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Autor Thema: Widerspr./ Antrag auf Aussetzung bis "Widerspr. vom [...] gerichtl. entschieden"  (Gelesen 1494 mal)

R
  • Beiträge: 8
Person X hat im Juni 2015 den Einzug des Rundfunkbeitrags unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit gestoppt. Es kamen bislang folgende Schreiben:
- "Ihr Rundfunkbeitrag" (Juli),
- "Zahlung der Rundfunkbeiträge" (August),
- "Zahlungserinnerung" (Oktober)
- sowie "Festsetzungsbescheid" (Dezember) inkl. Säumniszuschlag von 8 €.

X hat bislang auf keines der Schreiben reagiert und noch nie gegen irgendetwas Widerspruch eingelegt.
Nun liest er hier im Forum ein Beispielschreiben
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
das er gerne verwenden würde, nur stolpert er über diese Passage:

Zitat
(...) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom _________ nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom _________ gerichtlich entschieden wurde. (...)

Die erste Satzhälfte, also die Formulierung, mit der er die Aussetzung der Vollziehung beantragt, geht für ihn in Ordnung, aber es gibt keinen Widerspruch, den er früher einmal eingelegt hat und über den gerichtlich entschieden werden könnte.

Um alles richtig zu machen, zweifelt er, ob er diese zweite Satzhälfte nicht ersatzlos weglassen könnte.
Oder sollte er statt dessen etwas anderes schreiben?

Wisst ihr Rat für ihn?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2015, 03:49 von Bürger«

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  • Beiträge: 11.692
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat
(...) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom _________ nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom _________ gerichtlich entschieden wurde. (...)

Die erste Satzhälfte, also die Formulierung, mit der er die Aussetzung der Vollziehung beantragt, geht für ihn in Ordnung, aber es gibt keinen Widerspruch, den er früher einmal eingelegt hat und über den gerichtlich entschieden werden könnte.

Um alles richtig zu machen, zweifelt er, ob er diese zweite Satzhälfte nicht ersatzlos weglassen könnte. Oder sollte er statt dessen etwas anderes schreiben?

Person A könnte das Datum des aktuellen Widerspruchs einfügen...
...aber eigentlich wäre es wohl verzichtbar, so dass Person A wohl genauso gut schreiben könnte
Zitat
(...) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom _________ nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch gerichtlich entschieden wurde. (...)

Weglassen würde ich den zweiten Teil nicht, denn dieser beinhaltet, dass die Aussetzung nicht allein bis zur Entscheidung der "Behörde", sondern bis zu einer *gerichtlichen* Entscheidung (ggf. erst in letzter Instanz) über den Widerspruch erfolgen soll... ;)


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Vielen Dank, so wird er es dann wohl machen.


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