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Autor Thema: Zwangsvollstreckung obwohl Person A bei den Eltern wohnt?  (Gelesen 7247 mal)

S
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Folgender Fall:

Person A (25 Jahre alt) wohnt bei den Eltern in der Wohnung. Vor einigen Jahren heiratete die Mutter von Person A, folgend als Person B betitelt. Person A nahm den neuen Familiennamen von Person B aber nicht an. Nach einigen Monaten folgten für Person A Aufforderungen der Gebührenzentrale sich anzumelden. Person A reagierte per Brief darauf und schilderte, das KEINE EIGENE WOHNUNG vorhanden ist, sondern der Haushalt in dem Person A lebt über Person B angemeldet sei. Es kam keinerlei Reaktion auf diese Schreiben. Es folgten Zahlungsaufforderungen und nun die Zwangsvollstreckung. Person A reagierte auf jeden Brief und beteuerte weiterhin in KEINEM EIGENEN HAUSHALT zu leben. Die Zwangsvollstreckung wurde nun in Form einer Kontopfändung ausgeführt. Es kam aber keine Mitteilung bei Person A an, das dass Konto gesperrt wird. Die Rede ist bei Person A bei knapp 700€ Schulden. Person A kontaktierte den GV und beteuerte wieder keinen eigenen Haushalt zu haben. Dieser gab Person A recht, sagte aber er könne nichts machen, das liegt in der Hand der Gebührenzentrale. Nach dem Person A wiederholt versuchte die Gebührenzentrale telefonisch zu erreichen, ist der Sachverhalt noch nicht geklärt. Angeblich kann die Gebührenzentrale keine Auskunft geben, da sie keinen Zugriff auf das Beitragskonto haben, die zuständige Abteilung ist aber auch nach mehrmaligen versuchen nicht erreichbar.

Wie kann Person A nun vorgehen um zum einen das Konto wieder frei zu bekommen und zum anderen um den Beitrag drumherum zu kommen, da Person A ja nicht in der zahlungspflicht steht, da der Haushalt über Person B angemeldet ist.


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...auch wenn ich zu dieser Stunde keine "zündende" Idee habe, wie am besten konkret dagegen vorgegangen werden könnte, aber so, wie ich den Fall auf die Schnelle verstehe, "stinkt" er ganz gewaltig - und sollte wohl (unabhängig von der Vorgehensweise dagegen) in jedem Falle mit einer saftigen (aber sachlichen!) Beschwerde an den mitverantwortlichen Landtag begleitet werden.
Das sind die Auswüchse dieses untragbaren neuen Modells...
...und die dafür Verantwortlichen im Landtag und in der Staatskanzlei gehören tagtäglich mit den Folgen ihres Tuns konfrontiert.

Wurde denn irgend eines der mehrfachen Schreiben an ARD-ZDF-GEZ auch mal *nachweislich* versendet?
...z.B. per Einschreiben, Fax o.ä.?

Vielleicht könnte es eine Möglichkeit sein, eine saftige (aber sachliche!) Beschwerde *direkt* an die Intendantin zu adressieren sowie o.g. Beschwerde an den Landtag jeweils dem anderen Adressaten auch mit zur Kenntnis zu geben...


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Zur Antwort auf die Schreiben, wurde zuerst das Kontaktformular der Website genutzt und dann wurden die Briefe normal über die Post (ohne Einschreiben) verschickt. Von daher kann Person A dies wahrscheinlich nicht nachweisen.


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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Person A kontaktierte den GV und beteuerte wieder keinen eigenen Haushalt zu haben. Dieser gab Person A recht, sagte aber er könne nichts machen, das liegt in der Hand der Gebührenzentrale.

Der GV ist offensichtlich nicht seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen. Es muss für die Kontopfändung ein rechtskräftiger Titel vorliegen. Person A sollte schleunigst zur Bank gehen und sich die Sachlage erklären lassen. Warum ist das Konto gepfändet? Aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Verlange die Kopie des Kontopfändungsersuchens. Person A sollte sich nicht abwimmeln lassen, als Betroffene(r) hat Person A einen Auskunftsanspruch!

Person A: Schreibe eine Chronologie der Ereignisse. Dokumentiere den ganzen Ablauf. Gehe zum Anwalt schildere deinen wasserdichten Fall und lege die Kopie der Kontopfändung/-ersuchens der Bank bei. Er weiss wo er was eintütet. Für Dich nach geschilderter Sachlage rechtssicher und somit kostenfrei (nach Rückerstattung Prozessende). Ggf. sollte  der Anwalt auch gegen den GV vorgehen, denn dieser hat offensichtlich bei seiner besonderen Sorgfaltspflicht versagt! Der GV ist verpflichtet die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung/Pfändung zu prüfen um sie im Interesse des Beschuldigten zurückweisen zu können!!! Hier hat der GV kläglich versagt!

Ganz wichtig, im Forum publizieren und andere Betroffene davon lernen lassen. Und wie Bürger zuvor schon schrieb, Person A's leidvolle Geschichte als Beschwerde an die Intendantin, der Dienststelle des GV, den Landtag, den Volksvertretern vor Ort und allen Adressaten die Person A noch in diesem Beitrag genannt werden. Stellt Person A konkreten Fragen im Forum wird die Gemeinschaft die nötigen Informationen liefern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2015, 16:55 von Bürger«
LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

G
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Diese Sachlage ist so eindeutig, hier haben sich wahrscheinlich mehrere strafbar gemacht. Schon die Bescheide, so es sie überhaupt gibt, sind rechtwidrig ergangen und können daher nie vollstreckbar sein. Dem GV ist das mitgeteilt worden(hoffentlich beweisbar) und er hat dennoch vollstreckt.
Ich würde mir sofort einen guten Anwalt nehmen und massiv gegen das ganze Pack vorgehen. Nachdem die Sache so klar ist, wird der Anwalt wahrscheinlich nicht einmal einen Vorschuss wollen.


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Bevor hier alle gleich schreien eindeutig und Anwalt usw., die Angaben einer Person A sind im fiktiven Fall doch noch zu ungenau.

Was aus Sicht einer Person A sind Zahlungsaufforderungen?

Könnten darunter auch Bescheide, welche zur Zahlung auffordern verstanden werden?
Insbesondere Gebühren- / und Beitragsbescheide, oder Bescheide? Oder auch Bescheide welche nicht zur Leistung aber zur Zahlung auffordern, also Festsetzungsbescheide? Denn im einfachen Fall würde diese durch die "zuständige" Landesrundfunkanstallt erstellt und an die Person A versand und fordern zur Zahlung auf. Gewöhnlich folgen diesen dann noch minimal eine Mahnung, manchmal erfolgt die Mahnung des vorhergehenden Bescheids mit dem nächsten, so dass eine Mahnung nicht als solche zu erkennen ist, weil diese dann nicht den Betreff Mahnung hat.

Eine Person A sollte also nochmal gründlich prüfen, welche Art von Schreiben tatsächlich nicht vorhanden sind?
Nicht das eine Person A doch die Möglichkeit hatte zuvor zu reagieren, denn normal sollte ein GV erst nach vielen Bescheiden folgen ;-).

Zur Erinnerung

Eine einfache "Zahlungserinnerung" enthält meist keine Rechtsbelehrung, sondern im Betreff die Worte: "Zahlungserinnerung" oder "Zahlung der Rundfunkbeiträge", möglicherweise auch andere Worte, jedoch hat eine Person X noch keine Schreiben gesehen, wo dort steht "Zahlungsaufforderung", deswegen wäre es gut eine Person A würde diese im folgenden Ablauf etwas genauer beschreiben oder diese Schreiben mit den Beispielschreiben mal vergleichen.

z.B. hier

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2015, 16:57 von Bürger«

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Eine Person A sollte also nochmal gründlich prüfen, welche Art von Schreiben tatsächlich nicht vorhanden sind?
Nicht das eine Person A doch die Möglichkeit hatte zuvor zu reagieren, denn normal sollte ein GV erst nach vielen Bescheiden folgen ;-).

Nach Beschreibung des fiktiven Falls hatte ja aber Person A nicht nur die Möglichkeit, sondern hatte angeblich "auf jeden Brief" reagiert...

Nach einigen Monaten folgten für Person A Aufforderungen der Gebührenzentrale sich anzumelden. Person A reagierte per Brief darauf und schilderte, das KEINE EIGENE WOHNUNG vorhanden ist, sondern der Haushalt in dem Person A lebt über Person B angemeldet sei. Es kam keinerlei Reaktion auf diese Schreiben. Es folgten Zahlungsaufforderungen und nun die Zwangsvollstreckung. Person A reagierte auf jeden Brief und beteuerte weiterhin in KEINEM EIGENEN HAUSHALT zu leben. [...]

Interessant wäre hierbei also insbesondere:
War auch ein FestsetzungsBESCHEID dabei?
Womit genau reagierte Person A darauf und geschah dies innerhalb der Rechtsmittelfrist von 1 Monat nach Zustellung?

Ungeachtet dessen:

Sofern für die gemeinsame Wohnung tatsächlich durch Person B schon vollumfänglich gezahlt wurde,
erfolgte die (erzwungene) Zahlung von Person A offenkundig "ohne rechtlichen Grund", denn pro Wohnung ist nach RBStV nur *ein* Beitrag fällig.

Insofern müsste dann wohl ggf. der Rückerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV bemüht werden:
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
[...]

Nach meiner bescheidenen Auffassung könnte es in diesem Fall ggf. sogar egal sein, ob gegen den FestsetzungsBESCHEID entsprechende Rechtsmittel eingelegt wurden oder nicht, denn der "rechtliche Grund" wäre ja mit oder ohne FestsetzungsBESCHEID nicht gegeben.


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Zur Antwort auf die Schreiben, wurde zuerst das Kontaktformular der Website genutzt und dann wurden die Briefe normal über die Post (ohne Einschreiben) verschickt. Von daher kann Person A dies wahrscheinlich nicht nachweisen.

Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
[...]
Nach meiner bescheidenen Auffassung könnte es in diesem Fall ggf. sogar egal sein, ob gegen den FestsetzungsBESCHEID entsprechende Rechtsmittel eingelegt wurden oder nicht, denn der "rechtliche Grund" wäre ja mit oder ohne FestsetzungsBESCHEID nicht gegeben.

Das entspricht auch meiner bescheidenen Auffassung.
Wobei der Beitragsservice sich das ganz einfach macht, denn die Beweislast liegt lt. den Wünschen, wie sie von unseren hohen Politikern unterschrieben wurden, beim unbedarften Bürger.

Meine Abmeldung aus dem Jahre 2007, damals noch unbedarft per Post zur GEZ geschickt, war nur unter großen Hürden und mehrmaligem Schriftverkehr mit Drohung eines Anwalts vollzogen. Die angebliche Servicenummer zu keiner Zeit erreichbar. Auch das habe ich der GEZ mit Einzelverbindungsnachweis nachgewiesen. Und ich konnte, obwohl per Termin August abgemeldet, durch das Hickhack erst im November mein Geld sparen. Dafür habe ich dann letztendlich auch eine schriftliche Bestätigung erhalten, aber immerhin hat der Verein noch für zwei Monate Geld erhalten. Insofern würde und wird aktuell die Grundlage, hier keine eigene Wohnung, Eltern zahlen bereits, überhaupt nicht beachtet. Kann man an der Stelle rechtlich nichts machen?

Sich einfach totzustellen und zu sagen, wir haben nichts bekommen, wo gibt es denn sowas? Schließlich sind wir alle keine Juristen und sichern uns tausendfach ab, wenn wir eine alltägliche Sache wie Abmeldung über das Internetformular abwickeln. Geht's noch?
Das trifft auf Kaufleute vielleicht zu, aber nicht für Privatpersonen.

Mittlerweile sind wir ja alle schlauer geworden, aber kann man solch eine Verfahrensweise von uns erwarten? Ich denke nicht.

Gruß


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

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Wobei der Beitragsservice sich das ganz einfach macht, denn die Beweislast liegt lt. den Wünschen, wie sie von unseren hohen Politikern unterschrieben wurden, beim unbedarften Bürger.
Wobei die "Beweise" ja offenkundig schon mehrfach im Verfahren vorgebracht, jedoch wohl nicht berücksichtigt wurden. Person A müsste unter o.g. Voraussetzungen mit einem Antrag auf unverzügliche Rückerstattung gem. § 10 Abs. 3 RBStV wohl ihren gesamten Schriftverkehr nochmals beiheften...
Um hier weitere Ausflüchte der Gegenseite zu vermeiden, sollte - wie schon erwähnt - dieser Vorgang ggf. direkt an die Intendantin gerichtet werden sowie auch zur Kenntnis der mitverantwortlichen Landtage/ Staatskanzleien etc. gegeben werden. Wer mag, dann auch der Presse...
Vorher sollte aber sichergestellt sein, dass o.g. Voraussetzungen auch tatsächlich gegeben sind.


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Ohne rechtlichen Grund, stimmt schon, aber dabei nicht vergessen in Deutschland werden auch nicht nur sichtbar rechtswidrige Verwaltungsakte vollstreckt. Auch passiert sowas scheinbar immer öfter.

Die Helfer, welche diese Vorgänge überhaupt erst möglich machen, sind dabei Mitarbeiter der Amtsgerichte AG in Verbindung mit Gerichtsvollziehern GV, usw..
Es erfolgt am AG vor Auftragsvergabe an den GV keine weitere Prüfung mehr, sondern die Aussage wird immer sein, der Bürger habe zuvor reagieren können.

Jetzt erfolgt keine Prüfung mehr, alles ist richtig, die weiter oben haben entschieden dass es so richtig ist. Wir machen so weiter wie bisher.

Die Bürger können ja klagen, wir leben ja in einem Rechtsstaat. Wo und wie zu klagen wäre wird dabei nicht sofort mitgeteilt. Sie, also die Mitarbeiter an den Amtsgerichten (außer Rechtspfleger) dürfen keine Rechtsberatung machen. So steht der Bürger zunächst allein da und auf der Suche nach einem Anwalt wird er feststellen, dass dieser, an so einem Fall, meist wenig bis kein Interesse haben wird, weil der Anwalt damit seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren kann und dem Bürger zunächst auch keinen Glauben schenken wird. (Auch wenn es da inzwischen Ausnahmen gibt)
In der Schule war solches Recht zudem kein Lehrbestandteil ;-), wo der mündige Bürger hätte grundlegende Dinge lernen können, warum wohl?

In den Vollstreckungssachen kann natürlich immer Erinnerung eingelegt werden. Steht sogar selten mal mit auf so einer Ankündigung eines GV. Sogar dass dies beim Amtsgericht erfolgen soll (noch seltener). Meistens jedoch nicht, dann steht der einfach Bürger zunächst im Regen, aber er kann ja klagen, der Regen geht weiter ;-).

So eine Erinnerung soll augenscheinlich ja bei der vollstreckenden Stelle getätigt werden, damit diese Ihr Handeln prüfen kann, dabei ist jedoch ein Schönheitsfehler vorhanden, weil diese Stelle dann selbst entscheidet und keine Fehler erkennen wird.
 
Geklagt werden "soll/kann" natürlich auch immer zunächst zu Lasten des Klägers bei den Helfern, welche dann erklären alles richtig oder erklären nicht zuständig zu sein, sondern Ihres Gleichen am Verwaltungsgericht, wo mittels Vollstreckungsabwehrklage auch wieder mit Kosten zu Lasten des Bürgers gegen eine Vollstreckung vorgegangen werden kann.

Am Ende ist immer der einfache Bürger der Doofe, wenn Post nicht so versendet wurde, dass diese auch ankommt. Oder er sich vor Gericht als Laie versucht und dabei nicht so richtig Ernst genommen wird.

Normal müsste dazu sehr viel Licht in den Landtag gebracht werden. Damit die Damen und Herren dort mal begreifen, was alles und in welchem Umfang falsch läuft. Aber die Damen und Herren wollen ja wieder gewählt werden.

Also geht hin zu den Wahlveranstaltungen, stellt Fagen genau zu solchen Themen wie hier und erregt Aufmerksamkeit bei anderen Bürgern, welche ahnungslos herum stehen und immer noch Glauben was Politiker Ihnen versprechen.

Es wird sich vieles ändern, wenn die Politik begreift, dass Sie nicht das Fernsehen zur Wahl brauchen sondern die Bürger.


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