Wie bisher bekannt ist den Landesrundfunkanstalten auf Gerichtsebene nur schwer bei-
zukommen (vorsichtig ausgedrückt). Ein vorgeworfener Verstoß gegen den Gleichheits-
grundsatz konnte/kann lt. Rechtsprechung nicht über eine sachgerechte Typsierung/Pau-
schalierung ausgehebelt werden.
Es gibt jedoch genau einen gut belegbaren Sachverhalt, bei dem dies nicht greift, da eine sach-
gerecht Typisierung nicht vorliegt. Dieser ist dazu noch die eigentliche Ursache für die Neuregelung
seit 2013. Er betrifft die Singlehaushalte, an welche die Rundfunkastalten vorher nur schlecht bis
gar nicht rangekommen sind, aber es schon immer wollten.
Lt. Statistischem Bundesamt - Pressemitteilung Nr. 185 vom 28.05.2014 - sind mehr als ein Drittel - 37% -
der Haushalte Singlehaushalte.
https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/05/PD14_185_122.html(kann da auch als pdf heruntergeladen werden)
https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/05/PD14_185_122pdf.pdf;jsessionid=455A8DC8801246B94428D9933BF628B4.cae2?__blob=publicationFileDies bedeutet, dass ein Singlehaushalt gegenüber einem Nichtsinglehausalt, beispielweise mit
zwei Personen, als der maximal kleinsten Form eines Nichtsinglehaushaltes, hinsichtlich des pau-
schaulierten Rundfunkbeitrages eine doppelt so hohe Beitragsbelastung erfährt.
Seit dem 01.01.2013 tragen Singlehaushalte aufgrund das Pauschalbeitrages, basierend auf der Mel-
deadresse, überproportional zum Beitragsaufkommen bei, während Mehrpersonenhaushalte, die vor-
mals für jedes gemeldete Gerät einzeln bezahlen mussten, massiv entlastet werden
(Dies weiss auch der Beitragsservice, dreht hier aber den Spieß um und stellt es u.a. als Vorteil für
Studenten-WG´s dar. Die Mehrbelastung anderer wird natürlich absichtlich verschwiegen.)
Seit dem 01.01.2013 findet eine massive Umschichtung der Beitragsbelastung zu Ungunsten der Single-
haushalte und zu Gunsten der Mehrpersonenhaushalte statt.
Bei der Typisierung durch den Gesetzgeber müssen die gesetzlichen Verallgemeinerungen von einer
möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung
ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 <359>; 87, 234 <255>; 96, 1 <6> ). Insbesondere darf der Gesetzgeber
für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsge-
recht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen ( BVerfGE 116, 164 <182 f.>; 122, 210 <233>; stRspr).
Realitätsgerecht ist bei 37% der Singlehaushalte in Bezug auf den Rundfunkbeitrag und den Gleichheitsgrund-
satz aus dem Grundgesetz gar nichts. Dies sollte man auch so im Widerspruch und bei der Klage vor Gericht
vortragen. Meines Wissens ist dieser Punkt bisher völlig unter den Tisch gefallen, obwohl er den Kern der Sache
trifft (wenn ich mich hier irren sollte, bitte mir mit Quellen aushelfen bzw. man darf mich dann auch gerne be-
schimpfen und verbal verkloppen
)
Liebe Grüße
Peli