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Autor Thema: Stellungnahme Zeitungs- /Zeitschriftenverleger zum Jugendangebot von ARD/ZDF  (Gelesen 2572 mal)

  • Beiträge: 28
REGT SEHR ZUM NACHDENKEN AN!!!

WELCHE GESETZLICHEN FREIHEITEN WERDEN NOCH VON DEN GEZ-ABZOCKERN VON VATER STAAT GEDULDET?

Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger

Gemeinsame Stellungnahme
zu dem Entwurf des § 11g Rundfunkstaatsvertrag (neu) einschließlich des Entwurfs einer Anlage zu § 11g Abs. 6 Satz 1 („Negativliste“)
und dem Konzept von ARD und ZDF für ein gemeinsames Jugendangebot
Stand: 31. Juli 2015

http://www.medien.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/Medien/Dokumente/Konsultationsverfahren_Jugendangebot_ARD__ZDF/Bundesverband_Deutscher_Zeitungsverleger_e.V.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2015, 13:25 von Bürger«

C
  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Äusserst interessanter Link. Danke Minerava.

Nur ein paar Auszüge:
Zitat
Die unmittelbare Beauftragung in § 11g RStV-E ist so abstrakt gehalten, dass hierdurch nicht nur die beihilferechtlichen Vorgaben nach einer konkreten und detailgenauen Beauftragung verletzt werden (hierzu unter II. 1.). Die Vorschrift lässt darüber hinaus die verfassungs- und EU-rechtlich zwingenden Schranken des Rundfunkstaatsvertrages außer Acht, die auch der Umsetzung des Beihilfekompromisses zwischen der EU-Kommission und Deutschland dienen (hierzu unter II. 2.). Ein derart weit gefasster Auftrag ist nicht mehr von Art. 5 Abs. 1 GG erfasst (hierzu unter II.).

Zitat
...Es ist so allgemein gehalten, dass nach den Ausführungen z. B. auch presseähnliche Angebote möglich sind

Zitat
Im Oktober 2014 haben die Ministerpräsidenten ihren Beschluss zum neuen Jugendangebot von ARD und ZDF vorgestellt. Noch bevor das Angebot inhaltlich konkretisiert worden war, stand fest, dass es mit 45 Mio. Euro jährlich finanziert werden soll – eine Summe, die wohl nicht einmal allen Jugendinternetangeboten etwa von Verlagen und Privatsendern zusammengenommen zur Verfügung steht, zumal diese ihre Mittel im Wettbewerb frei erwirtschaften müssen. Ferner wurde angekündigt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit erhalten sollen, „das Angebot unter Nutzung sämtlicher Angebotsformen auszugestalten“.

Zitat
§ 11d Abs. 1 RStV verlangt, dass die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angebotenen Telemedien journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind.
In § 11g Abs. 1 Satz 4 RStV-E findet sich das Erfordernis journalistisch-redaktionell gestalteter Angebote nur noch als Soll-Vorschrift. Im Übrigen stellt die Vorschrift auf Angebote ab, die die Nutzerinnen und Nutzer selbst zur Verfügung stellen....
...Ein nicht journalistisch-redaktionelles Angebot und nicht journalistisch-redaktionell ausgewählte Beiträge von Nutzern entsprechen nicht dem öffentlich-rechtlichen Auftrag. Es ist nicht erkennbar, welchen Mehrwert ein solches Angebot gegenüber anderen Online-Angeboten für Jugendliche haben soll.

Zitat
In dem Konzept werden explizit Angebote genannt, die nicht zum öffentlich-rechtlichen Auftrag gehören – auch nicht zum Auftrag eines neuen Jugendangebotes.
So heißt es an einer Stelle zum Beispiel: „Bestandteil der Jugendkultur ist auch das Thema Gaming in all seinen Formen. Die Spieleindustrie ist mittlerweile ein größerer Markt als die Filmindustrie. Spiele oder Softwareangebote müssen daher – ungeachtet des Vorliegens spezieller Angebote oder Sendungen – Teil des Jugendangebots sein können“ (Konzept, S. 9).
An diesen Expansionsplänen zeigt sich besonders deutlich das uferlose Verständnis des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von seinem Auftrag. Es besteht kein gesellschaftlicher Bedarf an öffentlich-rechtlichen Spielen oder Softwareangeboten. Eine Ausdehnung der Rundfunktätigkeiten auf Spiele- und Softwareentwicklung würde einen massiven und ungerechtfertigten Eingriff in den privaten Spiele- und Softwaremarkt darstellen. Dieses Marktverhalten wäre vom öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht ansatzweise gedeckt.

Und hier werden natürlich nur die Punkte angesprochen, die dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger bitter aufstossen.
Da werden sich die Landtagsabgeordneten wieder auf unser aller Kosten über den Tisch ziehen lassen, wenn sie den neuen Rundfunkänderungsstaatsvertrag durchwinken werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2015, 13:25 von Bürger«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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K
  • Beiträge: 2.246
Danke @Minerava !

habe das (bzw. Auszüge) auch in diesem thread thematisiert:
19. Rundfunkänderungsvertrag - "webbasierte Angebote" <> Rundfunkbeiträge

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2015, 13:25 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 28
Zitat
Die unmittelbare Beauftragung in § 11g RStV-E ist so abstrakt gehalten, dass hierdurch nicht nur die beihilferechtlichen Vorgaben nach einer konkreten und detailgenauen Beauftragung verletzt werden (hierzu unter II. 1.). Die Vorschrift lässt darüber hinaus die verfassungs- und EU-rechtlich zwingenden Schranken des Rundfunkstaatsvertrages außer Acht, die auch der Umsetzung des Beihilfekompromisses zwischen der EU-Kommission und Deutschland dienen (hierzu unter II. 2.). Ein derart weit gefasster Auftrag ist nicht mehr von Art. 5 Abs. 1 GG erfasst (hierzu unter II.).

Ist diese „Umsetzung des Beihilfekompromisses zwischen der EU-Kommission und Deutschland“ überhaupt noch anwendbar und umsetzbar? Der Kompromiss wurde 2007 verfasst unter ganz anderen Voraussetzungen.

Damals regierte noch die GEZ, heute regieren die Ministerpräsidenten mit IHREM RBStV!!!

Wir schreiben das Jahr 2015 und seit 2013 gilt der RBStV!!!

EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.IV.2007
K(2007) 1761 endg.
Betreff: Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP
243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in
Deutschland
:

http://www.ard.de/download/74354/index.pdf


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  • IP logged

K
  • Beiträge: 2.246
...

http://www.ard.de/download/74354/index.pdf

ab Seite 53 wird es doch seeehr interessant:

7.3.1.3. Auftragsdefinition hinsichtlich der neuen Mediendienste

Auszüge:
Zitat
(229)
Im Einklang mit der Rundfunkmitteilung erkennt die Kommission an, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag auch neue Dienste umfassen kann,
sofern diese denselben demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft dienen.

(231)
Die Kommission bestreitet nicht das Recht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, an neuen technologischen Entwicklungen teilzuhaben und
Fernsehinhalte über neue Plattformen zu verbreiten. Allerdings ist die Kommission nicht der Auffassung, dass sich aus der Möglichkeit, neue Plattformen
zu nutzen automatisch ergibt, dass alle über diese Plattformen vertriebenen Dienste einen gemeinwirtschaftlichen Charakter haben.
Die Nutzung neuer Plattformen ermöglicht es den Rundfunkanstalten, eine breite Palette von Diensten zu entwickeln,
die sich in ihrer Art von den im Rahmen herkömmlicher Fernsehprogramme erbrachter Dienste unterscheiden und bei denen die Bedeutung
für den Meinungsbildungsprozess und der spezifische Beitrag derRundfunkanstalten zur Deckung der demokratischen, sozialen und kulturellen
Bedürfnisse nicht immer erkennbar ist.

(232)
Die Kommission teilt nicht die Ansicht der deutschen Behörden, dass alle Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (einschließlich
von Online-Spielen, Chat-Rooms, Rechnern, Links zu Angeboten/Diensten von Dritten, Online-Kontaktdienste usw.) automatisch und unabhängig von ihrer
konkreten Ausgestaltung Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind. Wie in dem Schreiben nach Artikel 17 erläutert, können diesen
Diensten unter Umständen im Vergleich zu anderen Diensten, die vom Markt bereits in ähnlicher oder identischer Form angeboten werden, die erforderlichen
gemeinwirtschaftlichen Merkmale fehlen.

(235)
Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass es keine allgemein anwendbaren Kriterien für die Bestimmung der Art des Programmbezugs gibt, anhand deren
eindeutig ermittelt werden könnte, inwieweit die in Frage stehenden Online-Tätigkeiten dieser Vorgabe gerecht werden.
...
Allerdings sind diese Umstände nicht verbindlich festgelegt, so dass keine angemessene Kontrolle gewährleistet ist.
In diesem Zusammenhang stellt die Kommission auch fest, dass die KEF wiederholt erklärt hat, dass sie nicht in der Lage gewesen sei zu beurteilen,
ob die Online-Angebote von ARD und ZDF tatsächlich programmbezogen und programmbegleitend waren.




Eine wahre Fundgrube:
 
Zitat
(255)
Die Kommission ist sich der besonderen Stellung und Bedeutung des Rundfunkrates (bei ARD Anstalten) bzw. des Fernsehrates (beim ZDF) innerhalb
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkordnung in Deutschland bewusst. Sie bezweifelt jedoch, dass die anstaltsinternen Kontrollorgane allein die Erfüllung
des öffentlich-rechtlichen Auftrags wirksam überwachen können.
(256)
Der Rundfunkrat/Fernsehrat legt die Programmleitlinien fest und berät den Intendanten bei den Programmtätigkeiten der Rundfunkanstalt.
Der Umstand, dass Rundfunkrat/Fernsehrat gleichzeitige dafür zuständig ist, die Befolgung dieser Regeln/Leitlinien zu überprüfen, kann jedoch zu einem
Interessenkonflikt zwischen seiner Funktion hinsichtlich der Programmtätigkeit der Rundfunkanstalt einerseits und den Aufsichts- und Kontrollfunktionen
andererseits führen.
(257)
Die Kommission nimmt jedoch zur Kenntnis, dass neben diesen internen Kontrollorganen die öffentlichen Rundfunkanstalten auch einer externen
Kontrolle unterliegen, die zum einen durch die Länderparlamente auf der Grundlage der Berichte über die finanzielle Lage der Rundfunkanstalten und zum
anderen durch die Länder in Ausübung ihrer Rechtsaufsicht wahrgenommen wird.
Die Kontrolle erstreckt sich auch auf die Erfüllung der Selbstverpflichtungen, die von den Anstalten erstmalig im Oktober 2004 eingegangen wurden.
(258)
Trotz dieser Umstände bleibt  die Kommission bei ihrer Auffassung, dass diese Kontrollmechanismen nur dann wirklich wirksam funktionieren, wenn der
öffentliche Auftrag hinreichend klar und genau bestimmt ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. November 2015, 10:11 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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