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Autor Thema: Gutachten: Eine liberale Rundfunkordnung für die Zukunft  (Gelesen 5360 mal)

T
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Zu den verschiedenen Gutachten, die hier im Forum beim Thema gesammelt sind:
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html

lässt sich auch das Gutachen von Prof. Dr. Justus Haucap, Dr. Christiane Kehder, Dr. Ina Loebert dazugesellen, welches unter dem Titel

Eine liberale Rundfunkordnung für die Zukunft

im Auftrag von "Prometheus – Das Freiheitsinstitut gGmbH" im Mai 2015 erstellt wurde.

Siehe
http://zwangsbeitrag.info/gutachten/

Das 51 Seiten umfassende Gutachten kann heruntergeladen werden unter:
http://zwangsbeitrag.info/wp-content/uploads/2015/05/Gutachten-Rundfunkbeitrag1.pdf

Das Gutachten bezeichnet sich selbst als "eine ökonomische Untersuchung" und liegt auf einer ähnlichen Linie wie dasjenige des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, aber wagt sich in den konkreten Reformvorschlägen doch wesentlich weiter voran.

Hier die Zusammenfassung der Seiten 5-6:
Zitat
Deutschland hat den größten und teuersten öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Welt. Daher ist es wenig
verwunderlich, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk immer wieder im Mittelpunkt öffentlicher Diskussion
steht. Eine wichtige Frage dabei ist, ob das duale Konzept für Hörfunk und Fernsehen – die Koexistenz
öffentlich-rechtlicher und privater Sender – in Deutschland angesichts neuer Technologien (Digitalisierung)
und einem veränderten Mediennutzungsverhalten in seiner jetzigen Form noch angemessen ist oder nicht
einer grundlegenden Reform bedarf.
Auch der Umfang und die Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland durch
den seit 2013 erhobenen Rundfunkbeitrag muss kritisch beleuchtet werden. So handelt es sich beim neuen
Rundfunkbeitrag um einen nutzungsunabhängigen Zwangsbeitrag, der sich nach der einfachen Regel –
eine Wohnung oder Betriebsstätte, ein Beitrag – ergibt und damit die Möglichkeit ausschließt, den Rundfunkbeitrag
durch den Verzicht auf ein Empfangsgerät zu vermeiden. Dadurch werden deutlich mehr Haushalte
erfasst als dies beim bis zum Januar 2013 existierenden Gebührenmodell der Fall war, bei dem Bürger
nur dann zur Zahlung verpflichtet wurden, wenn sie auch ein Empfangsgerät besaßen. Dieser Umstand hat
zu erheblichen Mehreinnahmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geführt.
Traditionell wurde die Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit verschiedenen Marktversagenstheorien
begründet, die heute nicht mehr anwendbar sind. Insbesondere die raschen technologischen
Veränderungen der vergangenen Jahre lassen traditionelle Begründungen für ein so umfassendes öffentlich-
rechtliches Rundfunkangebot auf wackeligen Beinen stehen. War die Zahl möglicher Fernsehkanäle
früher technologisch begrenzt und damit auch die Möglichkeit der Erstellung eines umfangreichen und anspruchsvollen
Fernsehprogramms, so besteht diese Beschränkung heute nicht mehr. Zudem sind die finanziellen
Anforderungen zum Betreiben eines Fernsehkanals stark gesunken und heute relativ niedrig,
sodass besonders hohe Eintrittskosten kaum noch als Argument für die Existenz eines öffentlich-rechtlichen
Rundfunkangebotes Gültigkeit besitzen. Zusätzlich schwächt die immer stärker werdende Nutzung
des Internets als Hauptinformationsmedium die Sonderstellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
in der Sicherung der Meinungsvielfalt.
Neue technologische Möglichkeiten stellen heute ein äußerst umfangreiches Programmangebot bereit mit
etwa 400 TV-Programmen in Deutschland, zahlreichen Video-on-Demand-Angeboten und neuen Kommunikationskanälen.
Diese Angebotsvielfalt sorgt für eine Meinungsvielfalt, die insbesondere durch das Internet
ein zuvor nicht dagewesenes Ausmaß erreicht.
Paradoxerweise hat das weitgehende Verschwinden früher womöglich einmal existierender Marktversagenstatbestände
jedoch nicht zu einer Rückführung öffentlich-rechtlicher Programmangebote geführt,
sondern – ganz im Gegenteil – zu einer noch weiteren Expansion und aktiven Verdrängung privater Inhalte,
insbesondere im Internet.
So können die öffentlich-rechtlichen Sender innerhalb des dualen Rundfunksystems mittlerweile ein beachtliches
Produktionsvolumen mit 23 Fernsehkanälen und 63 Radiosendern aufweisen.

Diese stetige Expansion der öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten hat dazu geführt, dass der öffentlich-
rechtliche Rundfunk in Deutschland mittlerweile zu den größten und teuersten in der Welt gehört. Insbesondere
die Gebührenhöhe muss unter Berücksichtigung der besonderen Kostenstrukturen von Rundfunksendern
beurteilt werden, die eine deutliche Degression der Durchschnittskosten mit steigenden Zuschauerzahlen
erwarten lassen: Bei gleicher Versorgungsqualität sollte der Finanzierungsbeitrag pro Haushalt
oder Einwohner tendenziell mit der Bevölkerungszahl sinken, da auch die Durchschnittskosten pro Zuschauer
sinken. Unter diesem Aspekt ist es besonders bemerkenswert, dass Deutschland als eines der bevölkerungsreichsten
und recht dicht besiedelten Länder eine Spitzenposition beim Rundfunkbeitrag einnimmt.
Dies kann als Indikator für eine weit überdurchschnittliche Versorgung der Bevölkerung gewertet
werden.
In dieser Studie werden die veränderten Rahmenbedingungen nun zum Anlass genommen, eine Neugestaltung
des Rundfunksystems in Deutschland anzuregen. Dabei orientiert sich der hier präsentierte Vorschlag
an den Reformen Neuseelands Anfang dieses Jahrtausends. Es wird vorgeschlagen, die öffentlichrechtlichen
Sendeanstalten weitgehend zu privatisieren und aus den Privatisierungserlösen einen Stiftungsfonds
zu gründen, mit dessen Mitteln gesellschaftlich bedeutsame Programminhalte bezuschusst
werden können. Zugleich soll für kapitalertragsschwache Zeiten eine Untergrenze gesetzlich festgelegt
werden (z. B. als Prozentsatz des Bruttoinlandsproduktes), um gesellschaftlich erwünschte Inhalte (z. B. im
Bereich des Bildungsfernsehens) zu fördern. Bedeutsam für die Förderung ist die Definition klarer Kriterien
für die Förderung. Von herausragender Bedeutung ist dabei das Subsidiaritätsprinzip, nach dem nur Programminhalte
gefördert werden sollen, die sich nicht am Markt durch Werbung oder im Bezahlfernsehen
finanzieren lassen, also nicht vom Markt erbracht werden.
Über die Förderungswürdigkeit von Programminhalten soll eine unabhängige Kommission entscheiden, die
aus Repräsentanten der Zivilgesellschaft bestehen soll und nicht von aktiven Politikern dominiert werden
darf, deren Anteil auf 25% zu begrenzen ist. Die Förderung soll durch wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren
ermittelt werden, sodass Anreize für eine effiziente Produktion gesetzt werden. Eine solche Rundfunkordnung
reflektiert die technologischen Entwicklungen und sorgt für ein weitgehend effizientes Angebot von Rundfunkinhalten.


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  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Das Gutachten bezeichnet sich selbst als "eine ökonomische Untersuchung" und liegt auf einer ähnlichen Linie wie dasjenige des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, aber wagt sich in den konkreten Reformvorschlägen doch wesentlich weiter voran.

Wer ist der Gesetzgeber? BVerfG oder die Länder? Nach wessen Pfeife tanzt ÖRR?
Die Länder haben keinen Einfluss auf die verfassungsmäßige Ausgestaltung des Rundfunksystems. Das Gebot der Staatsferne verbietet es. Die Rundfunkfreiheit gewährleistet, dass Programmgestaltung Sache des Rundfunks bleibt.

Zitat
Paradoxerweise hat das weitgehende Verschwinden früher womöglich einmal existierender Marktversagenstatbestände jedoch nicht zu einer Rückführung öffentlich-rechtlicher Programmangebote geführt, sondern – ganz im Gegenteil – zu einer noch weiteren Expansion und aktiven Verdrängung privater Inhalte, insbesondere im Internet.
Ja so ist es!

5. Rundfunkurteil – „Baden-Württemberg-Beschluss“
(BVerfGE 74, 297 – vom 24. März 1987)
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv074297.html
Zitat
In seinem Urteil konkretisierte das Bundesverfassungsgericht den im vierten „Rundfunkurteil“ entwickelten Begriff der Grundversorgung. Es stellte fest, dass die Grundversorgung über eine bloße Minimalversorgung der Bevölkerung hinaus reicht. Daher gehöre auch das Anbieten neuer Dienste wie etwa „rundfunkähnlicher Kommunikationsdienste“ (Online-Abrufdienste) zum
Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Anbieter. Der Rundfunkbegriff sei insoweit dynamisch und entwicklungsoffen zu verstehen. Außerdem bedeute der Grundversorgungsauftrag
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine strikte Grenzziehung oder Aufgabenteilung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk zu verstehen, etwa in dem Sinne, dass
Programme der Grundversorgung allein dem öffentlich-rechtlichen, alle übrigen dagegen dem privaten Rundfunk vorbehalten seien.
Von der Grundversorgung umfasst waren nach Ansicht des Gerichts jedenfalls die zum Zeitpunkt des Urteils terrestrisch verbreiteten öffentlich-rechtlichen Programme. Diesen Programmen sprach es eine Bestandsgarantie aus. Die Veranstaltung von Programmen im regionalen und lokalen Bereich ordnete das Gericht dagegen nicht der Grundversorgung zu, sofern durch private Anbieter eine hinreichende Meinungsvielfalt gesichert wird.
 Obwohl die Veranstaltung von Rundfunk im regionalen und lokalen Bereich und die Veranstaltung von Spartenprogrammen nach Meinung des Gerichts nicht grundsätzlich der Grundversorgung zuzuordnen ist, hielt das Gericht den Ausschluss der Landesrundfunkanstalten von diesem Bereich für nicht vereinbar mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, da dieser Ausschluss aus rein wirtschaftlichen Gründen, nämlich zum Schutz der privaten Anbieter vor der Konkurrenz der öffentlich-rechtlich Sender, beschlossen worden sei. Hier werde das öffentlich-rechtliche Monopol schlicht durch ein neues Monopol der privaten Anbieter ersetzt, was der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG widerspreche.
Dagegen sei das Werbeverbot für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im bestehenden regionalen und lokalen Programm zum Schutz der privaten Sender vor übermächtiger wirtschaftlicher Konkurrenz als verhältnismäßig anzusehen.
Quelle: http://www.uni-goettingen.de/en/kat/download/0ca2c88b2a0f48aa178227f1b7434898.pdf/Rundfunkurteile%20BVerfG%20ausf%FChrliche%20Zusammenfassung.pdf

Ist nicht Grundversorgung aber auch kein Ausschluss der Landesrundfunkanstalten von diesem Bereich. Das sollte mittlerweile auch für alle anderen Bereiche gelten.
In Situationen, in denen der Zugang zu Sendungen auf Dienstleistungsempfänger beschränkt ist, die die Dienstleistungen bezahlen, gilt die Verbreitung oder Weiterverbreitung trotzdem als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.(Verschlüsselung)


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Stichwort Grundversorgung – was ist das? Dazu folgende zwei aufeinander bauende Beiträge auf online-boykott.de:

http://online-boykott.de/de/kommentare/53-grundversorgung

http://online-boykott.de/de/kommentare/54-grundversorgung-im-21-jahrhundert

Zitat aus dem ersten Link:

Zitat
Grundversorgung 1986 vom Bundesverfassungsgericht in seinem »Niedersachsenurteil« geprägter und in den folgenden Entscheidungen des höchsten deutschen Gerichts weiter erläuterter Begriff zur Beschreibung der Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Grundversorgung umfasst »die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung«. Grundversorgung ist eindeutig nicht als Minimalversorgung zu verstehen, sondern schließt die gesamten Programmangebote in den Bereichen Bildung, Information und Unterhaltung ein, bestätigt damit den umfassenden »klassische(n) Auftrag« der Rundfunkanstalten.

Der Begriff der Grundversorgung ist zudem gegenständlich und zeitlich offen sowie dynamisch. Er ist damit eng gekoppelt an die – ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene – Bestands- und Entwicklungsgarantie, nach der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk alle programmlichen und technischen Weiterentwicklungsmöglichkeiten, insbesondere zur Erfüllung des Grundversorgungsauftrags, offen stehen.
Kommentar:

Das ist eine typische deutsche Rechtsprechung, die als Freibrief verstanden werden muss. Hier werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine wirklichen Grenzen aufgezeigt, sondern genau das Gegenteil: Er darf alles, von der Bildung bis hin zur reinen Unterhaltung und dieser nicht näher definierte "Auftrag" ist zudem "dynamisch" wie auch gegenständlich und zeitlich offen. Als ob das nicht genug wäre, wird ihm eine Bestands- und Entwicklungsgarantie gewährt, nach der er alle programmlichen und technischen Weiterentwicklungsmöglichkeiten offen stehen.

Darf der Gesetzgeber überhaupt solche "Freischeine" ausstellen, die schließlich zu der heutigen Situation geführt haben, in der der öffentlich-rechtliche Rundfunk ab 2013 mit fast 10 Milliarden EUR finanziert werden muss? Diese Richter, die schon damals ein gewisses Alter hatten, konnten unmöglich die Entwicklung in der Informationstechnologie voraussehen, denn damals erblickten erst die ersten privaten Sender das Licht der Öffentlichkeit und das Internet – wie wir es kennen – war noch gar nicht erfunden. Ich würde gerne wissen, ob Gesetze, die unmöglich grundlegende Entwicklungen voraussehen konnten, trotzdem nichts an ihrer Gültigkeit verlieren, wenn die Welt sich entschieden verändert hat und die Rahmenbedingungen vollkommen anders sind.


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Darf der Gesetzgeber überhaupt solche "Freischeine" ausstellen, die schließlich zu der heutigen Situation geführt haben, in der der öffentlich-rechtliche Rundfunk ab 2013 mit fast 10 Milliarden EUR finanziert werden muss? Diese Richter, die schon damals ein gewisses Alter hatten, konnten unmöglich die Entwicklung in der Informationstechnologie voraussehen, denn damals erblickten erst die ersten privaten Sender das Licht der Öffentlichkeit und das Internet – wie wir es kennen – war noch gar nicht erfunden. Ich würde gerne wissen, ob Gesetze, die unmöglich grundlegende Entwicklungen voraussehen konnten, trotzdem nichts an ihrer Gültigkeit verlieren, wenn die Welt sich entschieden verändert hat und die Rahmenbedingungen vollkommen anders sind.
[/quote]

Richtig. In einer anderen Diskussion hatte ich bereits angemerkt, dass heute jeder Rundfunk machen kann. Alles, was man dazu benötigt, ist eine Digitalkamera und einen Internetanschluss. Dem Bundesverfassungsgericht sollten diese Entwicklungen nicht entgangen sein, wenn man seine Urteile noch ernst nehmen will. Deshalb wäre das Bundesverfassungsgericht auch gut beraten, zu hinterfragen, ob der Rundfunkbegriff in § 2 RStV, auf dem das derzeitige Rundfunkrecht aufbaut, heute überhaupt noch zeitgemäß ist.


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Als langjähriges Mitglied und Vorsitzender der Monopolkommission ist Justus Haucap sicherlich ein geeigneter Autor, um die Wettbewerbsverzerrungen zu analysieren, die mit der Zwangsfinanzierung der sogenannten "öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" verbunden sind. Das Zitat aus der Zusammenfassung gibt klar die Zielrichtung vor:
Zitat
Diese stetige Expansion der öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten hat dazu geführt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland mittlerweile zu den größten und teuersten in der Welt gehört.
und zuvor:
Zitat
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Obwohl sich das Gutachten also auf die ökonomischen Aspekte konzentriert und die rechtlichen Probleme der Zwangsabgabe nur eher beiläufig andeutet, ist der Lösungsvorschlag einer weitgehenden Privatisierung dazu geeignet, auch die rechtlichen Probleme mit einem Schlag zu lösen. Denn als privatisierte Rundfunkanstalten können diese auch keine hoheitlichen Rechte über die Bürger ausüben und der ganze unsägliche Spuk von Verwaltungsakten, Zwangsvollstreckungen und dergleichen ist schlichtweg vorbei. Damit würde die inakzeptable und unfassbare Situation, dass Rundfunkanstalten ihren angeblichen "öffentlich-rechtlichen" Status dazu nutzen, um den Bürgern gegenüber als Zwangsvollstreckungsbehörden aufzutreten, der Vergangenheit angehören!

Daher verdient der in diesem Gutachten vorgebrachte Vorschlag einer  Neugestaltung des Rundfunksystems in Deutschland die volle Zustimmung.


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