wird die Verjährung bereits alleine durch die Zustellung des Festsetzungsbescheids gehemmt? [..]

Etwas OT - aber wichtig:

Bitte nicht die ZUSENDUNG eines "normalen" Briefes mit einer ZUSTELLUNG verwechseln.

Eine ZUSENDUNG kann seitens des Absenders nicht nachgewiesen werden (hier wird oft die "Zugangsfiktion" angewandt); eine ZUSTELLUNG sehr wohl.


Die Zustellung in diesem fiktiven Fall habe ich mal bewusst rausgelassen.
Denn nehmen wir an diese erfolgt als normaler Brief. Kein Einschreiben oder förmliche Zustellung.
So hat Person A ja Widerspruch eingelegt und somit den Empfang bestätigt.

Leider ist Person A zwar bereit widerstand zu leisten, kann jedoch aus zeitlichen und wissenstechnischen Gründen diesen nur bis zum Widerspruchsbescheid durchführen.
Und er kennt ja den Gegner mitlerweile. Dieser sendet auch ohne Zustellungsnachweiß mit hoher Wahrscheinlichkeit den Gerichtsvollzieher.

MfG


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s
  • Beiträge: 172
Ich habe mal einen anderen fiktiven Fall zu dem Thema in einem neuen Thread gestartet - da mir die SuFu diesen hier irgendwie nicht anbot und ich jetzt aber drüber gestolpert bin...

Verjährung der Beitragsforderung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28572.0.html

ggf. kann das ja jemand zusammenlegen, falls sinnvoll.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2018, 17:04 von Bürger«

B
  • Beiträge: 1
Hallo allerseits,

da man sehr viele verschiedene Informationen im Netz findet, wollte ich hier genau nachfragen, wie folgender Fall von Euch eingeschätzt wird.

Mein Kollege hat seit 2011 einen Zweitwohnsitz, diesen aber wohl nicht angemeldet beim Einwohnermeldeamt, da er bereits am Hauptwohnsitz gemeldet war. Bisher hat er auch noch kein Schreiben von der GEZ bekommen.

Da ihm jetzt bewusste geworden ist, dass er sich auch am Zweitwohnsitz anmelden muss, überlegt er jetzt wie am besten vorzugehen ist.

Wenn er Pech hat, muss er wohl eh schon ein höheres Bußgeld beim Einwohnermeldeamt zahlen (kommt wohl auf Sachbearbeiter an, ob der gut oder nicht so gut drauf ist, bzw. allg. kulant umgegangen wird im jeweiligen Amt oder nicht) und bei der nachträglichen Anmeldung wird sicher auch die GEZ autom. getriggert.

Daher folgende Nachfragen.

1. Wie sieht es zwecks Verjährung aus? Wir haben nun Ende 2018 und mit der gesetztlichen Verjährung müsste er dann bis 2014 rückwirkend zahlen? Bzw.greift die Verjährung in dem Fall überhaupt?
2. Falls es keine Verjährung in dem Fall gibt, muss er dann bis 2011 rückwirkend zahlen oder erst ab 2013 mit Einführung der neuen Gebührenordnung?
3. Gibt es mildernde Umstände oder Nachlass, wenn er sich vorher selber "anzeigt"?
4. Ist die Gebühr für einen Zweitwohnsitz niedriger als der normale Satz und kann man diesen von der Steuer voll oder anteilig absetzen?

Vielen Dank schon für Euer Feedback und wenn wenn ihr noch zusätzliche Gesichtspunkte oder ergänzende Informationen habt, immer gerne her damit B-)


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b
  • Beiträge: 237
  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Hallo allerseits,
...
3. Gibt es mildernde Umstände oder Nachlass, wenn er sich vorher selber "anzeigt"?
4. Ist die Gebühr für einen Zweitwohnsitz niedriger als der normale Satz und kann man diesen von der Steuer voll oder anteilig absetzen?

Falls es sich bei diesem Beitrag wider Erwarten nicht um eine Satire handelt, empfehle ich eine Selbstanzeige beim Weltgericht. Mildernde Umstände gewährt die SED-Juristin Karola Wille und der Demokratieverteidiger Schönenborn selbstverständlich nicht, allenfalls kann auf die Verhaftung bei Zahlung des dreifachen Beitrags verzichtet werden.

da man sehr viele verschiedene Informationen im Netz findet, wollte ich hier genau nachfragen, wie folgender Fall von Euch eingeschätzt wird...

Wolltest du genau nachfragen oder genaue Informationen erhalten? Im zweiten Fall, Rechtsberatung darf leider nicht erfolgen, wir wollen ja nicht in Teufels Küche kommen ;)


Vielen Dank schon für Euer Feedback und wenn wenn ihr noch zusätzliche Gesichtspunkte oder ergänzende Informationen habt, immer gerne her damit B-)

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2018, 00:25 von beat«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

 
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