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Autor Thema: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft  (Gelesen 11319 mal)

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Zitat
... eben Pfändung oder sonstige Spielereien abzuwenden ...

Ich erinnere mich dunkel dass es auch eine "Hinterlegung" beim Amtsgericht gibt. Das ist eine Art Treuhandkonto, da kann man den
strittigen Betrag hinterlegen bis der Streit geklärt ist. Die genauen Modalitäten kenne ich aber nicht genau: wer wann an das Geld darf.
Aber so kann man in letzter Minute den Eintrag ins Schuldenregister/Schufa vermeiden wenn das wichtig sein sollte.


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Kurzes Update:

Fiktiver weiterer Sachverhalt wurde der Erinnerung angefügt
Fiktive Beschwerde wurde nicht gestellt
Fiktiver BS schreibt fiktiver Person A, dass diese rückwirkend befreit wurde und auch die Forderung für die bereits bezahlte Wohnung rückwirkend aufgehoben / zurückgenommen wurde
Fiktiver GV / AG haben sich nicht mehr gemeldet

Beschwerde beim fiktiven AG wäre nun wohl recht sinnlos.. Eine Rücknahme der Erinnerung ist nach Beschluss wohl auch nicht mehr möglich. Hat dies irgendwelche negativen Konsequenzen?

Falls gewünscht können die fiktiven Antworten noch hochgeladen werden.


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Zitat
Hat dies irgendwelche negativen Konsequenzen?

Es könnte gegeben falls, sofern noch keine Entscheidung im Eilverfahren gefallen ist, eine Erledigt Erklärung abgegeben werden.
Muss aber auch nicht. Weil das natürlich auch irgendwelche Konsequenzen hat. Diese wären im Einzelfall zu prüfen. Gegeben falls im Forum bei den Themen lesen, welche Eilverfahren haben.

In Summe, unabhängig einer Erledigt Erklärung:

Es bleibt abzuwarten, wie die Kosten verteilt werden. An dieser Stelle könnte Person A Pech haben, dass das Gericht die Kosten 100% Person A auferlegt. In Abhängigkeit der Höhe des Streitwertes können Kosten dann aber angefochten werden oder auch nicht.

Wenn Person A Glück hat, gehen die Kosten zu 100% auf die Gegenseite oder werden 50/50 geteilt.


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Mal wieder ein Update.

Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgte.
Beschwerde bzw. Erinnerung wurde scheinbar komplett ignoriert.
BS hat sich an AG gewandt => Fall erledigt.

Kosten für Erinnerung & Vollstreckung soll nun von Person A bezahlt werden.

Beschwerde folgt, diesmal allerdings bei fiktiven AG 2.


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Folgendes mögliche Szenario:

Beschwerde aufgrund der fehlerhaften Gläubigerbezeichnung gestellt, hier die mögliche Antwort bzw. Hinweis:

"Die Beschwerde verkennt, dass nach der Rspr. des BGH (Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/14) der Beschluss des Vollstreckungsgerichts den Anforderungen an eine wirksame Parteibezeichnung genügte. Für die Frage, wer die Partei eines Rechtsstreits oder eines Vollstreckungsverfahrens ist, ist nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist nämlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH a. a. O.)"

Also ist es egal was sie als Gläubiger schreiben, der Schuldner soll muss sich denken können wer wirklich Gläubiger ist, oder wie ist das zu verstehen?


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Nein, es steht doch da, es muss erkennbar sein. Ist es das?


Die Antwort darauf wäre für den Adressaten ist nicht erkennbar welche Person als Partei durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll. Für den Adressaten ist die Person nicht ermittelbar, damit genügt es nicht den Anforderungen des BGH Beschluss vom 11.06.2015.

Es ist ohne zusätzliche Hilfe nicht möglich für den Adressaten die Person hinter der Parteibezeichnung zu ermitteln. Selbst der BGH hat diesbezüglich eingeräumt, das die Ermittlungen aufwendig in einer Senatssitzung erfolgte. Muss Person A zur Ermittlung eine weitere Personengruppe bemühen kann von Erkennbarkeit keine Rede sein. Der Adressat sollte es erkennen können, damit dieser sich nicht an die falsche Stelle wendet ...
Siehe dazu auch die letzte Entscheidung des LG Tübingen vom 03.02.2016.


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Person A hatte den Text nicht so verstanden.

Möglicherweise stand im Beschluss erneut "In der Zwangsvollstreckungssache ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, vertreten durch d. Vorstand, Freimsdorfer Weg 6...". Nach vorhergehenden Aussagen kann ein Unternehmen kein Gläubiger sein und einen Vorstand gibt es bei dieser Firma nicht.

Person A wird dies möglicherweise noch einmal anmerken.


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Fiktives LG interessiert Tübingen nicht, sie folgen nur dem BGH.


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