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Autor Thema: Vollstreckung für Zweitwohnung = "WG mit befreiter Studentin"  (Gelesen 9175 mal)

d
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Hallo werte Forums-Anhänger ;)

fiktive Person "Er" weiß sich momentan keinen Rat mehr und benötigt nun eure fiktive Hilfe bzw. genialen Ratschläge, gleichzeitig hoffe ich in diesem Forumsabschnitt richtig gelandet zu sein.

Kurz zur fiktiven Geschichte der fiktiven Person "Er":
Seine Freundin ist in die direkte Nähe von Ihm gezogen, da Sie hier ein Studium angefangen hatte.
Sie haben dann gemeinsam im Jahr 2012 einen Mietvertrag unterschrieben.

Weil Er alles korrekt machen wollte, sind Sie gemeinsam auf das Einwohnermeldeamt, dort füllte Er brav den Meldebogen aus, als ihrer Sachbearbeiterin etwas unklar war wollte Sie wissen wo in Zukunft sein Hauptwohnsitz ist, er hatte Ihr erklärt, dass er nur ab und an bei seiner Freundin übernächtigen werde und sein Lebensmittelpunkt an einer anderen Anschrift wäre.
Sie vermerkte es so in ihrem Computer und meinte es sei jetzt alles okay.

Gegen Ende 2013 kamen die ersten beiden Schreiben an Ihn und seine Freundin, da seine Freundin aufgrund des Studiums befreit ist hatte er einen Einzeiler mit in Ihren Brief gesteckt und erklärt, dass sein Hauptwohnsitz unter einer anderen Anschrift wäre und diese Wohnung von seiner Freundin befreit ist.

Darauf kam eine Antwort die ungefähr so klang (er hat momentan keine Unterlagen per Hand und weiß auch nicht ob diese noch existieren)
Zitat
"Sehr geehrter Herr X, es handelt sich um eine Wohngemeinschaft und da Ihre Freundin befreit ist müssen Sie trotzdem ihren Beitrag entrichten"
Er dachte sich nur jaja, lass Sie mal schreiben und hatte seiner Freundin angepriesen weitere Schreiben der GEZ einfach zu ignorieren (ich weiß ein Fehler :-[ )

Das ganze ging soweit, dass Er vor ca. 4 Monaten einen Brief von der Obergerichtsvollzieherin erhalten hatte, seine Freundin war so clever und hat Ihn nicht in dem Müll geworfen ;)
Als er einen Termin bei der besagten Obergerichtsvollzieherin vereinbart hatte und Ihr dargelegt hatte, dass er diese Wohnung nur gelegentlich aufsuche hatte Sie nachgeschaut und einen Eintrag im Einwohnermeldeamt gefunden der darlegte, dass er in dieser besagten Wohnung lebe.

Sie riet ihm sich abzumelden und Sie würde der GEZ ein Schreiben aufsetzen damit Er der Forderung widerspreche.
Gesagt getan, etwas entgeistert das er an diesem Ort gemeldet war machte er sich in Richtung Einwohnermeldeamt und hat sich sofort abgemeldet, er dachte abermals "uftz, ist ja noch gut ausgegangen"

Jetzt trudelt wieder ein Schreiben der GEZ ein, diesmal an seine richtige Adresse (Hauptwohnsitz):

Zitat
Sehr geehrter Herr X,
die Obergerichtsvollzieherin Frau Y teilt uns mit, dass Sie der Forderung widersprechen, weil Sie im elterlichen Haushalt leben und sich nur gelegentlich bei Ihrer Lebensgefährtin Frau XY aufhalten.
Der Mitteilung vom Einwohnermeldeamt können wir entnehmen, dass Sie bis zum 28.08.2015 in der Wohnung in der ....str. gemeldet waren.
Wir haben daher Ihr Beitragskonto, zum gestzlich frühestmöglichen Zeitraum, mit Ablauf des Monats 08.2015 abgemeldet.
Beachten Sie bitte en aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 08.2015 einen offenen Betrag von 639,41 € auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer ............. an. Unsere Bankverbindung finden Sie auf der Rückseite.
Um Ihnen die Zahlung zu erleichtern, bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an. Wenn Sie dieses Angebot annehmen möchten, teilen Sie uns bitte die Höhe der möglichen monatlichen Raten mit. Antworten Sie uns bitte innerhalb von drei Wochen. Gerne auch telefonisch.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice der ARD, ZDF und Deutschlandradio

Meine Fragen wären nun folgende:
1. Kommt er irgendwie aus dieser Sache ohne diesen Beitrag in Höhe von 639,41€ zu entrichten?
2. Ihm wurden keine Mahnungen oder sonstige Dinge zugestellt, der Briefkasten weißt nur den Nachnamen seiner Freundin auf.
3. Vermutlich setzt sich der Betrag aus Mahngebühren zusammen, allerdings wie unter Frage 2 gestellt, hatte er keinen Bescheid erhalten, vermutlich weil seine Freundin alles mit der GEZ und seinem Namen in die Tonne gekloppt hat.


Ich hoffe, es war alles etwas verständlich und ich entschuldige mich bereits für die nicht gefundenen Rechtschreib- u. Grammtikfehler, ich bin selbst sehr aufgewühlt bei dieser ganzen Anlgelegenheit.

Euch allen noch einen super schönen Donnerstagabend.

Beste Grüße
dohs


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Sofern ich den fiktiven Fall richtig verstanden habe...:

Ein Befreiungstatbestand erstreckt sich nach dem (noch) geltenden RBStV
innerhalb einer Wohnung nur auf eine echte Bedarfsgemeinschaft...
...jedoch nicht auf ledigliche "WG-Mitglieder"/ "Mitbewohner".

Zitat
Antrag auf Befreiung und Ermäßigung
https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/index_ger.html

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
[...]
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb
der Wohnung

1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.

Die Wohnung als solche wäre also allenfalls dann befreit gewesen, wenn nur die befreite Studentin darin "gemeldet" gewesen wäre - allenfalls mit weiteren befreiten Studenten/ Studentinnen - oder so ähnlich.

Auch eine "Zweitwohnung" ist nach dem höchstjustiziablen RBStV grundsätzlich "beitragspflichtig".

Person "Er" könnte allenfalls noch mal prüfen, ob die vollstreckungsgegenständlichen Bescheide überhaupt tatsächlich zugestellt und somit bekanntgegeben wurden...
...insbesondere aufgrund der Adressierung (Zitat "[...] der Briefkasten weißt nur den Nachnamen seiner Freundin auf").


Nicht zugestellte und somit nicht bekanntgegebene Bescheide = Verwaltungsakte sollten eigentlich nicht vollstreckbar sein.

Diese Problematik der fehlenden Zustellung trifft offensichtlich in vielen fiktiven Fällen zu.
In diesem Falle könnte "begünstigend" hinzukommen, dass Person "Er" gute Gründe vortragen könnte, weshalb eine Zustellung mglw. fehlging...
...auch wenn man eigentlich nichts vortragen müssen sollte, da "im Zweifel" die absendende Stelle "den Zugang nachzuweisen" hätte. So zumindest gem. VwVfG, was die Gerichte derzeit leider allzu oft mit Füßen zu treten scheinen.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort finden sich dann auch ansatzweise Optionen gegen die Zwangsvollstreckung...
..abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Gegen die irgendwann dann evtl. noch mal (nachweislich oder auch nicht) an die Haupt-Adresse nachgesendeten Zweitausfertigungen oder Kopien dieser vorerst wohl an der Zweit-Adresse nicht zugestellten Bescheide = Verwaltungsakte wäre dann sinnvollerweise wohl der reguläre Rechtsweg zu beschreiten - eben wegen der rechtlich höchst fragwürdigen Ausgestaltung dieser (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) - und um eine erneute Vollstreckung nicht nochmals zu riskieren.


Dazu im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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Wie stellt sich denn der finanzielle Stand der Person "Er" dar? Ergibt sich vielleicht daraus noch eine Möglichkeit der Freistellung?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

d
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Vielen Dank für eure Antworten.
@Bürger, deine Verlinkungen werde ich versuchen mir am Wochenende zu verinnerlichen.
@Seppl, "Er" ist normal Berufstätig, also keine Chance was dies betrifft.

Verstehe ich das bisher richtig, ohne momentan die Links zu wälzen, "Er" sollte auf das letzte Schreiben eine Aufforderung der Zustellberichte einfordern und ebenso eine Aufgliederung/schlüsselung der bisher entstandenen Kosten von 639,41€ ?

Guts Nächtle :)


Edit: Hat man eigentlich keine Chance das ganze als versehen abzustempeln, da "Er" ja wirklich nie in dieser Wohnung gelebt hat, die Angabe als 2 Wohnsitz war ja leider eine Falschangabe beim Einwohnermeldeamt.


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Laut RBStV ist es ja nur eine (widerlegbare) VERMUTUNG des Beitragsservice, dass die in der Wohnung angemeldete Person auch Inhaber der Wohnung ist. Vielleicht einfach mal "Sie" als Zeugin angeben, dass "Er" immer nur zu Besuch war, keine persönlichen Gegenstände dort  lagert (kann jederzeit nach Terminabsprache überprüft werden) und die Wohnung daher nicht innehat. Dünnes Eis, aber zum Beschäftigen der Rundfunkanstalt allemal nützlich. Die "versehentliche" Anmeldung sollte allerdings irgendwie plausibel erklärt werden...


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I
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Das Problem:

Zitat
§2 RBStV - Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die 
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Person X erfüllt beide Tatbestände, er hat sich leider im Mietvertrag mit verewigt und zudem die Wohnung als Zweitwohnung beim Einwohnermeldeamt angemeldet.

@seppl sein Vorschlag könnte mit einer tollen Geschichte funktionieren, aber wie will man erklären das man zudem gemeinsam mit der Partnerin den Mietvertrag unterschrieben hat?

@Bürger sein Vorschlag mit der Zugangsfiktion gebe ich noch die größeren Chancen, aber wie alle wissen, lassen sich viele Gerichte damit nicht abspeisen (sofern man überhaupt klagt), dass man alle Briefe seitens des BS nicht bekommen hat, aber kurioserweise die Briefe des Gerichtsvollziehers schon. Hier bedarf es auch einer guten Geschichte.


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Das ist völlig egal was für Briefe man erhalten hat und welche nicht. In unserem Rechtsgeschäft gilt immernoch In dubio pro reo, so dass bereits das Abstreiten des Erhalts ausreicht. Wenn die Behörde den Zugang nicht nachweisen kann (mit gelber Zustellurkunde), dann ist es egal was die Behörde sagt, die Briefe sind nicht angekommen. Es kann doch sein, dass der Nachbar sie versehentlich weggeworfen hat, der Briefträger die Briefe ausversehen in den falschen Kasten geworfen hat, oder sie unterwegs verloren gegangen sind. Man kann das "Nichterhalten" eines Briefes nicht beweisen, daher muss der Sender den Erhalt beweisen. Andere Meinungen sind dabei dann wirklich unerheblich, zumal bereits höchstgerichtlich das korrekte Vorgehen definiert wurde, wenn es um "Anscheinsbeweise" geht


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Man kann das "Nichterhalten" eines Briefes nicht beweisen, daher muss der Sender den Erhalt beweisen. Andere Meinungen sind dabei dann wirklich unerheblich, zumal bereits höchstgerichtlich das korrekte Vorgehen definiert wurde, wenn es um "Anscheinsbeweise" geht

Wenn der BS anhand eines Vermerks in der "Akte" des Beitragsschuldners das abschicken vermerkt hat, kann der Beitragsschuldner viele Behauptungen aufstellen.

§ 41 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes:
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Mit einem Vermerk in der "Akte" wurde der Nachweis erbracht (sofern seitens des BS geschehen). Dies ist beim Festsetzungsbescheid so.

Hätte der Beitragsschuldner Widerspruch eingelegt und den Widerspruchsbescheid in Form eines Verwaltungsaktes nicht erhalten, dann müsste der BS die Zustellung nachweisen. Hier reicht kein einfacher Vermerk in der "Akte". Das der Widerspruchsbescheid zugestellt werden muss, regelt der § 73 (3) Satz 2 VwGO:
Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
Für die Zustellung eines Widerspruchsbescheides greift immer,  egal durch welche Behörde, das BundesVwZG. Beim BundesVwZG kommen folgende Möglichkeiten in Frage: Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, Zustellung durch die Post mittels Einschreiben, Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung, Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste.

Kann der BS mittels eines der genannten Dinge den Widerspruchsbescheid nicht nachweisen, hat der BS schlechte Karten, denn die 4 Wochen Klagefrist beginnt nicht zu laufen, somit hat der Beitragschuldner auch nach den 4 Wochen die Möglichkeit Klage einzureichen. Das hilft aber leider nicht der Vollstreckung ab, denn der Beitragsschuldner hat ja den Festsetzungsbescheid bekommen (sofern der BS es anhand der Akten nachweisen kann), der als Vollstreckungsgrundlage dient.

Hier komme ich wieder zu dem Punkt der Direktanmeldung - Forum durchsuchen und zu dem Punkt Gesamtschuldnerschaft - Forum durchsuchen. Vielleicht sind das nochmals zwei hilfreiche Punkte.



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Zitat
Mit einem Vermerk in der "Akte" wurde der Nachweis erbracht (sofern seitens des BS geschehen). Dies ist beim Festsetzungsbescheid so.

Nein, mit so einem Vermerk kann maximal ein fiktiver Bekantgabezeitpunkt ausgerechnet werden.
Zudem wird damit minimal eine Vermutung erbracht, dass Post den Machtbereich des Versenders verlassen haben könnte.

Versand und Empfang sind immer zwei Ereignise, welche nichts mit einander zu tun haben, denn dazwischen liegt ein Weg, welche nicht immer optimal verlaufen muss.
Dazu gibt es bereits unzählige Entscheidungen auf höchster Ebene. So gesehen begehen alle Richter, welche an dieser Stelle etwas anderes Schreiben schlicht Rechtsbeugung.
Selbst aus einem einmaligen Brief oder einer Kette von Briefen kann kein Rückschluss auf den Erfolg des nächsten postuliert werden, weil der Versand von mehr als einem Brief also ein Briefkette so gesehen für sich selbst immer wieder zwei Einzelereignisse Versand und Empfang sind, und dazwischen ein Weg liegt.

Ein Festsetzungsbescheid soll einen Verwaltungsakt dar stellen, ob das tatsächlich so wäre kann sicherlich überprüft werden.


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Versand und Empfang sind immer zwei Ereignise, welche nichts mit einander zu tun haben, denn dazwischen liegt ein Weg, welche nicht immer optimal verlaufen muss.
Dazu gibt es bereits unzählige Entscheidungen auf höchster Ebene. So gesehen begehen alle Richter, welche an dieser Stelle etwas anderes Schreiben schlicht Rechtsbeugung.
Selbst aus einem einmaligen Brief oder einer Kette von Briefen kann kein Rückschluss auf den Erfolg des nächsten postuliert werden, weil der Versand von mehr als einem Brief also ein Briefkette so gesehen für sich selbst immer wieder zwei Einzelereignisse Versand und Empfang sind, und dazwischen ein Weg liegt.

Ein Festsetzungsbescheid soll einen Verwaltungsakt dar stellen, ob das tatsächlich so wäre kann sicherlich überprüft werden.

Aber das ist das Grundproblem, dass sich die Richter denken, dass alle nicht angekommen sein sollen, sehr merkwürdig und der gelbe Brief des Gerichtsvollziehers ist angekommen, noch mysteriöser. Wenn der Beitragsschuldner eine glaubwürdige Darstellung vertritt, wird ein Richter u. U. dem Beitragsschuldner Recht geben, aber mit einer Aussage: Alles nicht erhalten, wird es nicht zielführend sein.

Glaubhafter wäre, das man einen Teil, z. B. den Großteil der Infopost erhalten hat (75%), aber einige Briefe (25%), u. a. der Festsetzungsbescheid nie beim Beitragsschuldner ankam. Der Beitragsschuldner sich schon wunderte, weil er schließlich aufgrund des Verwaltungsaktes Klage einreichen wollte und nun umso verwunderter war, als auf einmal die Gerichtsvollzieherin vor der Tür stand.


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Zitat
dass sich die Richter denken
Genau, an dieser Stelle ist ein Problem erkennbar.

Im Normalfall müssen alle Möglichkeiten und Abläufe beim Versand, Postweg und Empfang eines Schreibens in Betracht gezogen werden. Es ist nicht möglich, von einem Briefversand auf einen weiteren zu schließen.
Diese Art und Weise wäre eine Kettenbetrachtung, jedoch steht der Versand von 1 bis N Briefe nicht in einer Kette zusammen, jeder Vorgang ist immer ein Einzelereignis und steht damit nicht in Bezug zu einem anderen.
 
Dann gilt es Beweise zu sichten. Ein Beweis, dass etwas tatsächlich bekanntgeben wurde, wäre zum Beispiel ein Zustellungsnachweis. So wird dieser auch im Gesetz gefordert. Kann dieser nicht erbracht werden bleibt es bei einer Behauptung der Bekanntgabe.

Wo ist also das Problem? Das Problem könnte sein, dass sich Richter nicht vorstellen können, dass etwas nicht angekommen sei, aber auch das Gegenteil muss angenommen werden. Die höchste Rechtsprechung dazu zeigt das deutlich. Beide Annahmen sind möglich und keine ist unwahrscheinlicher als die andere.

Die Aussage nehmen und Zustellung mit Nachweis durchführen, das wäre eine sehr einfache Lösung in Bezug zu diesem Problem, dazu wird aber an sich kein Richter benötigt.

Natürlich würde es immer genau auf die Aussagen einer Person A ankommen. Aber das Gesetz ist eindeutig. Es gibt keine Beweislastumkehr. Der Nachteil beim Versand mittels Einfachpost geht zu Lasten des Versenders, das war so, ist so, bleibt so, alles andere ist so gesehen Rechtsbeugung und basiert auf Behauptungen.

Es ist praktisch nicht möglich für eine Person A zu beweisen, wie Post Sie nicht erreicht hat, deswegen ist die Aussage, dass Sie "Post" also ein Brief respektive, genau das besagte Schreiben, nicht erhalten hat ausreichend. Aussagen zu anderer Post sollte eine Person A von sich aus nicht tätigen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2015, 13:33 von PersonX«

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Zitat von: InesgegenGEZ
Glaubhafter wäre, das man einen Teil, z. B. den Großteil der Infopost erhalten hat (75%), aber einige Briefe (25%), u. a. der Festsetzungsbescheid nie beim Beitragsschuldner ankam. Der Beitragsschuldner sich schon wunderte, weil er schließlich aufgrund des Verwaltungsaktes Klage einreichen wollte und nun umso verwunderter war, als auf einmal die Gerichtsvollzieherin vor der Tür stand.

Briefe mit dem Absender:
 
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln

können getrost ignoriert werden, da sie von einem nicht rechsfähigen Absender kommen und man diesem folglich auch nicht antworten bzw. dessen Briefe überhaupt lesen muss. Aus dem genannten Grund sollte auch klar werden, warum diese Post nie von einem Verantwortlichen unterschrieben wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2015, 13:39 von Zweifler«
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Es sollte ein Anwalt konsultiert werden. Dieser soll genau prüfen, ob der Festsetzungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde. Denn - wenn nicht, dann kommt man zurück zum Anfang der Geschichte.
WENN ein Zustellungsfehler (also nicht angekommener Festsetzungsbescheid) vorliegt, dann sollte geprüft werden, ob es mit Artikel 3 Grundgesetz zu vereinbaren ist, dass eine Person, die noch bei den Eltern wohnt und gelegentlich die Freundin besucht, mehr bezahlen muss, als eine Person die noch bei den Eltern wohnt und eben keine Freundin hat.
Den Mietvertrag für die Freundin kann man ja auch deshalb mitunterzeichnet haben, weil die Freundin noch studiert und man dem Vermieter (und nur diesem) die finanzielle Sicherheit geben wollte, dass die Miete wirklich bezahlt wird. Also hat man, damit die Freundin die Wohnung bekommt, erklärt, dass mann als Berufstätiger mithaften will und gedacht, dass mann sich dann auch mit anmelden müsste. (Kann man ja denken)


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Und dann - ab durch die Instanzen. Ich bin inzwischen fast sicher, dass wir es schaffen!


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Aber das ist das Grundproblem, dass sich die Richter denken, dass alle nicht angekommen sein sollen, sehr merkwürdig und der gelbe Brief des Gerichtsvollziehers ist angekommen, noch mysteriöser. Wenn der Beitragsschuldner eine glaubwürdige Darstellung vertritt, wird ein Richter u. U. dem Beitragsschuldner Recht geben, aber mit einer Aussage: Alles nicht erhalten, wird es nicht zielführend sein.

Glaubhafter wäre, das man einen Teil, z. B. den Großteil der Infopost erhalten hat (75%), aber einige Briefe (25%), u. a. der Festsetzungsbescheid nie beim Beitragsschuldner ankam. Der Beitragsschuldner sich schon wunderte, weil er schließlich aufgrund des Verwaltungsaktes Klage einreichen wollte und nun umso verwunderter war, als auf einmal die Gerichtsvollzieherin vor der Tür stand.

Es sollte nicht erforderlich sein, über den Erhalt oder Nicht-Erhalt jedweder/ anderer Post von ARD-ZDF-GEZ Auskunft geben zu müssen.

Es sollte ausreichen, sich nach Sichtung eventuell vorhandener Unterlagen lediglich auf dein Nicht-Erhalt der vollstreckungsgegenständlichen FestsetzungsBESCHEIDe zu berufen.
Dies allein ist erheblich.

Dass - erst recht bei "normalem Postversand" - weder die Zugangsfiktion greift, noch der Adressat den Nicht-Erhalt substantiiert begründen müsse, der "Anscheinsbeweis" nicht gilt und insbesondere "in jedem Stadium der Vollstreckung die Vollstreckungsvoraussetzungen geprüft werden müssen" usw. ist sowohl der recht eindeutigen Gesetzeslage als auch der höherinstanzlichen Rechtsprechung zu entnehmen:

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Dies gilt es vehement durchzusetzen!

Dass einige, wenn nicht gar die Mehrheit der Amts-, Land- und Verwaltungsgerichte dies bislang trotz dessen nicht zur Anwendung bringen, sondern - gelinde ausgedrückt - sehr "phantasievoll" regelmäßig gegen den Betroffenen und für ARD-ZDF-GEZ auslegen - einschl. des im Falle der Nicht-Zustellung nicht entscheidungserheblichen BGH-Beschlusses vom Juni 2015...
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
...ist ein unhaltbarer (Un-)Rechtszustand, der beseitigt und klargestellt gehört!

Positive und die recht eindeutige Gesetzeslage sowie höherinstanzliche Rechtsprechung umsetzende Beschlüsse scheinen derzeit noch in der Minderheit zu sein - es gibt sie aber...

Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html


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