Äusserst interessanter Link. Danke Minerava.
Nur ein paar Auszüge:
Die unmittelbare Beauftragung in § 11g RStV-E ist so abstrakt gehalten, dass hierdurch nicht nur die beihilferechtlichen Vorgaben nach einer konkreten und detailgenauen Beauftragung verletzt werden (hierzu unter II. 1.). Die Vorschrift lässt darüber hinaus die verfassungs- und EU-rechtlich zwingenden Schranken des Rundfunkstaatsvertrages außer Acht, die auch der Umsetzung des Beihilfekompromisses zwischen der EU-Kommission und Deutschland dienen (hierzu unter II. 2.). Ein derart weit gefasster Auftrag ist nicht mehr von Art. 5 Abs. 1 GG erfasst (hierzu unter II.).
...Es ist so allgemein gehalten, dass nach den Ausführungen z. B. auch presseähnliche Angebote möglich sind
Im Oktober 2014 haben die Ministerpräsidenten ihren Beschluss zum neuen Jugendangebot von ARD und ZDF vorgestellt. Noch bevor das Angebot inhaltlich konkretisiert worden war, stand fest, dass es mit 45 Mio. Euro jährlich finanziert werden soll – eine Summe, die wohl nicht einmal allen Jugendinternetangeboten etwa von Verlagen und Privatsendern zusammengenommen zur Verfügung steht, zumal diese ihre Mittel im Wettbewerb frei erwirtschaften müssen. Ferner wurde angekündigt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit erhalten sollen, „das Angebot unter Nutzung sämtlicher Angebotsformen auszugestalten“.
§ 11d Abs. 1 RStV verlangt, dass die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angebotenen Telemedien journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind.
In § 11g Abs. 1 Satz 4 RStV-E findet sich das Erfordernis journalistisch-redaktionell gestalteter Angebote nur noch als Soll-Vorschrift. Im Übrigen stellt die Vorschrift auf Angebote ab, die die Nutzerinnen und Nutzer selbst zur Verfügung stellen....
...Ein nicht journalistisch-redaktionelles Angebot und nicht journalistisch-redaktionell ausgewählte Beiträge von Nutzern entsprechen nicht dem öffentlich-rechtlichen Auftrag. Es ist nicht erkennbar, welchen Mehrwert ein solches Angebot gegenüber anderen Online-Angeboten für Jugendliche haben soll.
In dem Konzept werden explizit Angebote genannt, die nicht zum öffentlich-rechtlichen Auftrag gehören – auch nicht zum Auftrag eines neuen Jugendangebotes.
So heißt es an einer Stelle zum Beispiel: „Bestandteil der Jugendkultur ist auch das Thema Gaming in all seinen Formen. Die Spieleindustrie ist mittlerweile ein größerer Markt als die Filmindustrie. Spiele oder Softwareangebote müssen daher – ungeachtet des Vorliegens spezieller Angebote oder Sendungen – Teil des Jugendangebots sein können“ (Konzept, S. 9).
An diesen Expansionsplänen zeigt sich besonders deutlich das uferlose Verständnis des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von seinem Auftrag. Es besteht kein gesellschaftlicher Bedarf an öffentlich-rechtlichen Spielen oder Softwareangeboten. Eine Ausdehnung der Rundfunktätigkeiten auf Spiele- und Softwareentwicklung würde einen massiven und ungerechtfertigten Eingriff in den privaten Spiele- und Softwaremarkt darstellen. Dieses Marktverhalten wäre vom öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht ansatzweise gedeckt.
Und hier werden natürlich nur die Punkte angesprochen, die dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger bitter aufstossen.
Da werden sich die Landtagsabgeordneten wieder auf unser aller Kosten über den Tisch ziehen lassen, wenn sie den neuen Rundfunkänderungsstaatsvertrag durchwinken werden.