"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Sachsen
Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
DerSachse:
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Die Pfändung kam direkt vom BS an die fiktive Firma Z bei der fiktive Person B angestellt ist, nicht von der Stadt, Gemeinde, Kreiskasse oder GV. Der BS hat dabei einen gelben Briefumschlag benutzt.
Es handelt sich um das Bundesland Sachsen in beschriebenem Fall.
zu 8. Termin zur Vermögensauskunft hat nicht stattgefunden.
In dem Schreiben des BS an fiktive Firma Z ist kein Rechtsbehelf bzw Rechtsbehelfsbelehrung zu finden
Gibt es hierbei Besonderheiten zu beachten in diesem Fall?
pinguin:
--- Zitat von: DerSachse am 11. September 2019, 23:45 ---Die Pfändung kam direkt vom BS an die fiktive Firma Z bei der fiktive Person B angestellt ist,
Gibt es hierbei Besonderheiten zu beachten in diesem Fall?
--- Ende Zitat ---
Ja; zusätzlich zu den allgemeinen Pfändungsfreigrenzen sind Erschwerniszulagen und Aufwandsentschädigungen pfändungsfrei.
Siehe hierfür auch eine Entscheidung des BAG:
Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24164.msg184692.html#msg184692
Zusätzlich hat es eine noch ältere Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg
Az. 3 Sa 1335/14 - Lohnzuschläge unpfändbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16670.msg110168.html#msg110168
Markus KA:
--- Zitat von: DerSachse am 11. September 2019, 23:45 ---Die Pfändung kam direkt vom BS an die fiktive Firma Z bei der fiktive Person B angestellt ist, nicht von der Stadt, Gemeinde, Kreiskasse oder GV. Der BS hat dabei einen gelben Briefumschlag benutzt.
--- Ende Zitat ---
Es könnte sich hier tatsächlich um einen sonderbaren fiktiven Fall handeln.
Entsprechende anonymisierte Dokumente wären möglicherweise für die Leser interessant und hilfreich.
Profät Di Abolo:
Guten TagX,
vermutlich handelt es sich in dieser fiktiven Geschichte der Person B und Firma Z um einen Brief „GEZ Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung“.
Woher nun die Arbeitgeberdaten stammen, können wir im Moment nur raten. Siehe hierzu u.a. unter
Verfahren eGerichtsvollzieher
https://www.dsrv.info/de/Navigation/20_Unsere_Verfahren/01_Nationaler_Datenaustausch/05_Justiz_Finanz/02_Gerichtsvollzieher/01_Gerichtsvollzieher_index_node.html
--- Zitat ---Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher unter anderem befugt, Auskünfte bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einzuholen. Auf Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann öfter erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht.
Eine solche Anfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger löst einen relativ arbeitsintensiven Vorgang aus, der mit hohen Kosten verbunden ist, da die Anfragen der Gerichtsvollzieher bisher in einem papiergebunden Verfahren bearbeitet werden. Zwei Beispiele: die DRV Bund erhält derzeit monatlich etwa 4000, die DRV Rheinland etwa 1000 schriftliche Übermittlungsersuchen zur manuellen Bearbeitung.
Die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) hat nun ein Verfahren entwickelt, dass die Möglichkeit eröffnet, die derzeitige Anschrift oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber des Betroffenen an die Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Seit Anfang 2014 besteht jetzt die Möglichkeit, die Daten an die Gerichtsvollzieher elektronisch zu übermitteln.
Weitere Informationen:
Leitfaden für Anfragen an zentrale Register (Fremdauskünfte)
Version: 098
Stand: 12.03.2018
FAQs zur Nutzung der Anwendung elektronische Gerichtsvollzieher („eGVZ“)
--- Ende Zitat ---
Offensichtlich lief das vorherige vollautomatische RBS TV-Verfahren wie folgt ab.
--- Zitat von: DerSachse am 11. September 2019, 18:20 ---08.16 - 10.16 52,50EUR Beitrag 8,00EUR Säumnis. 7,50EUR Mahngeb. Gesamt 68,00EUR Datum Bescheid 04.11.16 Datum Mahnung 01.09.17
11.16 - 01.17 52,50EUR Beitrag 8,00EUR Säumnis. 0,00EUR Mahngeb. Gesamt 60,50EUR Datum Bescheid 01.02.17 Datum Mahnung 01.09.17
02.17 - 04.17 52,50EUR Beitrag 8,00EUR Säumnis. 0,00EUR Mahngeb. Gesamt 60,50EUR Datum Bescheid 03.07.17 Datum Mahnung 01.09.17
05.17 - 07.17 52,50EUR Beitrag 8,00EUR Säumnis. 5,00EUR Mahngeb. Gesamt 65,50EUR Datum Bescheid 01.08.17 Datum Mahnung 02.10.17
08.17 - 10.17 52,50EUR Beitrag 8,00EUR Säumnis. 7,50EUR Mahngeb. Gesamt 68,00EUR Datum Bescheid 02.11.17 Datum Mahnung 18.12.18
11.17 - 01.18 52,50EUR Beitrag 8,00EUR Säumnis. 0,00EUR Mahngeb. Gesamt 60,50EUR Datum Bescheid 02.02.18 Datum Mahnung 18.12.18
02.18 - 10.18 157,00EUR Beitrag 8,00EUR Säumnis. 0,00EUR Mahngeb. Gesamt 165,50EUR Datum Bescheid 02.11.18 Datum Mahnung 18.12.18
+ Kosten aus Vollstreckung des Ersuchens vom 02.11.2017 39,42EUR
Beizutreibender Betrag: 587,92EUR
--- Ende Zitat ---
Näheren Aufschluss dürfte die Historie zum "Teilnehmerkonto" der fiktiven Person B liefern.
Die Historie sieht so aus:
GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722
Der GEZ-Boykott befinden sich jetzt in der "Phase":
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html
Vielleicht wäre jetzt folgender fiktiver, "laienhafter", "vollautomatischer" TeXtbaustein an die „MDR Behördenleitung“ hilfreich:
--- Zitat ---Betr.:
"Teilnehmerkonto": xxxxxxxxx Anmerkung: BeitraXnummer
Widerspruch gegen Ihre Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung vom xx.xx.2019
Werte Frau Dr. Wille,
meinem Arbeitgeber liegt eine Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung vor, mit der Ihre "Behörde" selbsttitulierte Forderungen vollstrecken will.
Diese Verfügung ist mir bislang von Ihrer "Behörde" noch nicht bekanntgegeben worden.
Die an meinen Arbeitgeber gerichtete Erstschrift ist ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Da ich davon ausgehe, dass Ihre "Behörde" als zuständige "Vollstreckungsbehörde" im Rahmen eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens handelt, liegt ein Verwaltungsakt in Gestalt einer Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung gegen einen Drittschuldner vor.
Gegen diese Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung lege ich hiermit Widerspruch ein.
Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass mein Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, da Sie in erheblichem Umfang gegen die DSGVO verstoßen.
Hilfsweise beantrage ich die Herstellung der aufschiebenden Wirkung.
Begründung des Widerspruchs:
Ihre selbsttitulierten Forderungen haben Sie durch sog. "Festsetzungsbescheide" geltend gemacht.
Es soll sich dabei wohl um "Verwaltungsakte" gehandelt haben.
Wie Ihnen bekannt sein dürfte, handelt es sich bei diesen "Festsetzungsbescheiden" um vollautomatische Verwaltungsakte. Dies ergibt sich aus der Historie zum "Teilnehmerkonto" (GIM; GEZ, intern, maschinell) und einem Textbaustein, den Ihre "Behörde" in der Vergangenheit in Widerspruchsentscheidungen verwendete:
--- Zitat ---Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt. Mit über 40 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelstrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden können (vgl. Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az. 501 M11711/14). Einer Unterschrift bedarf es daher nicht.
--- Ende Zitat ---
Der Freistaat Sachsen beabsichtigt erst jetzt im Fachgesetz RBStV einen § 10 a (Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden) gesetzlich zu verankern.
Hierzu verweise ich auf die Drucksache 6/18143 des Sächsischen Landtages, eingegangen am 21.06.2019, Vorunterrichtung zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag).
Anmerkung:
Thema: Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.msg195644.html#msg195644
Um nun einen Verwaltungsakt wirksam Bekanntgeben zu können, bedarf es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH Urt. v. 27.06.1986, Az.: VI R 23/83) eines hierzu zuständigen und befugten Amtsträgers (Art. 33 Abs. 4 GG). Dieser Amtsträger ist üblicherweise eine natürliche Person und keine Maschine, da nur eine natürliche Person einen Bekanntgabewillen bilden kann.
Dass nun die Datenverarbeitungsanlage des zentralen Beitragsservice (eine Maschine) einen Verwaltungsakt wirksam bekanntgeben kann, ist derzeit ausgeschlossen.
Auch können wir aufgrund der Drs. 6/18143 ausschließen, dass eine anderweitige gesetzliche Regelung erfolgte. Daher ist und war Ihre "Behörde" gesetzlich nicht befugt vollautomatische Verwaltungsakte "abzuwickeln" und den Bekanntgabewillen eines zuständigen Amtsträgers durch den Programmablauf einer Datenverarbeitungsanlage zu ersetzen.
Damit liegt ein absolutes Vollstreckungshindernis vor, da es an einer wirksamen Bekanntgabe der "Verwaltungsakte" fehlt.
Die zugrundeliegenden "Festsetzungsbescheide" sind auch mindestens rechtswidrig.
Hierzu darf ich Sie, werte Frau Dr. Wille, auf die Ausführungen des Herrn Prof. Dr. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG § 35a Rn. 1 bis 66, insbesondere auf die RdNr. 55 - 57 (Rechtsfolgen unzulässiger Vollautomatisierung des Verwaltungsverfahrens) sowie RdNr. 58 - 61 (VI. Europarecht) hinweisen.
Ferner weise ich auf die Ausführungen des Herrn Prof. Dr. Martini und Herrn Forschungsreferent David Nink, NVwZ Heft 10, Aufsatz: Wenn Maschinen entscheiden ... – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz, insbesondere II. Unionsrechtliche Vorgaben für vollautomatisierte Verfahren hinweisen.
Anmerkung:
Wenn Maschinen entscheiden... – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz; Link:
https://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2017_10.pdf
Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar.
Darf ich Sie daher Fragen, Frau Dr. Wille, woraus Ihre "Behörde" die rechtliche Befugnis ableitet automatisierte Entscheidungen im Einzelfall (Art. 22 Abs. 2 b) DSGVO) zu treffen, ohne das eine Rechtsvorschrift hierfür existiert?
Begründung aufschiebende Wirkung des Widerspruchs:
Das sich Ihre „Vollstreckungsbehörde“ auf mindestens rechtswidrige Verwaltungsakte beruft und diese als „vollstreckbare Titel“ angibt und dabei jahrelang gegen höherrangiges Unionsrecht verstößt (DSGVO, Rl 95/46/EG i.V.m. § 6 a BDSG / § 34 SächDSG [alt]), führt bereits dazu, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet.
Hinzu tritt die Tatsache, dass mir bislang nicht bekanntgegeben wurde, wie Ihre „Behörde“ zu den Arbeitgeberdaten gelangte, was einen weiteren Verstoß gegen höherrangiges Unionsrecht darstellt.
Diese offensichtlich rechtswidrige Vorgehensweise Ihrer „Behörde“ stellt sich ferner als jahrelanges Missachten datenschutzrechtlicher Bestimmungen dar.
Auch von einer Binnenkontrolle innerhalb Ihrer modernen digitalen Verwaltung i.S.d. RBStV kann gar keine Rede sein.
Jahrelang argumentierte Ihre „Behörde“ bei der Sächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der teleologischen Reduktion in Bezug auf die Anwendbarkeit des Sächs. VwVfG.
Bestimmungen des Sächsisches E-Government-Gesetzes, insbesondere zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung (§ 12) werden jedoch völlig ignoriert. Vermutlich „reduziert“ bzw. beruft sich Ihre Behörde auf § 2 Abs. 2 Sächs E-GovG (Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks).
Im Rahmen der anstehenden verwaltungsgerichtlichen Klärung Ihres insgesamt völlig rechtswidrigen Vorgehens, werde ich ferner beweisen, dass ihre „Behörde“ eine notwendige datenschutzrechtliche Vorabkontrolle des vollautomatischen Verwaltungsverfahrens - unter völlige Missachtung datenschutzrechtlicher Rechtssätze - durchführte und sehenden Auges rechtswidrige Entscheidungen traf.
Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 80 Abs. 1 VwGO i.V.m. der DSGVO führt dazu, dass mein Widerspruch gegen die Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung aufschiebende Wirkung entfaltet. In Anbetracht der vorangegangen datenschutzrechtlichen Verstöße scheidet der Anwendungsfall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus.
In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass Lohnabtretungen für den Betroffenen von existentieller Bedeutung sind und seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen können.
Sofern nun Ihre Behörde dennoch - unter Missachtung des Grundsatzes einer unionsrechtsfreundlichen Auslegung - eine „Abwägungsentscheidung“ vorzunehmen gedenkt, so führt die summarische Prüfung im Ergebnis dazu, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes (Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung) auszusetzen ist.
Hiermit beantrage ich die Übersendung:
- die Übersendung einer aktuellen Historie zum Teilnehmerkonto xxxxxxxxxx (Anmerkung: BeitraXnummer) nebst Erläuterung der verwendeten Abkürzungen und Fachbegriffe,
- eines aktuellen Verfahrenverzeichnisses Beitragsschulnderbetreuung sowie
- der derzeit gültigen Verwaltungsvereinbarung Rundfunkbeitragseinzug.
Weitere Anträge und Sachvorträge erfolgen nach Eingang der angeforderten Unterlagen.
Abschließendes:
Ich rege an, werte Frau Dr. Wille, dass Sie die mehr als notwendige Binnenkontrolle innerhalb Ihrer "Behörde", auch im Rahmen des hier durchzuführenden Vorverfahrens §§ 68 ff. VwGO, persönlich überwachen.
Ich untersage Ihrer "Behörde" hiermit die Speicherung und vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten sowie weitere (heimliche) Datenerhebungen zu meiner Person.
Mit vorzüglicher Hochachtung
--- Ende Zitat ---
Zum "Verfahrensverzeichnisses Beitragsschuldnerbetreuung" siehe
§ 10 Verzeichnis automatisierter Verarbeitungsverfahren, Meldepflicht, Vorabkontrolle; Link:
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1672-Saechsisches-Datenschutzgesetz
Dies ist ein kostenloser und glutenfreier Service der GEZ-Boykott-Piraten_innen-Flotte.
:)
morgula:
Hallo Mitstreiter,
eine Person C streitet sich seit nun 6 Jahren mit dem Beitragsservice/Landesrundfunkanstalt. Die Person hat sich gerne im Forum informiert und sich an alle notwendigen Regularien gehalten (Widersprüche, Klagen etc.). Vor 2 Wochen bekam er nun Post vom Gerichtsvollzieher mit der Bitte um Zahlung innerhalb der nächsten 2 Wochen inklusive eines Termins zur Vermögensauskunft. Das Amtsgericht wurde fristgerecht erinnert und der Termin zur Vermögensauskunft musste wahrgenommen werden. Die einzigen Optionen die es nun noch gibt ist es zu zahlen oder eine Vermögensauskunft zu leisten, welche gleichzeitig einen SCHUFA Eintrag zur Folge hätte. Für alle welche hier im Forum denken man kommt um die Zahlungen drumherum, nein zahlen müssen am Ende alle. Man kann nur noch auf die Erinnerung beim Amtsgericht hoffen und eventuell dann noch Klage gegen die Zwangsvollstreckung einreichen aber die Zahlungen müssen geleistet werden. Kämpft trotzdem weiter und Person C hofft das es irgendwann von Erfolg gekrönt sein wird.
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