@unGEZahlt
So etwas hat das BVerfG also wirklich ( ? ? ) von sich gegeben?
Bitte suche doch für Dich nach dem passenden Urteil und dem Jahr der Urteilsfällung.
Nebenbei sei an den Inhalt von Rz. 65 aus der 2. Rundfunkentscheidung erinnert und auch an einige andere Rz. desselben Urteils, aus denen klar hervorgeht, daß sich der Gesamtinhalt des Urteils allein auf die damalige zur Urteilsfällung bestehnde Zeit bezieht.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;