Hallo,
im Anhang der hypothetische Entscheid eines VwGs auf einen Eilantrag. Nur die Säumnisszuschläge sind nicht vollstreckbar.
Das Gericht kann keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Bescheide sind nur dann anzunehmen ....
der Erfolg einer Klage wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.
Das Gericht ist ein wahrer Hellseher, dass es schon den Ausgang der 16 Klagen vor den Oberverwaltungsgerichten und der Klage vor dem Bundesverfassungsgericht weiss !!!
Genau so wie hier:
Eilantrag gegen Rundfunkbeitragsbescheid ohne Erfolg-Keine Verfassungswidrigkeit http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8088.msg58336.html#msg58336Aber nun noch eine Frage an die Experten:
1. Im hypothetischen Vollstreckungsersuchen erscheinen ja die Säumnisszuschläge.
Muss ein neues Volstreckungsersuchen erstellt werden, oder kann der GV angewiesen werden die auszuklammern?
D.h kann die Vollstreckung weitergehen?
(Meiner bescheidenen Meinung nach müsste ein neues Vollstreckungsersuchen erstellt werden und eine neue Vollstreckung
eingeleitet werden. Aber beim Rundfunkbeitrag ist ja alles anders (siehe Tübinger Urteile und die Aufhebung vom BGH)
2. Wie ist der aktuelle Stand bei einer Klage vor dem Vwg: Wird die Vollstreckung ausgesetzt während des Verfahrens?
PS: ich verstehen ja immer noch nicht wie eine ZV eingeleitet werden kann wenn der Antrag 'Aussetzung der Vollziehung' nicht abgelehnt wurde.
Aber das scheint kein GV/AG/VwG zu interessieren.