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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bayern => Thema gestartet von: student23 am 12. November 2015, 15:25

Titel: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: student23 am 12. November 2015, 15:25
Guten Tag euch allen,

nun hat die fiktive Person A auch einen Brief vom GV erhalten, mit Zahlungsaufforderung zum 17.11. und Vermögensauskunft zum 24.11.

Zu Person A
Student & BaföG Berechtigter, wohnte bis 03.2014 am Studienort.
2011 oder 2012 kam ein GEZ Mitarbeiter vorbei welcher eine Anmeldung durchführen wollte, dieser wurde abgewisen nur sein Schreiben wurde ausgefüllt (alles gestrichen mit Angabe nichts anzumelden) zurückgesendet.
Scheinbar wurde dann ab 2013 Person A rückwirkend zwangsangemeldet durch den BS, keine Befreiungsanträge (aufgrund von BaföG) wurden gestellt da seitens des BS keine Info / Aufforderung kam (bis zum Festsetzungsbescheid).
Ab 03.2014 wieder im Elternhaus, welche brav GEZ zahlen.
~09.2014 kam ein Festsetzungsbescheid welchem widersprochen wurde, allerdings ohne Einschreiben o.ä. und ohne Reaktion seitens BS. Einige Zeit (Datun weiß ich jetzt nicht) darauf das gleiche, Festsetzungsbescheid - Widerspruch - keine Reaktion. (Eventuell war der Widerspruch hier falsch bzw. nicht richtig ausgeführt?)
Ob zwischenzeitlich (vor oder nach den Bescheid) Forderungen seitens des BS eingetroffen sind ist unklar.
Der BS fordert scheinbar (geht nicht aus dem Bescheid genau hervor) für das Elternhaus doppelten Beitrag (Eltern + Person A), im letzten Widerspruch wurde die Beitragsnummer der bereits zahlenden Personen genannt, leider erhielt Person A daraufhin keinerlei Reaktion.
11.2015 kam dann der Brief vom GV mit oben genannter Forderung, dieser wurde allerdings an Person B (Elternteil) als Einschreiben mit Rückschein übergeben und nicht an Person A.
Person A erhielt von Person B den Brief des GV. Um mögliche Schwierigkeiten für Person B zu vermeiden möchte Person A nun handeln und nicht auf 'nicht zugestellt' plädieren.

Wie soll nun weiter verfahren werden?
Person A hat diesbezüglich schon einiges gelesen aber kommt aufgrund der Masse an Informationen nicht mehr klar.
Einige schreiben man solle sich an den GV wenden, andere schreiben ans AG und wieder andere schreiben man solle gleich die Staatsanwaltschaft einschalten.
Falls gewünscht wird das Schreiben hier noch nachgereicht. Dies könnte aber noch bis heute Abend oder ggf. morgen dauern. 

Hoffentlich könnt ihr Person A weiterhelfen. Im Nachzug soll dann die Abmeldung von Person B und Person C erfolgen allerdings erst sobald Person A "BS Frei" ist.

Vielen Dank im Voraus.

Gruß
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: student23 am 18. November 2015, 16:17
Man hätte wohl Student & Bafög in die Überschrift mit packen sollen.
Gibt es ähnliche Fälle für "eigentlich Befreite"?
& gibt es eine "Anleitung" für die Reaktion in solchen Fällen oder nur die bestehenden Threads in allen Unterforen?

Fiktive Person A hat nun versucht sich gütlich zu einigen und dem Beitragsservice in Köln ein abgeändertes Schreiben ala +3a zugesendet.
Selbiges wurde auch an den GV gefaxt, welcher prompt reagierte mit der Nachfrage ob dieses Schreiben als Erinnerung gewertet werden und an das zuständige Gericht (mit samt seinen Akten) gesendet werden soll.
Person A hat dessen zugestimmt und hofft auf Reaktion des Gerichts da der anberaumte Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ansonsten bestehen bleibt.

Was passiert in der Regel bei der Abgabe der VA? Pfändung?
Person A möchte dies natürlich tunlichst vermeiden.

Kann man ggf. diesen Thread in den bestehenden Thread integrieren, auch wenn es hier noch speziell um "eigentlich Befreite" Person handelt?
Es gibt ja wirklich viele ähnliche Threads (Abgabe VA) in allen Unterforen ...

btw.
der/die Schreiber hier sind weder Studenten noch 23, eventuell hätte man sich einen passenderen Nick aussuchen sollen


/edit
Was ist überhaupt von derartiger Vorgehensweise zu halten?
https://www.youtube.com/watch?v=6lZtDuMCxu4
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: student23 am 27. November 2015, 10:26
Könnte mir bitte jemand sagen ob ich (i.A. v. fiktiver Person A) in diesem Thread weiterschreiben soll oder in bereits bestehende?

Manchen fiktiven Personen scheint es nicht recht zu sein wenn man sich in ihre fiktiven Fälle einmischt.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: MMichael am 27. November 2015, 10:44
- KEINE RECHTSBERATUNG! -
einfach mal SUCHE nach "vermögens" anschalten!
Du findest
Vermögensverzeichnis Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13241.msg89001.html#msg89001
und nach Bundesländern sortiert hier
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html
Hintergrund: Vollstreckungsverfahren sind (wie Rundfunkrecht) LÄNDERSACHE!
Tipp: "Lieber Vollstrecker beachte bitte, dass es keinerlei Rechtsgrundlage gibt. Der Bescheid konnte nicht beklagt werden, weil er von einer nichtrechtfähigen Firma Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio Köln kam. Was soll ich machen?" Und: reden mit den Menschen! Die Ameisen des Vollzugs sind - MENSCHEN! (auch ihre Wohnungen sind zwangsbebeitragt.)
- Dies ist Keine Rechtsberatung! -
Viel Erfolg!

Übrigens: Ich erlaube mir hinzuweisen, an den Ministerpräsidenten und alle Fraktionen und Gruppen des Landtages Brandenburg geschrieben zu haben: "Offener Brief vom 22.11.2015- Keine Zustimmung zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag - Wohnungssteuer für Rundfunk stoppen und Rundfunkfinanzierung reformieren!"
Sehr geehrter Damen und Herren Abgeordnete im Landtag Brandenburg,
hiermit appelliere ich an Sie: Bitte stimmen Sie dem Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht zu!
(mehr im Anhang hier http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14236.msg110067.html#msg110067)
mit solidarischen Grüßen aus Ostbrandenburg
MMichael
(eigentlich ist alles schon gesagt und festgestellt.)
PS: Zwei Fünftel oder auch vierzig Prozent (40%) sind geschafft! - Am 25. November 2015, 20:31 Uhr, hat sich der 4000ste Mitstreiter registriert! http://rundfunkbeitragsklage.de/info/
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: noGez99 am 27. November 2015, 11:20
Hallo

Einlesen hier im Forum !!!

Einige Anmerkungen:
Mit dem GV reden ist gut wenn er guten Willens ist. (Manche schalten auch auf Stur.)
Der hier schein nett zu sein.

Wichtig:
Zum GV gehen und sich das Vollstreckungsersuchen (oder liegt das Person A schon vor?)
Da steht genau drin was von Person A gefordert wird. Ev. hier anonymisiert posten.

Einlesen ueber Erinnerung !
Die Erinnerung kann man nur einmal beantragen. Deshalb sollte A schnell alle Punkte zur Entlastung schreiben. (Als 'nachtraeglicher Sachvortrag' an das Gericht schicken)
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: student23 am 27. November 2015, 12:03
Vielen Dank ich werde das heute Abend an Person A weitergeben.

Da gerade etwas im Zeitdruck möchte ich hier noch kurz den Link zum bisherigen Verlauf posten:

https://mega.nz/#F!Ws4AyJQQ!Ke5Nyc5MzZhi7ET17VwypA

Die fiktiven Schreiben sind chronologisch geordnet.

Ganz interessant, im Beschluss wird der Ort des GV plötzlich geändert. (oder versteht hier Person A etwas falsch?)

Noch zwei Fragen:
Kann man von Taktik C auf A umschwenken -> von Widerspruch gestellt auf keinen Bescheid erhalten?
Person A meint gelesen zu haben die Erinnerung sei kostenlos, nach Beschluss wohl doch nicht?!

Gegen Abend wird sich noch einmal genauer mit den Antworten beschäftigt. Vielen Dank noch einmal.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: noGez99 am 27. November 2015, 14:02
Ok,
Die Erinnerung ist abgelehnt.
(Person A meint gelesen zu haben die Erinnerung sei kostenlos, nach Beschluss wohl doch nicht?!
Meines Wissen schon. Person A muss 0Eur Kosten tragen. Ist halt Denkweise der Juristen.)

Juristisch gesehen bleibt jetzt Beschwerde beim Landgericht (m.W. 30Eur) und/oder
Klage beim Verwaltungsgericht  (105Eur wenn A verliert)

Jetzt werden meine juristischern Kenntnisse duenne.
Erinnerung (und Beschwerde) richten sich meines Wissen nur gegen die Form und art und weise.
Und da ist ja alles korrekt: es existiert ein Bescheid und der kann vollstreckt werden.
Es wird nicht geprüft ob der Bescheid berechtigt ist (Student, Bafog. usw)
Die Beschwerde hat nur Sinn wenn die Bescheide nicht angekommen sind -> Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Aber dann gibt es eine Kopie der Bescheide und eine neue ZV beginnt (vielleicht).
Wenn A dennoch Beschwerde einlegen will sollte A den Tübinger Beschluss vom 9.9.15 sich anschauen und
die zutreffenden Punkt in die Beschwerde aufnehmen. Mal sehen ob ein anderes Landgericht dem folgen kann.
(Das ist der Beschluss nach dem BGH Beschluss)

Die besser ist aber wohl:
Klage beim Verwaltungsgericht erheben gegen die Bescheide, da sie ja unbegründet sind.
Die Klage kann erstmal ohne Begründung per Fax eingelegt werden. Das VG setzt dann ein Frist (ca. 1-2Monate)
um die Begründung nachzureichen. Bis zum Ende Klage werden die Vollstreckungsmassnahmen (meist) eingestellt,
wenn nicht kann man Eilrechtsschutz beantragen (vorsicht Fallstricke -> SuFu).

So viel erstmal auf die Schnelle ...
Viel Erfolg !!
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: MMichael am 27. November 2015, 15:04
- KEINE RECHTSBERATUNG ---
Nanu!? Was seh' ich in den Ablichtungen!? Zitat: "In der Zwangsvollstreckungssache ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, vertreten durch d. Vorstand, Freimsdorfer Weg 6, 50829, Gz.: xxxx 0109.2015 - Göübigerin - gegen xxx -Schuldner - erlässt das Amtsgericht Txxxh am 23.11.2015 folgenden Beschluss ..."
Ohje: die Firma ist Gläubigerin. DAS GEHT NICHT!!!! Die Firma ist nicht rechtsfähig! Die kann nicht! (und hat die neuerdings einen Vorstand? Es gibt einen Geschäftsführer in Köln ja, aber einen Vorstand??? - egal)


Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: student23 am 28. November 2015, 08:19
Nochmal Danke.

Person A wird versuchen in nächster Zeit einen Termin beim GV zu erhalten, da er/sie auch den Anschein hat diese/r sei kompetent. Dabei wird auch das Ersuchen eingeholt werden. Person A hat auch mehrmals auf diversen Plattformen gelesen man soll beim fiktiven AG die Akten einsehen und/oder nach möglichen Schulden sich erkundigen.

Beschwerde könnte also gegen Form eingelegt werden, da wäre der nicht rechtsfähige Gläubiger wohl ein Argument und der Sitz des GV(oder kann der an zwei Orten sitzen?). Die Unterschrit ist ja nun nicht mehr zwingend erforderlich, oder hat sich diesbezüglich wieder etwas geändert? Aber so wie du schreibst ist es wohl sinnfrei Beschwerde einzulegen, da eigentlich nur Kosten zu lasten Person A anfallen.

Zu den Kosten müsste Person A dann wohl noch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.

Fiktiver GV hat das letzte fiktive Schreiben erneut ans fiktive AG als Erinnerung gesendet, entweder läuft das unter der ersten Erinnerung oder es ist doch möglich öfter zu Erinnern?
Sonst bietet das Schreiben nicht viel, der Widerspruch würde wieder dem vorhergehenden ähneln.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: noGez99 am 28. November 2015, 09:03
Nachdem MMichael die Perle gefunden hat sehe ich doch deutlich mehr Chancen bei einer Beschwerde.
Nicht eingetroffenen Bescheide (nicht bekanntgegeben im Juristendeutsch) müssen auch zwingend zur Einstellung der ZV führen,
auch wenn die Gerichte das gerne anders sehen (fälschlicherweise!) und man weiter prozessieren muss.

Die Kosten der Beschwerde von 30Eur muss meiner Meinung nach der Gläubiger (BS) dann übernehmen, wenn er verliert.


Aber
Da der GV das als Erinnerung an das Gericht weitergeleitet hat kann Person A ja versuchen schnellstens eine solide Erinnerung
zu schreiben und als 'weiteren Sachvortrag' beim Gericht einwerfen (Person B macht das immer vorab per Fax mit Sendebericht: schnell, billig und rechtsicher)

Inspiration für die Erinnerung zu fehlenden Bescheiden und die Antworten daruf kann sich A hier holen, siehe das Rumgeeiere hier:
   AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG
   http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg103193.html  oder
und hier wie es sein sollte:
   Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
   http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599   
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: InesgegenGEZ am 28. November 2015, 11:27
- KEINE RECHTSBERATUNG ---
Nanu!? Was seh' ich in den Ablichtungen!? Zitat: "In der Zwangsvollstreckungssache ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, vertreten durch d. Vorstand, Freimsdorfer Weg 6, 50829, Gz.: xxxx 0109.2015 - Göübigerin - gegen xxx -Schuldner - erlässt das Amtsgericht Txxxh am 23.11.2015 folgenden Beschluss ..."
Ohje: die Firma ist Gläubigerin. DAS GEHT NICHT!!!! Die Firma ist nicht rechtsfähig! Die kann nicht! (und hat die neuerdings einen Vorstand? Es gibt einen Geschäftsführer in Köln ja, aber einen Vorstand??? - egal)

Eigentlich nicht egal, denn es gibt keinen Vorstand, weder bei der Landesrundfunkantalt, noch bei dem Beitragsservice:

Organe Landesrundfunkanstalt
1.   Intendant/in           - Leitung
2.   Verwaltungsrat      - Überwachung
3.   Rundfunkrat           - Vertretung der Allgemeinheit

Organe Beitragsservice
1.   Geschäftsführer/in     - Leitung
2.   Verwaltungsrat      - Überwachung

Vorstand lt. Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Vorstand (https://de.wikipedia.org/wiki/Vorstand)
Zitat
Als Vorstand wird allgemein das Leitungsorgan von Unternehmen oder sonstigen privaten oder öffentlichen Rechtsformen bezeichnet, das die Personenvereinigung nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertritt und nach innen mit der Führung der Geschäfte betraut ist.

Da ordnet das Amtsgericht dem Beitragsservice eine vertretende Stelle zu, die der Beitragsservice überhaupt nicht hat. Letztendlich scheinen selbst die Gerichte die Struktur des örR inklusive des Beitragsservice überhaupt nicht zu kennen.

Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: student23 am 02. Dezember 2015, 09:17
Hallo zusammen,

nochmal kurz zusammengefasst :
1. Zusätzlich zur bestehenden Erinnerung noch weitere Punkte anführen, sowie den Erhalt der Bescheid verneinen.
2. Gegen Eintragung ins Schuldnerverzeichnis Einspruch einlegen mit Verweis auf Tübingen.
3. Beschwerd an LG. Ist hierbei der Ort des GV von belangen? /edit fiktiver Ort B ist fiktive Zweigstelle von fiktiven AG an fiktiven Ort A, beim GV stand nur Ort A mit Faxnr. bzw. Vorwahl von Ort X.

Danke.
Person A wird heute abend oder morgen die Schriftstücke aufsetzen.

Vollstreckungsersuchen liegt noch nicht vor, falls es heute nicht eintrifft wird Person A morgen persönlich beim GV vorstellig werden. /edit GV meint Person A hätte dies bereits erhalten, es steht auch tatsächlich "Vollstreckungsersuchen" auf den letzten beiden Seiten von Dokument 1,allerdings sah das zum Vergleich im www gesuchte Ersuchen anders aus. *** wurde das Layout nun geändert oder gibt es diese Form gar nicht mehr?


***Edit "Bürger":
Link entfernt, da von einem nicht hilfreichen Kanal stammend. Zudem bitte zukünftig bei Verlinkungen die Forenregeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) beachten (Inhaltsangaben, etc.).
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: MMichael am 02. Dezember 2015, 11:53
Vollstreckungsersuchen liegt noch nicht vor
Doch!
Im Dokument 1_GV_1 sind die Seiten 12 – 14 DAS Vollstreckungsersuchen.
Spannend: Neuerdings steht dort genau der Bayerische Rundfunk mit der Rechtsform "Anstalt des öffentlichen Rechts" und mit Postadresse c/o BS Köln (leider immer noch ohne korrekte Adresse des Unterzeichners). Korrekter Weise ist das Ersuchen „unterzeichnet“ mit „Der Intendant“. Somit scheint formell das Schreiben „Vollstreckungsersuchen“ korrekt zu sein. (Das war vor unserer Widerstandsarbeit und etlichen Gerichtsurteilen anders.)
Nun: Es bleibt der Formfehler des GVs, der (möglicherweise aus Routine?) nicht den Bayerischen Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten als Gläubiger „erwähnt“ / eingetragen hat. Komischer Weise allerdings erscheint als Titel zur Ladung (Seite 2) ein „Ausstandsverzeichnis d. Bayerischen Rundfunks Köln v. 01.09.15 (Az.: … „
- Meine Meinung: Ein Durcheinander wie üblich. Ob der GV die Korrekturen vornimmt, um schneller voran zu kommen oder ein neues Verfahren (mit korrekten Angaben) einleitet, bleibt offen. Richtig prickelnd ist die Frage: Wie weit will der „Schuldner“ gehen, denn die Kosten summieren sich etc. Sicherlich könnte überlegt worden werden sein fiktivitätsmäßiger Weise (KEINE Rechtsberatung!), jenes Schriftstückchen vorbereitet zu haben oder so… http://rundfunkbeitragsklage.de/info/vorbehaltszahlung/ 
Was auch noch bleibt das schöne Urteil "Tübingen2" vom 9.9. http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803  mit klugen Formulierenungen für viele Gegebenheiten...
Viel Erfolg! Mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: Bürger am 03. Dezember 2015, 01:19
/edit GV meint Person A hätte dies bereits erhalten, es steht auch tatsächlich "Vollstreckungsersuchen" auf den letzten beiden Seiten von Dokument 1,allerdings sah das zum Vergleich im www gesuchte Ersuchen anders aus. *** wurde das Layout nun geändert oder gibt es diese Form gar nicht mehr?

Die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums liefert mit Begriffen wie z.B. "Vollstreckungsersuchen" u.a. Ergebnisse wie dieses... :police: ;)

neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: student23 am 03. Dezember 2015, 12:12
Danke nochmal an alle und entschuldige die falsche Verlinkung.

Fiktiver weiterer Sachvortrag und fiktiver Widerspruch gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wurde an das fiktive AG gesendet. Das Schreiben wurde in Anlehnung an http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.0.html verfasst mit Zusatz zu Tübingen und der Tatsache das Person A BaFöG berechtigt & Bezieher war, sowie der Tatsache das im jetzigen Haushalt von Person A der Beitrag bereits entrichtet wird / wurde.

Sollte keine Reaktion seitens des fiktiven AG folgen wird Person A wohl gegen den fiktiven Beschluss (siehe Link oben) des fiktiven AG fiktive Beschwerde einlegen. > Gläubiger fraglich.

Und nocheinmal die Frage, spielt der Ort des GV eine Rolle? Ort B taucht nur in dem Beschluss auf sonst nirgends.

Ggf. bleibt zum Ende noch die Vorbehaltszahlung um eben Pfändung oder sonstige Spielereien abzuwenden.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: noGez99 am 03. Dezember 2015, 12:54
Zitat
... eben Pfändung oder sonstige Spielereien abzuwenden ...

Ich erinnere mich dunkel dass es auch eine "Hinterlegung" beim Amtsgericht gibt. Das ist eine Art Treuhandkonto, da kann man den
strittigen Betrag hinterlegen bis der Streit geklärt ist. Die genauen Modalitäten kenne ich aber nicht genau: wer wann an das Geld darf.
Aber so kann man in letzter Minute den Eintrag ins Schuldenregister/Schufa vermeiden wenn das wichtig sein sollte.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: student23 am 15. Dezember 2015, 13:56
Kurzes Update:

Fiktiver weiterer Sachverhalt wurde der Erinnerung angefügt
Fiktive Beschwerde wurde nicht gestellt
Fiktiver BS schreibt fiktiver Person A, dass diese rückwirkend befreit wurde und auch die Forderung für die bereits bezahlte Wohnung rückwirkend aufgehoben / zurückgenommen wurde
Fiktiver GV / AG haben sich nicht mehr gemeldet

Beschwerde beim fiktiven AG wäre nun wohl recht sinnlos.. Eine Rücknahme der Erinnerung ist nach Beschluss wohl auch nicht mehr möglich. Hat dies irgendwelche negativen Konsequenzen?

Falls gewünscht können die fiktiven Antworten noch hochgeladen werden.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: PersonX am 15. Dezember 2015, 16:49
Zitat
Hat dies irgendwelche negativen Konsequenzen?

Es könnte gegeben falls, sofern noch keine Entscheidung im Eilverfahren gefallen ist, eine Erledigt Erklärung abgegeben werden.
Muss aber auch nicht. Weil das natürlich auch irgendwelche Konsequenzen hat. Diese wären im Einzelfall zu prüfen. Gegeben falls im Forum bei den Themen lesen, welche Eilverfahren haben.

In Summe, unabhängig einer Erledigt Erklärung:

Es bleibt abzuwarten, wie die Kosten verteilt werden. An dieser Stelle könnte Person A Pech haben, dass das Gericht die Kosten 100% Person A auferlegt. In Abhängigkeit der Höhe des Streitwertes können Kosten dann aber angefochten werden oder auch nicht.

Wenn Person A Glück hat, gehen die Kosten zu 100% auf die Gegenseite oder werden 50/50 geteilt.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: student23 am 15. Februar 2016, 12:53
Mal wieder ein Update.

Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgte.
Beschwerde bzw. Erinnerung wurde scheinbar komplett ignoriert.
BS hat sich an AG gewandt => Fall erledigt.

Kosten für Erinnerung & Vollstreckung soll nun von Person A bezahlt werden.

Beschwerde folgt, diesmal allerdings bei fiktiven AG 2.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: student23 am 12. März 2016, 11:15
Folgendes mögliche Szenario:

Beschwerde aufgrund der fehlerhaften Gläubigerbezeichnung gestellt, hier die mögliche Antwort bzw. Hinweis:

"Die Beschwerde verkennt, dass nach der Rspr. des BGH (Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/14) der Beschluss des Vollstreckungsgerichts den Anforderungen an eine wirksame Parteibezeichnung genügte. Für die Frage, wer die Partei eines Rechtsstreits oder eines Vollstreckungsverfahrens ist, ist nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist nämlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH a. a. O.)"

Also ist es egal was sie als Gläubiger schreiben, der Schuldner soll muss sich denken können wer wirklich Gläubiger ist, oder wie ist das zu verstehen?
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: PersonX am 12. März 2016, 11:31
Nein, es steht doch da, es muss erkennbar sein. Ist es das?


Die Antwort darauf wäre für den Adressaten ist nicht erkennbar welche Person als Partei durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll. Für den Adressaten ist die Person nicht ermittelbar, damit genügt es nicht den Anforderungen des BGH Beschluss vom 11.06.2015.

Es ist ohne zusätzliche Hilfe nicht möglich für den Adressaten die Person hinter der Parteibezeichnung zu ermitteln. Selbst der BGH hat diesbezüglich eingeräumt, das die Ermittlungen aufwendig in einer Senatssitzung erfolgte. Muss Person A zur Ermittlung eine weitere Personengruppe bemühen kann von Erkennbarkeit keine Rede sein. Der Adressat sollte es erkennen können, damit dieser sich nicht an die falsche Stelle wendet ...
Siehe dazu auch die letzte Entscheidung des LG Tübingen vom 03.02.2016.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: student23 am 12. März 2016, 16:49
Person A hatte den Text nicht so verstanden.

Möglicherweise stand im Beschluss erneut "In der Zwangsvollstreckungssache ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, vertreten durch d. Vorstand, Freimsdorfer Weg 6...". Nach vorhergehenden Aussagen kann ein Unternehmen kein Gläubiger sein und einen Vorstand gibt es bei dieser Firma nicht.

Person A wird dies möglicherweise noch einmal anmerken.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: student23 am 18. März 2016, 12:26
Fiktives LG interessiert Tübingen nicht, sie folgen nur dem BGH.