Du hast § 333 BGH geschrieben, wenn du das BGB meinst, reicht es dennoch nicht, weil Staatsverträge nicht durch BGB aufgehoben werden. Nur das Europarecht wäre hier hilfreich. Dort wird das Wettbewerbsrecht auch für Rundfunkanstalten geregelt. Dass es schon im RSTV erwähnt wird, habe ich nicht in meiner Klage aufgeschrieben, werde ich aber sicherlich für die Berufung näher ausarbeiten, danke für den Hinweis.
Welches Landesrecht wird genau gebrochen?
Unabhängig von allen Gesetzesbrüchen besteht das Problem, dass die Gerichte diese nicht erkennen wollen. Irgendwann werden so viele Urteile der Schande existieren, bis spätere Klagen, die sich auf solche Urteile berufen, erfolg haben, denn andere große Firmen können nun lustig unbestellte Leistungen abrechnen. Alles erlaubt, siehe Rundfunkurteile der Schande AZ xx/2014 bis AZ xx/2016, können sie dann argumentieren. Leider ist der ehrenwerten Gesellschaft in Deutschland noch gar nicht bewusst, welche Tragweite diese Rechtsbrüche in Zukunft haben werden.
Deshalb ist es wichtig, alles so genau wie möglich mit Pragrafen zu untermauern, damit die ehrenwerte Gesellschaft entlarvt und bloßgestellt wird.