Weil es soweit bekannt in Deutschland keine gesetzliche Pflicht für einen Briefkasten gibt, muss ein solcher auch nicht bereitgehalten werden. (Zu unterscheiden ist das von der möglichen "Pflicht" der Vermieter, einen solchen bereitzustellen. -Dieser müsste nach Ansicht der PersonX gar nicht öffentlich sein.-)
Wer jedoch einen Briefkasten bereit hält und aktiv verhindert, dass dort etwas eingeworfen werden könnte, der kann vielleicht das Problem bekommen dem Vorwurf ausgesetzt zu sein die Postannahme zu verweigern.
Beachtet werden sollte noch, es braucht für die Möglichkeit der der Kenntnisnahme keinen Briefkasten. Es reicht, dass Post den Machtbereich der Person tatsächlich erreicht. -> Daneben gibt es noch die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe.
Soweit es bisher betrachtet wurde, geht es immer um die objektive Möglichkeit einer Kenntnisnahme nicht um eine tatsächliche. Gab es die objektive Möglichkeit einer Kenntnisnahme, dann kann daraus folgen: Pech gehabt, wenn diese Möglichkeit "vereitelt" wurde. Sofern die Ursache jedoch nicht in der Person liegt, gibt es mögliche weitere Schritte zu reagieren.
Zu beachten sei, dass es bei mehr als einem Briefkasten respektive Lebensorten noch sehr viel weitere Sachen zu beachten gilt. Es gab einen Fall in Sachsen wo offenbar Post an einer Anschrift zugegangen sei, welche nicht als Hauptwohnsitz geführt wurde. Dadurch dass offenbar solche Post dem gewünschten Empfänger dort erst später bekannt wurde, gab es offenbar Probleme bei der Aussage, ob etwas fristgerecht sei. In dem Fall legte die betroffene Person Widerspruch ein, eine widerspruchsbearbeitende Stelle war der Ansicht, dass der Widerspruch nicht fristgerecht sei. In einer mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Widerspruch fristgerecht war. Der reine Zeitverzug, welcher überhaupt erst zu dieser Fristfrage führte, erklärte sich dadurch, dass die Person eben nicht regelmäßig an dem nicht als Hauptwohnsitz geführten Ort verkehrte.
Zum Punkt ob etwas verjährt sein könnte oder nicht, kommt es wohl auch noch darauf an, ab wann etwas bekannt ist. Gemeint mit bekannt ist hier nicht bekannt der Person, welche Verjährung einreden will.