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Autor Thema: Widerspruch, Androhung Hausdurchsuchung nun Kontenpfändung...  (Gelesen 6832 mal)

D
  • Beiträge: 8
Hallo liebe Gemeinde,

ich bin nicht ganz unbedarft was das Thema GEZ betrifft und befinde mich seit Mitte des Jahre mit denen und dem Kassen und Steueramt in Köln, im Clinch.

Die Widersprüche, Einsprüche und was man dem "Beitragsservice" sonst noch so schickt, hat NICHTS gebracht. Die stellen sich taub-stumm...

Nun hatte ich das Vergnügen mit dem Kassen und Steueramt. Die reagieren wenigstens auf die Hinweise und Gerichtsurteile die ich ihnen geschickt habe, aber letztendlich haben Sie mein Konto gefunden und dicht gemacht.

Würde mich alles nicht jucken, aber dadurch das es das Konto war, mit dem ich 4 weitere Personen ernähren muss, blieb nur noch die Möglichkeit zu zahlen, damit das Konto kurz dannach wieder geöffnet wird und ich an das Geld komme.

Nun strebe ich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen das Kassen und Steueramt an, weil die ja wie bekannt OHNE irgendwelche Urteile etc. gepfändet haben. Einfach auf "gut Glück" was der Beitragsservice Ihnen geschrieben hat.

Das beste ist dabei, während der Zeit wo der Beitragsservice Geld von mir wollte, lebte ich mit einer Person im selben Haushalt die von der GEZ befreit war. ein Anruf bei der GEZ verriet seltsames....Man sagte mir das ich trotzdem weiterhin GEZ bezahle müsste? Ich dachte ab 2013 gilt die Zahlung bzw. Befreiung pro Haushalt und NICHT pro Person?

Das heisst im Umkehrschluss die kassieren weiter doppelt Geld obwohl eine Befreiung im Raum steht.

Nun meine Frage, lohnt es sich bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige gegen das Kassen und Steueramt in die Wege zu leiten? Das Ergebniss seih mal dahin gestellt....

Aber ich habe nicht vor das alles so "einfach" hin zu nehmen, auch wenn mir die 250,- Euro die ich letztendlich zahlen musste nicht weh tun, mir geht es um das Prinzip und das Gesetz wonach sich JEDER zu richten hat.


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K
  • Beiträge: 2.246
...
Das beste ist dabei, während der Zeit wo der Beitragsservice Geld von mir wollte, lebte ich mit einer Person im selben Haushalt die von der GEZ befreit war. ein Anruf bei der GEZ verriet seltsames....Man sagte mir das ich trotzdem weiterhin GEZ bezahle müsste? Ich dachte ab 2013 gilt die Zahlung bzw. Befreiung pro Haushalt und NICHT pro Person?

Das heisst im Umkehrschluss die kassieren weiter doppelt Geld obwohl eine Befreiung im Raum steht.


Wohngemeinschaften:

Zitat
Zusammen wohnen – weniger zahlen. Es gilt: Eine Wohnung – ein Beitrag. Pro Wohnung ist nur ein Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro (bis zum 31.03.2015: 17,98 Euro) pro Monat zu entrichten, egal wie viele Personen dort leben. Dies ist ein klarer Vorteil für Wohngemeinschaften.

    Eine volljährige Bewohnerin oder ein volljähriger Bewohner der Wohngemeinschaft muss angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung zahlen. Wer das ist, entscheidet die Wohngemeinschaft selbst.
    Eine Befreiung innerhalb einer Wohngemeinschaft ist möglich, wenn alle Bewohner die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. In diesem Fall ist es unerheblich, welcher Bewohner die Wohnung anmeldet und den Antrag auf Befreiung stellt.

Erfüllt einer der Bewohner nicht die Voraussetzung für eine Befreiung, sondern nur für eine Ermäßigung, muss dieser die Wohnung auf seinen Namen anmelden und kann einen Antrag auf Ermäßigung stellen.

Ist für einen Bewohner weder eine Befreiung noch eine Ermäßigung möglich, muss sich dieser anmelden und den vollen Rundfunkbeitrag für die Wohnung zahlen.
Quelle: http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/index_ger.html


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
...Konto war, mit dem ich 4 weitere Personen ernähren muss ...

P-Konto einrichten, da kann nur der Teil der die Lebenserhalttungskosten übersteigt, gepfändet werden.
Lohnzuschläge dürfen auch nicht gepfändet werden (SuFu hier im Forum)

Klage einreichen, dann wird die ZV auch gestoppt, kostet aber die 105 Eur zusätzlich.
Prozesskostenhilfe? Vielleicht möglich wenn Aussicht auf Befreiung. Sonst wirds leider meist abgelehnt.

Hier im Forum mal nach "Bedarfsgemeinschaft" suchen, eventuell hilft das auch:
Re: Vollstreckung für Zweitwohnung = "WG mit befreiter Studentin"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16436.msg108651.html#msg108651

 http://www.hartziv.org/bedarfsgemeinschaft

Ich finde den Thread über "gestörte Bedarfsgemeinschaft" nicht mehr :-((

Da wurde darüber diskutiert, sie der Beitrag vom Mitbewohner eingeklagt wird usw...
und wie der Beitrag bei befreiten Personen aufgeteilt wird.

Viel Erfolg

Sorry, in der zwischenzeit gab es neue post



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2015, 11:36 von noGez99«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

D
  • Beiträge: 8
Na ja....P-Konto hat sich ja jetzt erledigt. Ich bin bis August 2018 erst mal befreit...

Problem ist auch das Konto aufzulösen...meine EX war/ist noch Mitinhaber des Konto´s und die ist vor Jahren umgezogen und keiner weiss wohin.

Jetzt stellt sich die Bank quer und will Ihre Unterschrift zur Kündigung....woher nehmen?

Zitat
Ist für einen Bewohner weder eine Befreiung noch eine Ermäßigung möglich, muss sich dieser anmelden und den vollen Rundfunkbeitrag für die Wohnung zahlen.

das wusste ich nicht...wie verhält es sich denn bei einer "Bedarfsgemeinschaft"?


Also schenken wir uns die Anzeige und putzen uns für die 250,- euro den Mund ab? Prozesskostenhilfe würde ich allerdings bekommen....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2015, 11:14 von DocHoliday«

  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Grundlage ist das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 01.07.2010.

Kontopfändungsschutzes

  • man hat Rechtsanspruch bei der Bank sein Girokonto einer Einzelperson in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln
  • man hat keinen Rechtsanspruch ein neues Pfändungsschutzkonto einzurichten
  • Pfändungsschutz bis 1.045,04 Euro
  • erhöht sich um 393,30 Euro für die erste unterhaltspflichtige Person und um je 219,12 Euro für jede weitere Person
  • Kontopfändungsschutz wirkt auch für Kontopfändungen, die bis zu vier Wochen vor Umwandlung bei der Bank zugestellt wurden

Noch in der Frist? So bekommst Du dein Geld zurück.

Nachteile Kontopfändungsschutz:

  • kein Dispo mehr (kann auch Vorteil sein)
  • kein Anspruch auf Kreditkarten, bestehende können gesperrt oder bei Ablauf aufgekündigt werden
  • Meldung bei der Schufa ist möglich, negativen Scoring bei anderen Geldgeschäften
  • Schuldner, die das P-Konto nutzen wollen, müssen selbst aktiv werden

Mehr Info dazu unter Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung

Siehe auch Amtsgericht Köln Urteil v. 18.05.2011, Az.: 144 C 59/11

"Am Monatsende eingehende für die Sicherung des Lebensbedarfs im Folgemonat bestimmte Zahlungen dürfen nicht durch die Weiterleitung an Gläubiger entzogen werden."

Und was am Wichtigsten für die Zukunft wäre ist PDF Formular zum Widerspruch der Datenweitergabe und Auskunftsersuchen an das EMA vom 07. November 2015


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D
  • Beiträge: 8
OK, danke.... Kontenpfändung, P-Konto..etc. alles verstanden.

Allerdings werde ich dennoch Anzeige gegen das Kassen und Steueramt bei der Staatsanwaltschalt erstatten.

Es fehlt immer noch  ein vollstreckbares Urteil gemäß § 828 und 829 ZPO , sowie § 732 Abs. 2 bezeichnete Anordnung.

Die Stadt kann keine Forderung von einer privaten Institution in eine Pfändung einer stattlichen Institution "umwandeln". Und selbst die bräuchten einen unterschrieben Pfändungsbeschluss bzw. Urteil.

Wie wir alle wissen Unterschreibt der Beitragsservice keine seiner Schreiben. Aber die Stadt pfändet fleissig drauf los. Allerdings habe ich hier eine brauchbare Unterschrift gegen die ich versuchen werde Anzeige zu erstatten.


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  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
OK, danke.... Kontenpfändung, P-Konto..etc. alles verstanden.

Allerdings werde ich dennoch Anzeige gegen das Kassen und Steueramt bei der Staatsanwaltschalt erstatten.

Es fehlt immer noch  ein vollstreckbares Urteil gemäß § 828 und 829 ZPO , sowie § 732 Abs. 2 bezeichnete Anordnung.

Die Stadt kann keine Forderung von einer privaten Institution in eine Pfändung einer stattlichen Institution "umwandeln". Und selbst die bräuchten einen unterschrieben Pfändungsbeschluss bzw. Urteil.

Wie wir alle wissen Unterschreibt der Beitragsservice keine seiner Schreiben. Aber die Stadt pfändet fleissig drauf los. Allerdings habe ich hier eine brauchbare Unterschrift gegen die ich versuchen werde Anzeige zu erstatten.

Soweit wie ich es verstanden habe darf man zwei verschiedene Dinge nicht miteinander vermischen.

Privatrecht und Verwaltungsrecht.

Bekommt Person P eine privatrechtliche Forderung ist ein amtlicher Pfändungsbeschluss von einem Amtsgericht zwingend notwendig.

Im Verwaltungsrecht ist der erlassene "Verwaltungsakt" der rechtliche Titel nach dem vollstreckt werden kann. Aber auch dieser muss vorliegen und bekannt gemacht sein. Kasse oder Steueramt können die Rechtmäßigkeit des Titels nicht überprüfen. Sie verlassen sich auf die ausstellende Behörde. Nur ist der BS keine Behörde und nur die LRA kann in engen Grenzen "Verwaltungsakte" erlassen, sich bequem zurück lehnen und den Staat in die Spur schicken, zum Vollstrecken.

Scheinbar sind die Titel häufig fehlerhaft und genügen nicht den Voraussetzungen für eine Pfändung. Da die meisten Betroffenen keinen Durchblick im Verwaltungsrecht haben ist es für LRA&Co extrem einfach zu vollstrecken und bei den Vollstreckungsgehilfen hat sich festgesetzt, alles bzgl. Rundfunkbeitrag ist legal und der Schuldner ist ein Schmarotzer, der immer abgestraft gehört.

Ich weiss, es ist pervers. Wir sind die Leibeigenen aus dem Mittelalter. Der Fürst hat gesprochen und hat auch die Macht die Inquisition auf Ungläubige zu hetzen.

Gerichte interessiert nur der Gesetzestext und dort steht drin, Du bist Zahlvolk!

Gerechtigkeit? Klar doch. Gibt es für jeden. Nur muss der Delinquent sich durch alle Instanzen hangeln. Da es kaum jemand macht, funktioniert das System pervers prächtig.


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D
  • Beiträge: 8
Ich habe hier mal was "gebastelt"...


Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache des
– Kassen und Steueramt Köln,

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner

lege ich,  Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO ein. Des weiteren erhebe ich Klage gemäß § 828 sowie § 829 ZPO.

Es wird beantragt:
Das Kassen und Steueramt anzuweisen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers (hier Beitragsservice) zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist rückgängig zu machen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet.

Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme erging ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen vollstreckbaren Titel. Kein Urteil eines Vollstreckungsgericht was als einzigstes befugt ist, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

Das Kassen und Steueramt Stadt Köln, Frau XXX wurde von mir mehrfach angeschrieben, mit der bitte mir Belege der Zustellung  zu übersenden. Dieser Forderung ist sie nicht nachgekommen.

Die Kassen und Steueramt hat es sich leicht gemacht, mit der Behauptung : „uns ist die Vollstreckbarkeit bescheinigt worden“.
Dieses ist NICHT ausreichend um die Vollstreckung einzuleiten“

Als beteiligte Behörde, ist das Kassen und Steueramt verpflichtet das Vollstreckungsersuchen zu prüfen!

Dieser Pflicht ist das Kassen und Steueramt nicht nachgekommen.
Das Kassen und Steueramt  hat mein Konto nicht Rechtmäßig gepfändet und geschlossen.

Daher ist das  Kassen und Steueramt auf Grund fehlender Mitwirkungspflicht und Irreführung durch falsche Information, haftbar zu machen.

Die nicht rechtmäßig gepfändeten 250,07€ sind zurück zu erstatten.

Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht “automatisch” erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig. Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid. Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung. Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.

Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang detailreich dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, es wird dargelegt, welche Zahlungen berücksichtigt wurden und von wann bis wann der Schuldner früher beitragsbefreit war. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dieses mit „Vollstreckungsersuchen – Zweitausfertigung“ überschriebene Schriftstück in dieser Ausfertigung vollstreckbar wäre, und die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden wären oder Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten.

Siegel, Name und Unterschrift(en) sind nicht vorhanden. Weder vom Beitragsservice noch von einem Richter.

a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. „Vollstreckungsbehörde“ ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).

b) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde.

c) Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.

Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste – beim vorliegenden Inhalt – gesiegelt und unterzeichnet sein.


Die Behörde behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des  Scheinbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel "Anzeige" empfangsbedürftig ist).“

Das LG wird daher festzustellen, ob dem Kläger irgendwelche vollstreckbaren Titel bzw. Urteile zugegangen sind. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.


Der Beitragsservice  hat von 2013 bis heute nicht auf meine Anschreiben zur Klärung der Sachlage reagiert. Das Kassen und Steueramt pfändet auf „gut Glück“. Eine bloße Aussage von einem privaten, nicht staatlichem Inkassobüro (Beitragsservice), welches es scheinbar nicht für nötig hält, sich an deutsches, geltendes Recht zu halten, sowie ein Steueramt das es nicht für nötig befindet die Forderung zu überprüfen.

Deswegen sehe ich als letzten Ausweg die Anzeige gegen das Kassen und Steueramt respektive Frau XXX, mit der bitte um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der voran gegangen Pfändung ohne jegliche Rechtsgrundlage, Einspruch und Prüfung.

Siehe auch: LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:

Einzelfallumstände können zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.


Mit freundlichen Grüßen,


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2015, 16:52 von Bürger«

  • Beiträge: 7.388
OT, darf auch wieder gelöscht werden.

Der Fürst hat gesprochen und hat auch die Macht die Inquisition auf Ungläubige zu hetzen.
Um in Deinem Wortschatz zu bleiben; der Fürst hat noch einen König, (steht für die Bundesrepublik Deutschland), und einen Kaiser, (steht für die EU), über sich. Ich darf hier an den historischen Fall erinnern, wo Kaiser Friedrich II, auch Barbarossa genannt, seinem, ihm die Gefolgschaft verweigernden Neffen, seinerseits Welfenchef, via Reichsdoppelacht aller Titel enthob, alle Lehen einzog und des Landes verwies.

Die Welfen mögen zwar eines der ältesten dt. Fürsten- bzw. Herrscherhäuser sein, (neben dem Haus Sachsen-Coburg-Gotha), doch auf dem Kaiserthron waren sie mit Ludwig dem Bayern nur 1x. Denn dafür bedarf es integrierender Fähigkeiten, wie sie über Jahrhunderte Staufer, Karolinger, Kapetinger und Habsburger hatten.

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Solange ein Bürger einem dem Wettbewerbsrecht zugeordneten Unternehmen keinen Auftrag erteilt hat, besteht für diesen Bürger keinerlei Zahlungspflicht. Ohne Zahlungspflicht sind sämtliche damit in Zusammenhang gegen diesen Bürger gerichteten "staatlichen" Aktionen niederen Rechts Unrecht. Unrecht, weil sie mit höherem Recht kollidieren, das jedes Unternehmen, gleich welcher Rechtsform und Eigentumsstrukturen, aus Gründen eines fairen Binnenmarktes dem Wettbewerbsrecht unterstellt.

Ohne konkreten Auftrag des Bürgers geht im Wettbewerbsrecht nichts, für niemanden.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

d
  • Beiträge: 40
Könnte man nicht noch Schadensersatzansprüche gegenüber der  Stadt stellen?


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