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Autor Thema: Größte Ungleichheit gut belegbar - 37% Singlehaushalte  (Gelesen 20031 mal)

P
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Wie bisher bekannt ist den Landesrundfunkanstalten auf Gerichtsebene nur schwer bei-
zukommen (vorsichtig ausgedrückt). Ein vorgeworfener Verstoß gegen den Gleichheits-
grundsatz konnte/kann lt. Rechtsprechung nicht über eine sachgerechte Typsierung/Pau-
schalierung ausgehebelt werden.
 
Es gibt jedoch genau einen gut belegbaren Sachverhalt, bei dem dies nicht greift, da eine sach-
gerecht Typisierung nicht vorliegt. Dieser ist dazu noch die eigentliche Ursache für die Neuregelung
seit 2013. Er betrifft die Singlehaushalte, an welche die Rundfunkastalten vorher nur schlecht bis
gar nicht rangekommen sind, aber es schon immer wollten.

Lt. Statistischem Bundesamt - Pressemitteilung Nr. 185 vom 28.05.2014 - sind mehr als ein Drittel - 37% -
der Haushalte Singlehaushalte.
https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/05/PD14_185_122.html
(kann da auch als pdf heruntergeladen werden)
https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/05/PD14_185_122pdf.pdf;jsessionid=455A8DC8801246B94428D9933BF628B4.cae2?__blob=publicationFile

Dies bedeutet, dass ein Singlehaushalt gegenüber einem Nichtsinglehausalt, beispielweise mit
zwei Personen, als der maximal kleinsten Form eines Nichtsinglehaushaltes, hinsichtlich des pau-
schaulierten Rundfunkbeitrages eine doppelt so hohe Beitragsbelastung erfährt.
Seit dem 01.01.2013 tragen Singlehaushalte aufgrund das Pauschalbeitrages, basierend auf der Mel-
deadresse, überproportional zum Beitragsaufkommen bei, während Mehrpersonenhaushalte, die vor-
mals für jedes gemeldete Gerät einzeln bezahlen mussten, massiv entlastet werden
(Dies weiss auch der Beitragsservice, dreht hier aber den Spieß um und stellt es u.a. als Vorteil für
Studenten-WG´s dar. Die Mehrbelastung anderer wird natürlich absichtlich verschwiegen.) 

Seit dem 01.01.2013 findet eine massive Umschichtung der Beitragsbelastung zu Ungunsten der Single-
haushalte und zu Gunsten der Mehrpersonenhaushalte statt.
Bei der Typisierung durch den Gesetzgeber müssen die gesetzlichen Verallgemeinerungen  von einer
möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung
ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 <359>; 87, 234 <255>; 96, 1 <6> ). Insbesondere darf der Gesetzgeber
für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsge-
recht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen ( BVerfGE 116, 164 <182 f.>; 122, 210 <233>; stRspr).

Realitätsgerecht ist bei 37% der Singlehaushalte in Bezug auf den Rundfunkbeitrag und den Gleichheitsgrund-
satz aus dem Grundgesetz gar nichts. Dies sollte man auch so im Widerspruch und bei der Klage vor Gericht
vortragen. Meines Wissens ist dieser Punkt bisher völlig unter den Tisch gefallen, obwohl er den Kern der Sache
trifft (wenn ich mich hier irren sollte, bitte mir mit Quellen aushelfen bzw. man darf mich dann auch gerne be-
schimpfen und verbal verkloppen :) )   

Liebe Grüße

Peli




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2015, 06:02 von Peli«

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Angenommen, eine fiktive Person F hätte vor so einen ähnlich formulierten Text in der Klagebegründung zu verwenden (von dem einige Formulierungen aus Wikipedia zum Thema Gleichheitssatz stammen):

Zitat
Verstoß gegen den Gleichheitssatz

in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen steht in Art. 1 Satz 1: "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren."

Als Gleichheitsprinzip bezeichnet man den naturrechtlichen Grundsatz, alle Menschen gleich zu behandeln, wenn eine Ungleichbehandlung sich nicht durch einen sachlichen Grund rechtfertigen lässt. Auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften ist der Gleichheitssatz in den Art. 18 Abs. 1 und Art. 157 des AEU-Vertrags verankert. Zudem enthält Titel III der EU-Grundrechtecharta ("Gleichheit") mehrere Artikel (insbesondere Art. 20) zur Gewährleistung des Gleichheitssatzes.
Es gibt im deutschen Verfassungsrecht einen allgemeinen Gleichheitssatz und verschiedene spezielle Gleichheitssätze. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die öffentliche Gewalt, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln. Die speziellen Gleichheitssätze legen fest, in welchen Fällen wesensgemäß Verschiedenes dennoch rechtlich gleich zu behandeln ist, z. B. die Gleichheitssätze in Art. 3 GG.
Gleichheitssätze verbieten nicht die Ungleichbehandlung oder Diskriminierung überhaupt. Sie fordern lediglich, dass eine Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss.
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist einschlägig in Fällen der Gleich- oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten oder von Personen(gruppen). Sie liegt vor, wenn die öffentliche Gewalt miteinander vergleichbare Fälle nach unterschiedlichen Grundsätzen behandelt.

Das Bundesverfassungsgericht arbeitete in einem Urteil vom 17. November 1992, Az. 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234 (255), heraus: "Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden." (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087234.html#255)

Typisierende und pauschalierende Regelungen sind solche Normen, die eine Differenzierung zwischen Normadressaten nur auf ein Merkmal stützen, beispielsweise die Besteuerung nach einem bestimmten, pauschalen Steuersatz. Solche Regelungen sind grundsätzlich zulässig. Härten im Einzelfall sind dabei grundsätzlich auch hinzunehmen. Die Grenze sieht das Bundes-verfassungsgericht aber erreicht, wenn Härten nicht nur in vereinzelten, sondern typischerweise in bestimmten Fällen eintreten und wenn sie nicht nur von unerheblichem Umfang sind.

Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen wendet das Bundesverfassungsgericht seit der Entscheidung zur Präklusion im Zivilprozess die sogenannte "Neue Formel" an (nach dem Berichterstatter in dem Verfahren auch "Katzenstein-Formel" genannt). Danach muss für die Ungleichbehandlung ein "Grund von solcher Art und von solchem Gewicht" vorhanden sein, "dass er die Ungleichbehandlung rechtfertigen kann".
(siehe BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980, Az. 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv055072.html#)

Eine sachgerechte Typisierung der angeblich Rundfunkbeitrags-Zahlungspflichtigen seit der Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seit 2013 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag liegt nicht vor. Es betrifft die Singlehaushalte.

Lt. Statistischem Bundesamt (Pressemitteilung Nr. 185 vom 28.05.2014) - sind mehr als ein Drittel, und zwar 37% der Haushalte Singlehaushalte. Lt. dieser Pressemitteilung leben 17 % der Bevölkerung allein.
(https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/05/PD14_185_122.html)

Dies bedeutet, dass mindestens 17 % der Bevölkerung hinsichtlich des pauschalierten wohnungsabhängigen Rundfunkbeitrages eine doppelt so hohe Beitragsbelastung erfährt. Seit dem 01.01.2013 tragen Menschen in Singlehaushalten aufgrund das Pauschalbeitrages, basierend auf der Meldeadresse, überproportional zum Beitragsaufkommen bei, während Menschen in Mehrpersonenhaushalten, die vormals für jedes gemeldete Gerät einzeln bezahlen mussten, massiv entlastet werden.

Seit dem 01.01.2013 findet eine massive Umschichtung der Beitragsbelastung zu Ungunsten der Singlehaushalte und zu Gunsten der Mehrpersonenhaushalte statt. Bei der Typisierung durch den Gesetzgeber müssen die gesetzlichen Verallgemeinerungen von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 <359>; 87, 234 <255>; 96, 1 <6>). Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 <182 f.>; 122, 210 <233>; stRspr).

Gibt es Links zu Textstellen der folgenden 2 Verweise:
BVerfGE 84, 348 <359>; 87, 234 <255>; 96, 1 <6>
BVerfGE 116, 164 <182 f.>; 122, 210 <233>; stRspr

Und, könnte eine fiktive Person F in einer fiktiven Klagebegründung so einen Text verwenden? Was ist eure Meinung dazu?

Frei 8)


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Hallo Frei, mach Dir doch nicht die eigene Argumentation klein. Das Missverhältnis von 37,2 % Singlehaushalten zu 62,8% Nicht-Singlehaushalten ist
ganz sicher nicht geeignet für eine sachgerechte Pauschalierung/Typisierung. Und es sind die Haushalte, die über den Meldedatenabgleich als Grund-
lage für den Beitrag herangezogen werden. Sobald Du 17% in´s Spiel bringst, die in Deiner Argumentation meiner Ansicht nach auch falsch sind, sieht
es bei einem Richter nicht mehr so gut aus, insbesondere wenn er sich nur auf die reine Zahl und nicht den Kontext konzentriert. Ganz Allgemein gilt,
es muss eine wesentliche Ungleichheit vorliegen. Eine etwas größere Ungleichheit allein reicht nicht. Entscheidend zur Thematik und Gewichtung des
Beitrags im Ganzen ist der Anteil der Singlehaushalte - "eine Wohnung, ein Beitrag - im Verhältnis zu den Nichtsingle, also den Mehrpersonenhaushalten.

Was man noch anführen könnnte ist, dass ein Zweipersonenhaushalt nur die kleinste Form der Ungleichbehandlung darstellt. Es gibt aber auch Drei-, Vier- oder
Fünf-Personenhaushalte. Beispielsweise die klassische Familie im freistehenden Einfamlienhaus mit Fernseher, Radio, mehreren internetfähigen Computern
und einem bis zwei Autoradios. Hier ist das Missverhältniss und die Ungleichbehandlung besonders grass ausgeprägt. Insbesondere auch, weil bei der Familie alle tat-
sächlich für sich und gleichzeitig den Rundfunk auf verschiedenen Geräten real konsumieren können, während dies für den Singlehaushalt praktisch ganz un-
möglich ist.
Lt. meinem Link zum Statistischen Bundesamt sieht es bei den Privathaushalten so aus: Zweipersonenhaushalte (33,2 %), Dreipersonenhaushalte (14,5 %),
Haushalte mit 5 und mehr Personen (4,8 %) in Deutschland. Diese umfassen 9,7 Millionen Personen. Zählt man hier die Zwei-, Drei- und die Haushalte mit mehr als fünf
Personen zusammen, kommt eine Summe von 52,5 % heraus. Dies sind über 50% der Haushalte, bei denen gegenüber einem
Singlehaushalt sich die Beitragsbelastung mindestens halbiert, drittelt oder sogar viertel- oder fünftelt. (52,5 % sehen doch schon viel besser aus, als Deine 17% oder?)

Während bei einem Singlehaushalt gegenüber einem Nichtsinglehaushalt mit zwei gemeldeten Personen pro Kopf eine doppelt so hohe Beitragsbelastung
anfällt, liegt diese gegenüber einen Nichtsinglehaushalt mit vier oder fünf gemeldeten Personen - die klassische Familie im Haus - vier bzw. fünfmal so hoch.

LG Peli

 


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irgendwie bekomme ich leicht andere Zahlen, wenn ich mit der veröffentlichten Tabelle unter https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/HaushalteFamilien/Tabellen/Haushaltsgroesse.html "herumspiele".

16412 Einpersonenhaushalte == 40,8% der Haushalte == 20,43% der Bevölkerung -> 17,50 € p.P.
13837 2-Personenhaushalte == 34,4% der Haushalte == 34,44% der Bevölkerung -> 8,75 € p.P.
04968 3-Personenhaushalte == 12,35% der Haushalte == 18,55% der Bevölkerung -> 5,83 € p.P.
03672 4-Personenhaushalte == 9,13% der Haushalte == 18.28% der Bevölkerung -> 4,38 € p.P.
01333 Haushalte mit 5 und mehr Personen == 3,31% der Haushalte == ca.8,3% der Bevölkerung 3,50 € p.P.

Rechnung: Anzahl der Haushalte * Anzahl Personen pro Haushalt (5 und mehr Personen nur mit 5 multipliziert)
Obdachlose nicht berücksichtigt.

Wer oder was ist noch gleich vor dem Gesetz? Menschen oder Wohnungen?


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Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Es kommt noch "Weitere Bevorteilung von zusammenveranlagten Ehegatten(Einkommensteuerpflicht)" dazu
Zusammen veranlagte Steuerpflichtige werden als ein Steuerpflichtiger gezählt.

Wer ist überhaupt steuerpflichtig?
  • Die Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, unterliegen den deutschen Einkommensteuer und sind unbeschränkt steuerpflichtig.
  • Nach § 8 der Abgabeordnung (AO) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.

Es sind jedoch nicht beliebig viele Anknüpfungspunkte denkbar. Deren Anzahl ist vielmehr bei Beachtung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit begrenzt. An denselben Anknüpfungspunkt kann aber nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden. Materiell wäre dies als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Steuer anzusehen.
Der Spielraum wird auch durch die Annahme eines "Steuererfindungsrechts" des Bundes oder der Länder nicht größer, da auch eine "neu erfundene" Steuer einen bisher nicht verwendeten Anknüpfungspunkt benötigt.

Quelle: Transfergerechtigkeit und Verfassung: Die Finanzierung der Rentenversicherung im Steuer- und Abgabensystem und im Gefüge der staatlichen Leistungen (Jus Publicum)

ps: man sollte nicht mit "Anzahl Personen pro Haushalt", sondern mit "Einkommensteuerpflichtigen pro Haushalt" rechnen


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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
ps: man sollte nicht mit "Anzahl Personen pro Haushalt", sondern mit "Einkommensteuerpflichtigen pro Haushalt" rechnen

Gibt's da Zahlen mit Quellenangabe? Die finde ich nicht, würden mich aber sehr interessieren. Oder kann man sich das evtl. aus verschiedenen Quellen "zusammenbasteln"?

Sonst könnte man so argumentieren, dass in Singlehaushalten wahrscheinlich nur Einkommenssteuerpflichtige wohnen, und in den Mehrpersonenhaushalten (außer bei Alleinerziehenden) meistens wenigstens zwei Einkommenssteuerpflichtige.

Das auszurechnen, welcher Anteil der Einkommenssteuerpflichtigen dann doppelt soviel zahlt wie der übrig bleibende Anteil, ist mir gerade aber zu kompliziert...

Frei 8)


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Der wesentliche Punkt auf den man sich konzentrieren sollte ist: "Ein Haushalt, ein Betrag" führt zu einer massiven Ungleichbehandlung, da es Ein-, Zwei-, Drei-, Vier- und Mehr-als-Fünf-Personenhaushalte gibt. Dann führt man unter der Quellenangabe aus, dass es 37,2 % Singlehaushalte sind und dass die Summe aus Zwei-, Drei- und die Haushalte mit mehr als fünf Personen zusammen 52,5 % ergeben.

Die ganze Argumentation, wer da wie steuerpflichtig ist, was und wieviel verdient etc. ist völlig irrelevant. Es kann auch jemand ohne festes Einkommen, und damit ohne Steuern zahlen zu müssen, in einem Zweipersonenhaushalt mit Erspartem dazu beitragen, dass sich die Beitragsbelastung halbiert.

Das Wesentliche ist die pauschale, nicht realitätsgerechte Ungleichbehandlung zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten. Und die ist deutlich belegbar. Das sollte man nicht durch Ausschmücken verwässern. Vor Gericht kann man dann auf Nachfrage des Richters oder Einwänden der Gegenseite immer noch argumentieren.

LG Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2015, 21:30 von Bürger«

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Es gibt ca. 38 706 068 Millionen(2010) Einkommensteuerpflichtige und 40 223 000 Millionen(2014) Haushalte
Zusammen veranlagte Steuerpflichtige werden als ein Steuerpflichtiger gezählt.

9,7 Millionen Ehepaare ohne Kind und 7,8 Millionen mit Kind
http://de.statista.com/statistik/daten/studie/2153/umfrage/anzahl-der-ehepaare-mit-und-ohne-kinder-in-deutschland-seit-1996/

Mehr weiß ich nicht. Ist auch denke ich egal.

Kann man vielleicht nur eine grobe Schätzung dazu vorlegen


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Der wesentliche Punkt auf den man sich konzentrieren sollte ist: "Ein Haushalt, ein Betrag" führt zu einer massiven Ungleichbehandlung, da es Ein-, Zwei-, Drei-, Vier- und Mehr-als-Fünf-
personenhaushalte gibt.
...
Das Wesentliche ist die pauschale, nicht realitätsgerechte Ungleichbehandlung zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten. Und die ist deutlich belegbar. Das sollte man nicht durch Ausschmücken verwässern.
...

100% Zustimmung!

Was diese Ungleichbehandlung mit der Einkommensteuer zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht. Oder ist jeder nicht-Einkommensteuer-Pflichtige automatisch vom Zwangsbeitrag befreit?


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  • Beiträge: 7.386
"Ein Haushalt, ein Betrag" führt zu einer massiven Ungleichbehandlung, da es Ein-, Zwei-, Drei-, Vier- und Mehr-als-Fünf-
personenhaushalte gibt.
Ich gebe hier zu bedenken, daß das aber durchaus ok ist, wenn man berücksichtigt, daß Mehrpersonenhaushalte, also echte Familien mit Kindern, Kosten zu stemmen haben, von denen ein Single verschont bleibt.

Es kann daher bei der Rundfunkbeitragsgegnerschaft nur darum gehen, jene Bürger allgemein von der Rundfunkbeitragsabgabe zu befreien, nachhaltig übrigens, egal, ob Ein- oder Mehrpersonenhaushalt, die mit Rundfunk und Co. nichts am Hut haben.

Es kann im Wettbewerbsrecht niemals die Pflicht für Nichtrundfunkkonsumenten geben, Rundfunk bezahlen zu müssen. Punkt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Es ist alles miteinander verzahnt. Man sollte nicht nur die Ungleichbehandlung bei der Heranziehung zur Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks durch die Regelungen des 15. Rundfunkstaatsvertrages (Art.3 GG) sehen, sondern als ganze.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9)wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteile vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9 und vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (vgl. Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.).

Es wird jeder, auch wenn derjenige keinen Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Rundfunkabgabe verpflichtet. Es werden alle in einen Topf geworfen.
Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Rundfunkabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - „voraussetzungslos“, d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird. Der Abgabentatbestand ist gerade dann, und nur dann, erfüllt, wenn ein Wohnungsinhaber die öffentlich-rechtliche Rundfunkdarbietungen konsumiert.
Materiell wäre der Rundfunkbeitrag als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Einkommensteuer(Anknüpfungspunkt:Wohnung) anzusehen. Der Spielraum wird auch durch die Annahme eines "Steuererfindungsrechts" des Bundes oder der Länder nicht größer, da auch eine "neu erfundene" Steuer einen bisher nicht verwendeten Anknüpfungspunkt benötigt. Der Rundfunkbeitrag ist laut VG keine Steuer, hat aber Merkmale von Steuern.
EuGH C-337/06:
„Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind.“

Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 <342 f.>; 108, 1 <16 f.>; 108, 186 <215 f.>; 110, 370 <387 f.>):
Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.

Das ganze kann nur durch 1) Ausschließbarkeit vom Konsum oder 2)Die Finanzierung über einkommensabhängige Beiträge (quasi Steuer) "geheilt" werden.

Obwohl halte ich die Ausschließbarkeit vom Konsum(Verschlüsselung) eher als ein unwahrscheinliches Szenario.(Siehe Finnland,Niederlande usw.)
Die grundrechtliche Ausprägung des Art. 5 I 2 GG als "dienende Freiheit" lässt sich insgesamt als Schnittstelle zwischen der Rundfunkfreiheit als Freiheitsrecht der Rundfunkveranstalter einerseits und der Informationsfreiheit der Rundfunkempfänger anderseits verstehen. (BVerfG Urteil aus dem Jahr 1981 --> "dienende Freiheit")

Man beweist die größte Ungleichheit - 37% Singlehaushalte stärker belastet als andere Haushalte und was dann?



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@ 907  könnte bei Dir vielleicht die Metapher "man sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht" zutreffen?
    Im ersten Post ist doch schon alles gesagt und genau erklärt. Außerdem wirfst Du viele Dinge (Finanzen, Konsum etc.)
    durcheinander, statt sich auf das Wesentliche zu konzentrieren und dies herauszuarbeiten.

Es liegt ein wesentlicher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG vor.
Der Gesetzgeber darf pauschalieren - kommt in Praxis auch gar nicht darum rum -, aber hier gibt
es eben auch Grenzen. Und bei 37,2 % Singlehaushalten sind die Grenzen einer realitätsgerechten
Typisierung, wenn man die Meldeadresse - ein Beitrag pro Haushalt - als Maßstab heranzieht,  eben
mehr als deutlich überschritten.

Lieben Gruß Peli


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@ 907  könnte bei Dir vielleicht die Metapher "man sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht" zutreffen?
Nö; was 907 vorbringt, hat alles seine Berechtigung.

@907
Letztlich bleibt dann nur die echte Steuer übrig? Aber; zweckgebundene Steuern darf es gemäß Abgabenordnung nicht geben. Ergo darf, wenn Steuer, nur auf bereits bestehende allgemeine Steuern zurückgegriffen werden. Hier empfiehlt sich dann, es sei wiederholt, ein Bundesgesetz, weil Steuerrecht halt nun einmal Bundesrecht ist, das den Ländern gestattet, einen Betrag X aus den den Ländern zustehenden Steuermitteln für ihren(!) ÖRR als ergänzende Unterstützung aufzuwenden.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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P
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@ pinguin

A. Thema hier im Thread: guter Beleg der wesentlichen Ungleichbehandlung durch eine staatliche Stelle - Statistisches Bundesamt -
     welches die Argumentation der Rundfunkanstalten widerlegt. Und sonst nix anderes

B. Thema von 907: Näher der Beiträge zur Steuer. Ist für die Landesrundfunkanstalten noch nicht ausgestanden. Die Position wackelt
                              noch, trotz erster Ablehnung in Bayern (Sixt-Ermano Greuer-Klage). Hier gibt es gar keine staatliche Stelle, welche
                              die Position der Rundfunkbeitragsgegner unterstützt.       


Um Erfolg zu haben, insbesondere beim Richter und für spätere Instanzen, ist es - erst recht aus Eigeninteresse - auch wichtig, die Dinge
sauber zu trennen. Der Richter muss sich seinen Kopf machen und entscheiden. Da helfen amtliche Zahlen und eine klare Aussage.

Die Verzahnung - Synthese - ist sicher da, kommt aber erst zum Schluss, wenn die Einzelpunkte analysiert und auf Widersprüche oder
Fehler erfolgreich abgeklopft wurden.

Lieben Gruß

Peli






 

   


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@ pinguin

A. Thema hier im Thread: guter Beleg der wesentlichen Ungleichbehandlung durch eine staatliche Stelle - Statistisches Bundesamt -
     welches die Argumentation der Rundfunkanstalten widerlegt. Und sonst nix anderes
Was bitte hat denn nicht damit zu tun? Das von 907 gehört jedenfalls dazu, und damit auch jede Antwort darauf.


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