Der Begriff "Rundfunk" in § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV meint das
Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Die Gerichte sind der Ansicht, der Rundfunkbeitrag sei das Entgelt, also die Gegenleistung, für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Der Rundfunkbeitrag, der – wie schon die frühere Rundfunkgebühr – dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden.
Merkt Ihr was?Dort steht, der Rundfunkbeitrag "dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks".
Im darauffolgenden Satz steht, der Rundfunkbeitrag ist die "Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks".
Was ist nun daran auffällig?Auffällig an diesen beiden Sätzen ist, dass der Rundfunkbeitrag nach der Argumentation des Gerichts sowohl Finanzierungsfunktion als auch Entgeltfunktion gleichzeitig hat.
Die Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrags kommt darin zum Ausdruck, dass er der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichten Rundfunks dienen soll. Die Entgeltfunktion des Rundfunkbeitrags kommt darin zum Ausdruck, dass er die Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sein soll.
Dies ist ein Widerspruch in sich.
Denn wie kann eine Abgabe gleichzeitig sowohl Finanzierungsfunktion als auch Entgeltfunktion haben?Eine Abgabe, die sowohl Finanzierungsfunktion als auch Entgeltfunktion hätte, wäre eine Abgabe für eine staatliche Leistung, die der Leistungsempfänger sowohl finanziert als auch bezahlt (entgilt). Anschaulich wäre dies in etwa so: Ich gebe einem Autohändler Geld dafür, damit er für mich mit meinem Geld ein bestimmtes Auto kauft. Nun hat er dieses Auto mit meinem Geld gekauft und ich gebe ihm nun (nochmals) den gleichen Betrag, damit er das Auto an mich verkauft.
Mein ehemaliger Professor im Fach Volkswirtschaftslehre lehrte mich bereits im ersten Semester, dass man eine D-Mark, die einem nur Verfügung steht, logischerweise auch nur einmal ausgeben kann.