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Autor Thema: Widerspruch gegen Bescheid // NDR  (Gelesen 6788 mal)

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Widerspruch gegen Bescheid // NDR
Autor: 08. November 2015, 13:36
So, endlich hat Person xy seinen Bescheid. Hat ja lange gedauert.

Gegen diesen Bescheid würde man gerne mit folgenden Wortlaut den Widerspruch begründen. Hat noch wer eine Ergänzung oder einen Hinweis, wurde was wesentliches vergessen?

Zitat
Punkt 1:
Nun zu dem rechtlichen Teil und Begründung:
Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar und im BGB folgerichtig auch nicht vorgesehen. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich.
Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Zwar kann jedermann die Leistung eines Dritten auch ohne dessen Mitwirkung versprechen. Dieses Versprechen beeinflusst jedoch unmittelbar in keiner Weise die Rechtsstellung des Dritten. Der Versprechende kann allenfalls auf die Kooperation des Dritten bauen und hoffen, dass der Dritte auch ohne Verpflichtung leistet.
Durch einen Vertragsschluss werden grundsätzlich nur die Beteiligten – also die Vertragspartner – berechtigt und verpflichtet. Schuldner und Gläubiger der vertraglichen Pflichten sind somit regelmäßig nur die Vertragsparteien selbst und nicht sonstige am Vertragsschluss unbeteiligte Dritte.
Dieser Grundsatz folgt aus dem Prinzip der Privatautonomie. Dieses Prinzip fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Da Verträge, welche Dritte ohne deren Mitwirkung berechtigen oder verpflichten sollen, zur Fremd- und eben nicht zur Selbstbestimmung führen würden, stehen sie im Widerspruch zur Privatautonomie und sind mit dieser nicht ohne weiteres vereinbar.
Einen gesetzlichen Anklang findet der Grundsatz, dass Verträge grundsätzlich nur die Vertragspartner und nicht etwa Dritte berechtigen und verpflichten, in § 311 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass zur Begründung eines nicht Schuldverhältnisses ein Vertrag „zwischen den Beteiligten“ erforderlich ist.
Ohnehin handelt es sich nach Auffassung zahlreicher Rechtsgutachten beim „Rundfunkbeitrag“ nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer. Für eine solche bundesweite Steuer fehlt aber den Bundesländern die Zuständigkeit nach der im Grundgesetz verankerten Finanzverfassung.
Im Klartext: Die Bundesländer können zwar im Rundfunkrecht Gesetze erlassen, wie etwa den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), sie dürfen aber keine echten Steuern im Rundfunkrecht einführen. Denn die Gesetzgebungskompetenz und die Kompetenz für die Einführung von Steuern decken sich in diesem Bereich nicht.
Sollte der Rundfunkbeitrag tatsächlich gegen die im Grundgesetz normierte Finanzverfassung verstoßen, würde dies den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtswidrig machen. In diesem Fall wären aber auch alle Beitragsbescheide, die auf dem RBStV beruhen, ohne rechtsgültige Rechtsgrundlage ergangen. Denn jeder einen Bürger belastende Verwaltungsakt, zu dem auch die Beitragsbescheide gehören, muss auf einer rechtsgültigen Gesetzesgrundlage basieren.
An sich dürfte für die Betroffenen die Erhebung einer Feststellungsklage der effektivere Rechtsschutz sein. In diesem Fall müssten Sie nicht den Erlass eines förmlichen Beitragsbescheids abwarten, sondern könnten sofort klagen. Indes hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss – 1 BvR 829/06 – judiziert, es sei den Betroffenen zumutbar, einen Beitragsbescheid abzuwarten und dann gegen diesen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage zu erheben.
Also werden sie sicher Verständnis dafür haben, dass ich daher hiermit ihrem „Beitrags-bescheid“ hilfsweise widerspreche! Ich bestehe daher auf einen Widerspruchsbescheid.

Punkt 2:
Die Berichterstattung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten (örR) sind alles andere als unabhängig. Einseitig, propagierend und mit Blut behaftet. Das kann ich mit meinem Gewissen einfach nicht vereinbaren.
Außerdem verstoße es gegen das Grundgesetz.

Beispiel, Nah-Ost Konflikt, Israel ./. Gaza:
Um diese Berichte zu erzeugen, werden die fast ausschließlich palästinensischen Reporter von der Hamas dorthin geführt, wo das Leid am Größten ist. Was nicht gefilmt werden darf, sind die eigenen aktiven Kämpfer und die in Wohnhäusern positionierten Raketen und Abschussrampen, mit denen pausenlos auf Israel gefeuert wird. So behält die Hamas für sich die Deutungshoheit des Krieges. Die Hamas bestimmt, welche Bilder und O-Töne an die Agenturen gehen dürfen, die Hamas selbst nennt täglich die Zahlen über Tote und Verletzte. Gezeigt werden sollen Blut, Tote, Verletzte, schreiende Menschen und zerstörte Häuser. Und ARD und ZDF greifen zu - ohne Skrupel.
Es ist deprimierend zu erkennen, wie willig die öffentlich-rechtlichen Redaktionen den Vorgaben der Hamas folge! Es wird noch nicht einmal die Quelle genannt, aus der die Beiträge stammen, nämlich aus der Quelle der Terrororganisation Hamas. Prüfung und Nennung der Quelle ist nach dem Rundfunkstaatsvertrag und nach Regeln des seriösen Journalismus verbindlich. Die Terroristen werden auch nicht »Terroristen« genannt, sondern die »radikal islamische Hamas« (was für strenge Moslems ein Kompliment darstellt - radikal islamisch zu sein, heißt nämlich Mohammed nach Kräften nachzueifern!).
 Achten Sie mal auf Ihre eigenen Produktionen wie in der Tagesschau und den anderen Sendungen der Öffentlich-Rechtlichen auf die Wortwahl. Niemals taucht das Wort Terroristen auf, obwohl die Hamas von der EU und vielen anderen Staaten als Terrororganisation eingestuft wird.
Hier ein kurzer Auszug aus dem entsprechenden Wikipedia-Artikel »Hamas«:
»Die Hamas verübt seit 1993 Selbstmordattentate und andere Angriffe auf israelische Zivilisten und Soldaten. Sie gilt als Terrororganisation und wird juristisch von der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten, Israel und anderen, auch arabisch-muslimischen Staaten als terroristische Vereinigung definiert. Einige Staaten und Organisationen teilen diese Einstufung nicht.«
Die gewollte oder ungewollte »Naivität« (oder Böswilligkeit) der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender, die diese einseitigen Informationen brav kaufen und verbreiten. Die weitere Voraussetzung ist die Arglosigkeit des Publikums, das entweder nicht versteht oder nicht verstehen will, welch ab gechartertes Spiel der Welt hier aufgetischt wird. Ohne diese gutgläubigen Menschen würde es die listige Strategie der menschlichen Schutzschilde wahrscheinlich gar nicht mehr geben, weil sie ins Leere liefe.
Viele Menschen denken, wem es am schlechtesten geht, sei automatisch im Recht, daher kommt wohl die Sympathie, die mit diesem Strategem ausgelöst werden soll. Die wichtigste Voraussetzung für eine Strategie, in der die eigene Bevölkerung leiden soll, ist aber die vollkommene Skrupellosigkeit einer Terrorregierung wie der Hamas, welche die ihr anvertrauten Menschen in den sicheren Tod treibt. Eine Hamas, die sogar nicht vor dem Versuch zurückschreckt, eine nukleare Katastrophe herbeizuführen.
Der NDR hält sich übrigens einen sehr beißfreudigen »Nahostexperten«, der hin und wieder für eine »Expertise« von der Kette gelassen wird. Sein Name lautet Michael Lüders, ein Mann mit einem ganz klaren und simpel gestrickten Weltbild. Kürzlich durfte er auf eine vom NDR-Interviewer gestellte Frage nach typischer Art eines Michael Lüders antworten. Die (vollkommen sinnlose) Frage lautete: »Wer hat eigentlich die Schuld am Nahostkonflikt?«, (so eine blöde Frage kann überhaupt nicht beantwortet werden, weil die Sachverhalte viel zu kompliziert sind). Terroristenversteher und NDR-»Experte« Lüders hat aber die passende Antwort parat: »Ganz klar: allein die Israelis sind Schuld!« - Immerhin hat er nicht »die Juden« gesagt ...
Zwangsfinanzierte Sendeanstalten, die derartig einseitig berichten, verstoßen nicht nur gegen den Rundfunkstaatsvertrag, sondern machen sich auch mitschuldig am weiteren Blutvergießen, weil sie die Terrororganisation ermutigen, so weiterzumachen, wie bisher. Das Ziel von Hamas ist nach wie vor die Zerstörung des Staates Israel und die Ermordung und Vertreibung aller Juden. Ein »judenfreies« Groß-Palästina. Eine weitere muslimische Vorhölle in dieser immer enger werdenden Welt.
Und das sind alles Tatsachen. Spätestens seit Bekanntwerden der ganzen manipulierten Sendungen (ZDF, WDR, HR, NDR, RBB) sollten die Menschen wissen, wie der örR zur Wahrheit steht!

Punkt 3:
Der Rundfunkbeitrag entspreche „einer unzulässigen Zwecksteuer und verstößt gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit“. Daher sei davon auszugehen, dass er einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht „nicht standhalten würde“. Insgesamt, so Anna Terschüren, „ergeben sich alte und neue Schwierigkeiten, die den Rundfunkbeitrag im Resultat verfassungsrechtlich unzulässig werden lassen“.
Da der NDR schon Stellung genommen hat zu dieser Dissertation von Anna Terschüren, ist Ihnen die Dissertation sicherlich sehr wohl bekannt. Die Rechtsprechung wird sich schwer tun, diese Dissertation in der Urteilsfindung zu ignorieren. Deshalb ist davon auszugehen, dass Verfassungswidrigkeit festgestellt wird.

Punkt 4:
Des Weiteren wird gegen das Recht auf“ informationelle Selbstbestimmung“ verstoßen. Dieses ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Es ergibt sich ferner aus Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diesen Bestimmungen widerspricht die Sammlung besonders geschützter Sozialdaten durch den 'Beitragsservice', einer nicht rechtsfähigen, datenschutzrechtlich nicht beaufsichtigten Institution.
Dies wiederum ist ein wichtiger Kritikpunkt am Rundfunkbeitragsgesetz, da der 'Beitragsservice' mit seinem Inkrafttreten zur Erfassung personenbezogener, insbesondere sozialer Daten in einem erheblich weiteren Umfang ermächtigt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat am 2. März 2010 entschieden, dass gesetzlich geregelte Vorratsdatenspeicherung gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt. In der Folge stellt die nur indirekte Auskunftspflicht des 'Beitragsservice' und das Sammeln sozialer Daten aller Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland einen Bruch der Verfassung dar.

Punkt 5:
Grundgesetzes, Artikel 1 Absatz 1: "Die Würde des Menschen ist unantastbar".
Menschenwürde im legalen Sinne bedeutet den Anspruch auf soziale Anerkennung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geht an keiner Stelle darauf ein, dass es Menschen gibt, die Rundfunk nicht nutzen wollen. Vielmehr wird von einem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen ausgegangen, der für alle Bundesbürger gleichermaßen gelten soll. Dabei ist die Frage, ob Rundfunksendungen und speziell Fernsehen wirklich Bildungscharakter haben, eines der wichtigsten Themen der Medienkritik und Medientheorie. Die Eventualität einer darauf begründeten Nichtrundfunknutzung wird vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im wortwörtlichen Sinne desavouiert, was einer Verletzung der Menschenwürde gleichkommt.

Außerdem stelle ich hiermit einen
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
 
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches. Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!


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Re: Widerspruch gegen Bescheid // NDR
#1: 08. November 2015, 14:28
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, wenn eine fiktive Person XY so einem Bescheid widersprochen hätte, sie den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung so formuliert hätte:

Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom ... nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom ... mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:

Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.

Und ich könnte mir vorstellen, dass so eine fiktive Person XY auch die Säumniszuschläge abgelehnt hätte mit folgendem Wortlaut:
Zitat
Ablehnung des Säumniszuschlags

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.

Begründung:

§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs. 5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).

Der Säumniszuschlag ist also aufzuheben.

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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Re: Widerspruch gegen Bescheid // NDR
#2: 12. November 2015, 22:17
Vielen Dank noch mal für den Hinweis. Person xy hat seinen Widerspruch mal überarbeitet / ergänzt.

Auf den Bescheiden, bzw der Rückseite steht ja das der Widerspruch keine Aufschiebende Wirkung hat. Was passiert wenn die die Aufschiebung ablehnen? Kommt dann die Vollstreckung oder kann Person xy dem noch entgegen wirken?
Ziel fürPerson xy ist das VwG in Hamburg, welches ja schon mal einige Verfahren "Ruhend" gestellt hat bis höchstrichterlich endschieden wird.

So würde der Widerspruch derzeit von Person xy aussehen:
Zitat
Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom: 02.11.2015, Beitragsnummer: 544 xxx xxx und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom 02.11.2015, mir zugestellt am 07.11.2015, Widerspruch ein.

Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheides vom 02.11.2015 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom xx.11.2015 mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:


Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.




Begründung meines Widerspruches:

Punkt 1:

Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar und im BGB folgerichtig auch nicht vorgesehen. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich.
Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Zwar kann jedermann die Leistung eines Dritten auch ohne dessen Mitwirkung versprechen. Dieses Versprechen beeinflusst jedoch unmittelbar in keiner Weise die Rechtsstellung des Dritten. Der Versprechende kann allenfalls auf die Kooperation des Dritten bauen und hoffen, dass der Dritte auch ohne Verpflichtung leistet.
Durch einen Vertragsschluss werden grundsätzlich nur die Beteiligten – also die Vertragspartner – berechtigt und verpflichtet. Schuldner und Gläubiger der vertraglichen Pflichten sind somit regelmäßig nur die Vertragsparteien selbst und nicht sonstige am Vertragsschluss unbeteiligte Dritte.
Dieser Grundsatz folgt aus dem Prinzip der Privatautonomie. Dieses Prinzip fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Da Verträge, welche Dritte ohne deren Mitwirkung berechtigen oder verpflichten sollen, zur Fremd- und eben nicht zur Selbstbestimmung führen würden, stehen sie im Widerspruch zur Privatautonomie und sind mit dieser nicht ohne weiteres vereinbar.
Einen gesetzlichen Anklang findet der Grundsatz, dass Verträge grundsätzlich nur die Vertragspartner und nicht etwa Dritte berechtigen und verpflichten, in § 311 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass zur Begründung eines nicht Schuldverhältnisses ein Vertrag „zwischen den Beteiligten“ erforderlich ist.
Ohnehin handelt es sich nach Auffassung zahlreicher Rechtsgutachten beim „Rundfunkbeitrag“ nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer. Für eine solche bundesweite Steuer fehlt aber den Bundesländern die Zuständigkeit nach der im Grundgesetz verankerten Finanzverfassung.
Im Klartext: Die Bundesländer können zwar im Rundfunkrecht Gesetze erlassen, wie etwa den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), sie dürfen aber keine echten Steuern im Rundfunkrecht einführen. Denn die Gesetzgebungskompetenz und die Kompetenz für die Einführung von Steuern decken sich in diesem Bereich nicht.
Sollte der Rundfunkbeitrag tatsächlich gegen die im Grundgesetz normierte Finanzverfassung verstoßen, würde dies den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtswidrig machen. In diesem Fall wären aber auch alle Beitragsbescheide, die auf dem RBStV beruhen, ohne rechtsgültige Rechtsgrundlage ergangen. Denn jeder einen Bürger belastende Verwaltungsakt, zu dem auch die Beitragsbescheide gehören, muss auf einer rechtsgültigen Gesetzesgrundlage basieren.
An sich dürfte für die Betroffenen die Erhebung einer Feststellungsklage der effektivere Rechtsschutz sein. In diesem Fall müssten Sie nicht den Erlass eines förmlichen Beitragsbescheids abwarten, sondern könnten sofort klagen. Indes hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss – 1 BvR 829/06 – judiziert, es sei den Betroffenen zumutbar, einen Beitragsbescheid abzuwarten und dann gegen diesen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage zu erheben.
Also werden sie sicher Verständnis dafür haben, dass ich daher hiermit ihrem „Festsetzungsbescheid“ hilfsweise widerspreche! Ich bestehe daher auf einen Widerspruchsbescheid.

Punkt 2:
Die Berichterstattung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten (örR) sind alles andere als unabhängig. Einseitig, propagierend und mit Blut behaftet. Das kann ich mit meinem Gewissen einfach nicht vereinbaren.
Außerdem verstoße es gegen das Grundgesetz. Artikel 26, Absatz 1.

Beispiel, Nah-Ost Konflikt, Israel ./. Gaza:
Um diese Berichte zu erzeugen, werden die fast ausschließlich palästinensischen Reporter von der Hamas dorthin geführt, wo das Leid am Größten ist. Was nicht gefilmt werden darf, sind die eigenen aktiven Kämpfer und die in Wohnhäusern positionierten Raketen und Abschussrampen, mit denen pausenlos auf Israel gefeuert wird. So behält die Hamas für sich die Deutungshoheit des Krieges. Die Hamas bestimmt, welche Bilder und O-Töne an die Agenturen gehen dürfen, die Hamas selbst nennt täglich die Zahlen über Tote und Verletzte. Gezeigt werden sollen Blut, Tote, Verletzte, schreiende Menschen und zerstörte Häuser. Und ARD und ZDF greifen zu - ohne Skrupel.
Es ist deprimierend zu erkennen, wie willig die öffentlich-rechtlichen Redaktionen den Vorgaben der Hamas folge! Es wird noch nicht einmal die Quelle genannt, aus der die Beiträge stammen, nämlich aus der Quelle der Terrororganisation Hamas. Prüfung und Nennung der Quelle ist nach dem Rundfunkstaatsvertrag und nach Regeln des seriösen Journalismus verbindlich. Die Terroristen werden auch nicht »Terroristen« genannt, sondern die »radikal islamische Hamas« (was für strenge Moslems ein Kompliment darstellt - radikal islamisch zu sein, heißt nämlich Mohammed nach Kräften nachzueifern!).
 Achten Sie mal auf Ihre eigenen Produktionen wie in der Tagesschau und den anderen Sendungen der Öffentlich-Rechtlichen auf die Wortwahl. Niemals taucht das Wort Terroristen auf, obwohl die Hamas von der EU und vielen anderen Staaten als Terrororganisation eingestuft wird.
Hier ein kurzer Auszug aus dem entsprechenden Wikipedia-Artikel »Hamas«:
»Die Hamas verübt seit 1993 Selbstmordattentate und andere Angriffe auf israelische Zivilisten und Soldaten. Sie gilt als Terrororganisation und wird juristisch von der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten, Israel und anderen, auch arabisch-muslimischen Staaten als terroristische Vereinigung definiert. Einige Staaten und Organisationen teilen diese Einstufung nicht.«
Die gewollte oder ungewollte »Naivität« (oder Böswilligkeit) der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender, die diese einseitigen Informationen brav kaufen und verbreiten. Die weitere Voraussetzung ist die Arglosigkeit des Publikums, das entweder nicht versteht oder nicht verstehen will, welch ab gechartertes Spiel der Welt hier aufgetischt wird. Ohne diese gutgläubigen Menschen würde es die listige Strategie der menschlichen Schutzschilde wahrscheinlich gar nicht mehr geben, weil sie ins Leere liefe.
Viele Menschen denken, wem es am schlechtesten geht, sei automatisch im Recht, daher kommt wohl die Sympathie, die mit diesem Strategem ausgelöst werden soll. Die wichtigste Voraussetzung für eine Strategie, in der die eigene Bevölkerung leiden soll, ist aber die vollkommene Skrupellosigkeit einer Terrorregierung wie der Hamas, welche die ihr anvertrauten Menschen in den sicheren Tod treibt. Eine Hamas, die sogar nicht vor dem Versuch zurückschreckt, eine nukleare Katastrophe herbeizuführen.
Der NDR hält sich übrigens einen sehr beißfreudigen »Nahostexperten«, der hin und wieder für eine »Expertise« von der Kette gelassen wird. Sein Name lautet Michael Lüders, ein Mann mit einem ganz klaren und simpel gestrickten Weltbild. Kürzlich durfte er auf eine vom NDR-Interviewer gestellte Frage nach typischer Art eines Michael Lüders antworten. Die (vollkommen sinnlose) Frage lautete: »Wer hat eigentlich die Schuld am Nahostkonflikt?«, (so eine blöde Frage kann überhaupt nicht beantwortet werden, weil die Sachverhalte viel zu kompliziert sind). Terroristenversteher und NDR-»Experte« Lüders hat aber die passende Antwort parat: »Ganz klar: allein die Israelis sind Schuld!« - Immerhin hat er nicht »die Juden« gesagt ...
Zwangsfinanzierte Sendeanstalten, die derartig einseitig berichten, verstoßen nicht nur gegen den Rundfunkstaatsvertrag, sondern machen sich auch mitschuldig am weiteren Blutvergießen, weil sie die Terrororganisation ermutigen, so weiterzumachen, wie bisher. Das Ziel von Hamas ist nach wie vor die Zerstörung des Staates Israel und die Ermordung und Vertreibung aller Juden. Ein »judenfreies« Groß-Palästina. Eine weitere muslimische Vorhölle in dieser immer enger werdenden Welt.
Und das sind alles Tatsachen. Spätestens seit Bekanntwerden der ganzen manipulierten Sendungen (ZDF, WDR, HR, NDR, RBB) sollten die Menschen wissen, wie der örR zur Wahrheit steht!


Punkt 3:

Der Rundfunkbeitrag entspreche „einer unzulässigen Zwecksteuer und verstößt gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit“. Daher sei davon auszugehen, dass er einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht „nicht standhalten würde“. Insgesamt, so Anna Terschüren, „ergeben sich alte und neue Schwierigkeiten, die den Rundfunkbeitrag im Resultat verfassungsrechtlich unzulässig werden lassen“.
Da der NDR schon Stellung genommen hat zu dieser Dissertation von Anna Terschüren, ist Ihnen die Dissertation sicherlich sehr wohl bekannt. Die Rechtsprechung wird sich schwer tun, diese Dissertation in der Urteilsfindung zu ignorieren. Deshalb ist davon auszugehen, dass Verfassungswidrigkeit festgestellt wird.

Punkt 4:

Des Weiteren wird gegen das Recht auf“ informationelle Selbstbestimmung“ verstoßen. Dieses ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Es ergibt sich ferner aus Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diesen Bestimmungen widerspricht die Sammlung besonders geschützter Sozialdaten durch den 'Beitragsservice', einer nicht rechtsfähigen, datenschutzrechtlich nicht beaufsichtigten Institution.
Dies wiederum ist ein wichtiger Kritikpunkt am Rundfunkbeitragsgesetz, da der 'Beitragsservice' mit seinem Inkrafttreten zur Erfassung personenbezogener, insbesondere sozialer Daten in einem erheblich weiteren Umfang ermächtigt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat am 2. März 2010 entschieden, dass gesetzlich geregelte Vorratsdatenspeicherung gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt. In der Folge stellt die nur indirekte Auskunftspflicht des 'Beitragsservice' und das Sammeln sozialer Daten aller Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland einen Bruch der Verfassung dar.

Punkt 5:

Grundgesetzes, Artikel 1 Absatz 1: "Die Würde des Menschen ist unantastbar".
Menschenwürde im legalen Sinne bedeutet den Anspruch auf soziale Anerkennung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geht an keiner Stelle darauf ein, dass es Menschen gibt, die Rundfunk nicht nutzen wollen. Vielmehr wird von einem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen ausgegangen, der für alle Bundesbürger gleichermaßen gelten soll. Dabei ist die Frage, ob Rundfunksendungen und speziell Fernsehen wirklich Bildungscharakter haben, eines der wichtigsten Themen der Medienkritik und Medientheorie. Die Eventualität einer darauf begründeten Nichtrundfunknutzung wird vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im wortwörtlichen Sinne desavouiert, was einer Verletzung der Menschenwürde gleichkommt.

Punkt 6:

Angela Merkel, unsere Bundeskanzlerin!,  vom 35. Deutschen Evangelischen Kirchentag in Stuttgart sagte: „Eine Zwangsmitgliedschaft wie bei der GEZ (Beitragsservice) wird man schwer heute noch rechtlich rechtfertigen können,… wer das mitmachen will ok, aber nicht unter der Maßgabe jeder Deutsche muss sich beteiligen…“
Wenn unsere Bundeskanzlerin schon von einer Zwangsmitgliedschaft redet, werden Sie diesem sicher zustimmen.

Punkt 7:
Manipulation der Nachrichten und Vortäuschung falscher Tatsachen durch Ihre Medien.
http://homment.com/ARD-ZDF-mainpulation
Beispiel 1
Am 15.04.2012 berichtete die Tagesschau wieder einmal über Homs. Der Friedensplan wäre von Assad gebrochen worden, so hieß es. Als Beweis brachten sie ein Video, dass von den Rebellen aufgenommen wurde. Am selben Tag zeigte das ZDF-"Heute Journal" einen Beitrag, in dem behauptet wurde, dass die Taliban in Kabul weiter Terroranschläge verüben.

Im Großen und Ganzen nichts Besonderes, das Problem ist nur: Es handelt sich um ein und dasselbe Video.
Der erste Ausschnitt stammt aus der "Tagesschau" in der über Syrien berichtet wird. Dieselben Bilder verwendet das ZDF im "Heute Journal" in einem Bericht über Afghanistan.
Beispiel 2
Das folgende Video belegt, wie das ZDF 2011 über Baschar al-Assads "blutiges Regime" in Syrien berichtet und dafür Bildmaterial verwendet, dass nachweislich 2007 im Irak entstanden ist.
Bei einem Video, welches das ZDF als "Beweis" über die Zustände in Syrien präsentierte, handelt es sich in Wahrheit um einen alten Youtube-Schinken aus dem Jahr 2007, der im Irak gedreht wurde. Dies besagt jedenfalls eine arabische Beschreibung des Videos, welches bereits im Jahr 2007 hochgeladen wurde und schon allein deshalb nicht aktuell sein kann, geschweige sich auf die aktuellen Zustände in Syrien beziehen kann.
Trotzdem wurden die alten Bilder den Zuschauern als authentisch verkauft, welche dem Reporter angeblich "zugespielt" wurden. Die grauenvollen Szenen seien ein Beweis, Folter und Mord in Syrien. Kein Hinweis, dass es sich um altes Youtube Material handelt.
Ablehnung des Säumniszuschlags

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.

Begründung:


§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs. 5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).

Der Säumniszuschlag ist also aufzuheben.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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Re: Widerspruch gegen Bescheid // NDR
#3: 25. November 2015, 17:26
So, Person xy hat ihren Widerspruch noch etwas ergänzt. Mag da einer mal bitte quer lesen? Nicht, xy da was übersehen ha. xy ist schon fast blind :o

Muß im Anschreiben eigentlich drin stehen:

Gegen Postzustellungsurkunde ect.?

(Teil 1)

Zitat
Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom: xx.11.2015, Beitragsnummer: xxx xxx xxx und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung

Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Durchsicht Ihres Festsetzungsbescheid vom xx.11.2015, mir zugestellt am xx.11.2015, gehe ich davon aus, dass es sich nicht um einen rechtswirksamen Bescheid handeln kann. Für den Fall, dass ich mich mit dieser Einschätzung irren sollte und deutsche Gerichte das anders sehen, lege ich hiermit vorsorglich und zur Wahrung der Frist Widerspruch ein.

Zur Begründung:
1. Der Beitragsservice ist laut Angaben in seinem eigenen Impressum „nicht rechtsfähig“. Folglich ist der Beitragsservice nicht befugt, rechtswirksame Beitragsbescheide zu erstellen. Hierzu sind nur die Landesrundfunkanstalten berechtigt. Ein vom Beitragsservice verschickter Beitragsbescheid kann somit nicht rechtswirksam sein. Es nutzt dem Beitragsservice auch nichts, wenn im Briefkopf oben links die Landesrundfunkanstalt mit Name und Postanschrift aufgeführt ist. Es sind im Übrigen nur die Kontaktdaten des Beitragsservice angegeben, nicht die der zuständigen Landesrundfunkanstalt, und der Bescheid wurde vom Beitragsservice und nicht von der Landesrundfunkanstalt erstellt und versendet. Der mir zugegangene Beitragsbescheid hat somit keine rechtliche Grundlage und ist unwirksam.
2. Im Übrigen fehlt auch die Angabe einer Zahlungsfrist. Ich werde aufgefordert, den aufgeführten Betrag „umgehend“ zu zahlen.
3. Der Satz „Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ steht nicht unter dem Text anstelle einer Unterschrift, wo er hingehört, sondern ganz am unteren Rand des Blattes. Zudem ist er in hellgrau gedruckt und dadurch nahezu unlesbar. Korrekterweise müsste dieser Satz ebenso wie der übrige Text in Schwarz und deutlich lesbar gedruckt sein. Juristisch ist dies so zu werten, als würde dieser Satz fehlen, mit der Folge, dass der Bescheid rechtlich unwirksam ist.
4. Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite ist ebenfalls in hellgrau und damit fast nicht lesbar gedruckt. Ein solches Vorgehen kenne ich nur von unseriösen Firmen, die ihre Kunden davon abhalten wollen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen. Es stellt sich natürlich die Frage, was den Beitragsservice dazu veranlasst, auf die Praktiken unseriöser Firmen zurückzugreifen. Was hält den Beitragsservice davon ab, die Rechtsbehelfsbelehrung genauso lesbar wie den Bescheid selbst zu drucken? Da die Rechtsbehelfsbelehrung absichtlich nahezu unlesbar gehalten ist, ist dies juristisch so zu werten, als würde die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen, mit den entsprechenden juristischen Konsequenzen.


Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheides vom 02.11.2015 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 25.11.2015 mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:

Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.


Die Begründung meines Widerspruches:

Punkt 1:

Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar und im BGB folgerichtig auch nicht vorgesehen. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich.
Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Zwar kann jedermann die Leistung eines Dritten auch ohne dessen Mitwirkung versprechen. Dieses Versprechen beeinflusst jedoch unmittelbar in keiner Weise die Rechtsstellung des Dritten. Der Versprechende kann allenfalls auf die Kooperation des Dritten bauen und hoffen, dass der Dritte auch ohne Verpflichtung leistet.
Durch einen Vertragsschluss werden grundsätzlich nur die Beteiligten – also die Vertragspartner – berechtigt und verpflichtet. Schuldner und Gläubiger der vertraglichen Pflichten sind somit regelmäßig nur die Vertragsparteien selbst und nicht sonstige am Vertragsschluss unbeteiligte Dritte.
Dieser Grundsatz folgt aus dem Prinzip der Privatautonomie. Dieses Prinzip fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Da Verträge, welche Dritte ohne deren Mitwirkung berechtigen oder verpflichten sollen, zur Fremd- und eben nicht zur Selbstbestimmung führen würden, stehen sie im Widerspruch zur Privatautonomie und sind mit dieser nicht ohne weiteres vereinbar.
Einen gesetzlichen Anklang findet der Grundsatz, dass Verträge grundsätzlich nur die Vertragspartner und nicht etwa Dritte berechtigen und verpflichten, in § 311 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass zur Begründung eines nicht Schuldverhältnisses ein Vertrag „zwischen den Beteiligten“ erforderlich ist.
Ohnehin handelt es sich nach Auffassung zahlreicher Rechtsgutachten beim „Rundfunkbeitrag“ nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer. Für eine solche bundesweite Steuer fehlt aber den Bundesländern die Zuständigkeit nach der im Grundgesetz verankerten Finanzverfassung.
Im Klartext: Die Bundesländer können zwar im Rundfunkrecht Gesetze erlassen, wie etwa den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), sie dürfen aber keine echten Steuern im Rundfunkrecht einführen. Denn die Gesetzgebungskompetenz und die Kompetenz für die Einführung von Steuern decken sich in diesem Bereich nicht.
Sollte der Rundfunkbeitrag tatsächlich gegen die im Grundgesetz normierte Finanzverfassung verstoßen, würde dies den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtswidrig machen. In diesem Fall wären aber auch alle Beitragsbescheide, die auf dem RBStV beruhen, ohne rechtsgültige Rechtsgrundlage ergangen. Denn jeder einen Bürger belastende Verwaltungsakt, zu dem auch die Beitragsbescheide gehören, muss auf einer rechtsgültigen Gesetzesgrundlage basieren.
An sich dürfte für die Betroffenen die Erhebung einer Feststellungsklage der effektivere Rechtsschutz sein. In diesem Fall müssten Sie nicht den Erlass eines förmlichen Beitragsbescheids abwarten, sondern könnten sofort klagen. Indes hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss – 1 BvR 829/06 – judiziert, es sei den Betroffenen zumutbar, einen Beitragsbescheid abzuwarten und dann gegen diesen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage zu erheben.
Also werden sie sicher Verständnis dafür haben, dass ich daher hiermit ihrem „Festsetzungsbescheid“ hilfsweise widerspreche! Ich bestehe daher auf einen Widerspruchsbescheid.

Punkt 2:

Die Berichterstattung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten (örR) sind alles andere als unabhängig. Einseitig, propagierend und mit Blut behaftet. Das kann ich mit meinem Gewissen einfach nicht vereinbaren.
Außerdem verstoße es gegen das Grundgesetz. Artikel 26, Absatz 1.

Beispiel 1, Nah-Ost Konflikt, Israel ./. Gaza:

Um diese Berichte zu erzeugen, wurden die fast ausschließlich palästinensischen Reporter von der Hamas dorthin geführt, wo das Leid am Größten ist. Was nicht gefilmt werden darf, sind die eigenen aktiven Kämpfer und die in Wohnhäusern positionierten Raketen und Abschussrampen, mit denen pausenlos auf Israel gefeuert wird. So behält die Hamas für sich die Deutungshoheit des Krieges. Die Hamas bestimmt, welche Bilder und O-Töne an die Agenturen gehen dürfen, die Hamas selbst nennt täglich die Zahlen über Tote und Verletzte. Gezeigt werden sollen Blut, Tote, Verletzte, schreiende Menschen und zerstörte Häuser. Und ARD und ZDF greifen zu - ohne Skrupel.
Es ist deprimierend zu erkennen, wie willig die öffentlich-rechtlichen Redaktionen den Vorgaben der Hamas folge! Es wird noch nicht einmal die Quelle genannt, aus der die Beiträge stammen, nämlich aus der Quelle der Terrororganisation Hamas. Prüfung und Nennung der Quelle ist nach dem Rundfunkstaatsvertrag und nach Regeln des seriösen Journalismus verbindlich. Die Terroristen werden auch nicht »Terroristen« genannt, sondern die »radikal islamische Hamas« (was für strenge Moslems ein Kompliment darstellt - radikal islamisch zu sein, heißt nämlich Mohammed nach Kräften nachzueifern!).
 Achten Sie mal auf Ihre eigenen Produktionen wie in der Tagesschau und den anderen Sendungen der Öffentlich-Rechtlichen auf die Wortwahl. Niemals taucht das Wort Terroristen auf, obwohl die Hamas von der EU und vielen anderen Staaten als Terrororganisation eingestuft wird.
Hier ein kurzer Auszug aus dem entsprechenden Wikipedia-Artikel »Hamas«:

»Die Hamas verübt seit 1993 Selbstmordattentate und andere Angriffe auf israelische Zivilisten und Soldaten. Sie gilt als Terrororganisation und wird juristisch von der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten, Israel und anderen, auch arabisch-muslimischen Staaten als terroristische Vereinigung definiert. Einige Staaten und Organisationen teilen diese Einstufung nicht.«

Die gewollte oder ungewollte »Naivität« (oder Böswilligkeit) der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender, die diese einseitigen Informationen brav kaufen und verbreiten. Die weitere Voraussetzung ist die Arglosigkeit des Publikums, das entweder nicht versteht oder nicht verstehen will, welch ab gechartertes Spiel der Welt hier aufgetischt wird. Ohne diese gutgläubigen Menschen würde es die listige Strategie der menschlichen Schutzschilde wahrscheinlich gar nicht mehr geben, weil sie ins Leere liefe.
Viele Menschen denken, wem es am schlechtesten geht, sei automatisch im Recht, daher kommt wohl die Sympathie, die mit diesem Strategem ausgelöst werden soll. Die wichtigste Voraussetzung für eine Strategie, in der die eigene Bevölkerung leiden soll, ist aber die vollkommene Skrupellosigkeit einer Terrorregierung wie der Hamas, welche die ihr anvertrauten Menschen in den sicheren Tod treibt. Eine Hamas, die sogar nicht vor dem Versuch zurückschreckt, eine nukleare Katastrophe herbeizuführen.
Der NDR hält sich übrigens einen sehr beißfreudigen »Nahostexperten«, der hin und wieder für eine »Expertise« von der Kette gelassen wird. Sein Name lautet Michael Lüders, ein Mann mit einem ganz klaren und simpel gestrickten Weltbild. Kürzlich durfte er auf eine vom NDR-Interviewer gestellte Frage nach typischer Art eines Michael Lüders antworten. Die (vollkommen sinnlose) Frage lautete: »Wer hat eigentlich die Schuld am Nahostkonflikt?«, (so eine blöde Frage kann überhaupt nicht beantwortet werden, weil die Sachverhalte viel zu kompliziert sind). Terroristenversteher und NDR-»Experte« Lüders hat aber die passende Antwort parat: »Ganz klar: allein die Israelis sind Schuld!« - Immerhin hat er nicht »die Juden« gesagt ...

Beispiel 2: Ukraine Kriese:
Gerade am Beispiel der Berichterstattung über die Ukraine-Krise wurde von vielen Kritikern aufgezeigt und im Internet dokumentiert, dass diese alles andere als ausgewogen ist und eher die Kriterien von einseitiger Propaganda und Kriegshetze erfüllt, wie in etlichen im Internet abrufbaren Dokumentationen ausführlich dargelegt ist. Nach den geltenden Gesetzen ist es verboten, Kriegshetze finanziell zu unterstützen. Wer Kriegshetze durch Zahlen dieses Zwangsbeitrags finanziell unterstützt, macht sich somit strafbar.* Ein britisches Gericht hatte einem Zahlungsverweigerer, der mit dieser Begründung die Zahlung des BBC-Zwangsbeitrags verweigerte, Recht gegeben.

Zwangsfinanzierte Sendeanstalten, die derartig einseitig berichten, verstoßen nicht nur gegen den Rundfunkstaatsvertrag, sondern machen sich auch mitschuldig am weiteren Blutvergießen, weil sie die Terrororganisation ermutigen, so weiterzumachen, wie bisher. Das Ziel von Hamas ist nach wie vor die Zerstörung des Staates Israel und die Ermordung und Vertreibung aller Juden. Ein »judenfreies« Groß-Palästina. Eine weitere muslimische Vorhölle in dieser immer enger werdenden Welt.
Und das sind alles Tatsachen. Spätestens seit Bekanntwerden der ganzen manipulierten Sendungen (ZDF, WDR, HR, NDR, RBB) sollten die Menschen wissen, wie der örR zur Wahrheit steht!

Punkt 3:
Der Rundfunkbeitrag entspreche „einer unzulässigen Zwecksteuer und verstößt gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit“. Daher sei davon auszugehen, dass er einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht „nicht standhalten würde“. Insgesamt, so Anna Terschüren, „ergeben sich alte und neue Schwierigkeiten, die den Rundfunkbeitrag im Resultat verfassungsrechtlich unzulässig werden lassen“.
Da der NDR schon Stellung genommen hat zu dieser Dissertation von Anna Terschüren, ist Ihnen die Dissertation sicherlich sehr wohl bekannt. Die Rechtsprechung wird sich schwer tun, diese Dissertation in der Urteilsfindung zu ignorieren. Deshalb ist davon auszugehen, dass Verfassungswidrigkeit festgestellt wird.

Punkt 4:

Des Weiteren wird gegen das Recht auf“ informationelle Selbstbestimmung“ verstoßen. Dieses ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Es ergibt sich ferner aus Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diesen Bestimmungen widerspricht die Sammlung besonders geschützter Sozialdaten durch den 'Beitragsservice', einer nicht rechtsfähigen, datenschutzrechtlich nicht beaufsichtigten Institution.
Dies wiederum ist ein wichtiger Kritikpunkt am Rundfunkbeitragsgesetz, da der 'Beitragsservice' mit seinem Inkrafttreten zur Erfassung personenbezogener, insbesondere sozialer Daten in einem erheblich weiteren Umfang ermächtigt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat am 2. März 2010 entschieden, dass gesetzlich geregelte Vorratsdatenspeicherung gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt. In der Folge stellt die nur indirekte Auskunftspflicht des 'Beitragsservice' und das Sammeln sozialer Daten aller Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland einen Bruch der Verfassung dar.

Punkt 5:

Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Artikel 1 bis 19 Grundgesetz (Grundrechte)!
Dabei ist es nicht von Belang, ob es ein Gesetz ist oder ein Vertrag, oder ob der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist. Grundrechte dürfen unter keinen Umständen verletzt werden. Auch wenn zurzeit noch keine Urteile gesprochen wurden, ist die Rechtmäßigkeit nicht bewiesen, die Unrechtmäßigkeit allerdings auch nicht. Viele Verfahren sind in dieser Sache schon vor Gericht anhängig, ich rechne mit einem Urteilspruch zu ihren Ungunsten, weil die Beweislast erdrückend ist. Wenn Sie der subjektiven Meinung sind, der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen das Grundgesetz, ist das nur eine Meinung von vielen, die ich nicht akzeptieren werde. Genauso, wie Sie meine Meinung oder Auffassung nicht akzeptieren, obwohl ich Beweise habe. Deshalb ist es erforderlich, mir in den strittigen Punkten zu beweisen, dass Sie im Recht sind. Subjektive Meinungen sind hierbei nicht von Belang. Da es hier um Rechtsverstöße geht zählen nur Fakten, Gesetze und Gerichtsurteile.

Punkt6:
Wegen der mehrfachen Verletzung des Zitiergebotes, bei dem die eingeschränkten Grundrechte bei jeder Einschränkung durch ein Gesetz benannt werden müssen, ist es bewiesen, dass hier gegen das Grundgesetz verstoßen wird. Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Jedes Gesetz, das das Zitiergebot ignoriert, ist automatisch Grundgesetzwidrig und ungültig. Die Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen. Dieser Vorwurf kann nicht entkräftet werden. Ihre Meinung zu diesem Punkt ist uninteressant, ebenso wie sie meine Meinung dazu einschätzen.


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Re: Widerspruch gegen Bescheid // NDR
#4: 25. November 2015, 17:27
(Teil 2)

Zitat
Punkt 7:
Angela Merkel, unsere Bundeskanzlerin!,  vom 35. Deutschen Evangelischen Kirchentag in Stuttgart sagte:
»Eine Zwangsmitgliedschaft wie bei der GEZ (Beitragsservice) wird man schwer heute noch rechtlich rechtfertigen können,… wer das mitmachen will ok, aber nicht unter der Maßgabe, jeder Deutsche muss sich beteiligen…«
Wenn unsere Bundeskanzlerin schon von einer Zwangsmitgliedschaft redet, werden Sie diesem sicher zustimmen.

Punkt 8: 

Die Politiker, die diesen Vertrag beschlossen haben, sind nicht unabhängig vom öffentlich rechtlichen Rundfunk. Die Politiker biedern sich dem örR an und der örR biedert sich den Politikern an. Es ist ein Geben und nehmen. 

Quelle:
http://www.welt.de/politik/deutschland/article119708432/Staatsnahe-Rundfunkraete-sind-eher-die-Regel.html
"Der Rundfunk in Deutschland ist vom Ziel der Staatsferne weiter entfernt denn je. Staatsnahe Rundfunkräte sind eher die Regel als die Ausnahme." Zu diesem Ergebnis kommt der Medienwissenschaftler Boris Eichler in einer Studie für die Friedrich-Naumann-Stiftung. Deshalb ist es möglich, dass diese Politiker, die den 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beschlossen haben, nicht unbeeinflusst gehandelt haben, nicht zum Wohl des Deutschen Volkes sondern um ihren eigenen Wohlstand zu sichern.

Quelle:
http://www.spiegel.de/kultur/tv/intendanten-von-ard-und-zdf-haben-hohe-nebenverdienste-a-914701.html
Hamburg - Die Intendanten von ARD und ZDF verfügen durch ihre Tätigkeit in Aufsichtsgremien von Tochterfirmen der Sender über teils beträchtliche Nebeneinnahmen - und haben dadurch persönliche Einnahmen in einer Höhe, die etwa Beamten und Ministern nicht zustünden. Nach SPIEGEL-Informationen konnte etwa die kürzlich aus dem Amt geschiedene WDR-Intendantin Monika Piel ihr Einkommen im Jahr 2012 auf diese Weise um 58.922 Euro aufstocken.
ZDF-Intendant Thomas Bellut erhielt im vergangenen Jahr 33.291 Euro zusätzlich - und da war er noch nicht das komplette Jahr im Amt. NDR-Chef Lutz Marmor kommt auf 27.000 Euro Zuverdienst jährlich (darunter auch Mandate bei zwei Banken und einer Versicherung), MDR-Intendantin Karola Wille 2012 auf knapp 22.000 Euro, SWR-Intendant Peter Boudgoust auf 14.000 Euro. Selbst der Chef des kleinen Saarländischen Rundfunks konnte noch gut 16.000 Euro im Jahr extra verbuchen. Dagmar Reim, die Chefin des Rundfunks Berlin-Brandenburg, verdiente 12.000 Euro zusätzlich, von denen sie 3000 Euro spendete.
Dieses Vorgehen der Intendanten und Politiker halte ich für sittenwidrig, weil es nicht dem Wohle Deutschlands dient, sich solche üppigen Gehälter und Pensionen zu sichern.

Punkt 9:
Manipulation der Nachrichten und Vortäuschung falscher Tatsachen durch Ihre Medien.
http://homment.com/ARD-ZDF-mainpulation
Beispiel 1
Am 15.04.2012 berichtete die Tagesschau wieder einmal über Homs. Der Friedensplan wäre von Assad gebrochen worden, so hieß es. Als Beweis brachten sie ein Video, dass von den Rebellen aufgenommen wurde. Am selben Tag zeigte das ZDF-"Heute Journal" einen Beitrag, in dem behauptet wurde, dass die Taliban in Kabul weiter Terroranschläge verüben.

Im Großen und Ganzen nichts Besonderes, das Problem ist nur: Es handelt sich um ein und dasselbe Video.
Der erste Ausschnitt stammt aus der "Tagesschau" in der über Syrien berichtet wird. Dieselben Bilder verwendet das ZDF im "Heute Journal" in einem Bericht über Afghanistan.

Beispiel 2
Das folgende Video belegt, wie das ZDF 2011 über Baschar al-Assads "blutiges Regime" in Syrien berichtet und dafür Bildmaterial verwendet, dass nachweislich 2007 im Irak entstanden ist.
Bei einem Video, welches das ZDF als "Beweis" über die Zustände in Syrien präsentierte, handelt es sich in Wahrheit um einen alten Youtube-Schinken aus dem Jahr 2007, der im Irak gedreht wurde. Dies besagt jedenfalls eine arabische Beschreibung des Videos, welches bereits im Jahr 2007 hochgeladen wurde und schon allein deshalb nicht aktuell sein kann, geschweige sich auf die aktuellen Zustände in Syrien beziehen kann.
Trotzdem wurden die alten Bilder den Zuschauern als authentisch verkauft, welche dem Reporter angeblich "zugespielt" wurden. Die grauenvollen Szenen seien ein Beweis, Folter und Mord in Syrien. Kein Hinweis, dass es sich um altes Youtube Material handelt.

Punkt 10:
Gutachten von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a. D.


Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erkannte bereits Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a. D., in seinem Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio "Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks" selbst (www.ard.de/download/398406/index.pdf).

Prof. Paul Kirchhof ist mit der Gesetzgebung überhaupt nicht einverstanden. In seinem Gutachten hatte er "der Akzeptanz und Rechtssicherheit willen" explizit eine "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" als geboten gesehen - und genau diese Widerlegbarkeit ist vom Gesetzgeber (vorsätzlich?) unterschlagen worden.

Zitat (S. 62): "... erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."

Sogar zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bezüglich des Europarechts deutet Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a. D. in seinem Gutachten auf Seite 78/79 Punkt 3 die damit selbst erkannte Problematik selber vorrausschauend an: "Das Recht der Rundfunkfinanzierung sollte behutsam erneuert werden, um keine neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen..."

Aus einem Interview mit Paul Kirchoff (lt. FAZ, 19.1.2013):
Frage: "Die Sender kassieren Werbemillionen. Ihr Vorschlag eines werbefreien Programms fand kein Gehör."
Antwort Paul Kirchhoff: "Ich habe im Gutachten in einem Leitsatz hervorgehoben, dass die Unabhängigkeit des Rundfunks von der Wirtschaft eine Bedingung des öffentlichen Systems ist. Das Bundesverfassungsgericht urteilt seit jeher, dass Rundfunk unabhängig von Wirtschaftsinteressen sein muss. Jede Zahlung erwartet eine Gegenleistung, ist also eine Einflussnahme. Es darf keine Finanztransfers von der Wirtschaft an öffentlich-rechtliche Medien geben. Wenn die Sender diese Bewährungsprobe nicht meistern, verlieren sie eine wesentliche Legitimationsgrundlage."
Quelle: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/paul-kirchhof-im-gespraech-der-rundfunkbeitrag-ist-wie-eine-kurtaxe-12030778-p2.html

Der Autor des dem RBStV zugrunde gelegten Gutachtens bemängelt höchst selbst, dass wesentliche Aspekte des zugrundeliegenden Gutachtens nicht in die Gesetzgebung eingeflossen sind.

In einer Stellungnahme per e-Mail (Anfrage an kirchhofp@jurs.uni-heidelberg.de, Antwort von sekretariat.kirchhof@jurs.uni-heidelberg.de am 13.8.2014) schreibt Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung:
Zitat "... Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird. ..."
Quelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=10673.0;attach=3461

Wenn selbst der Autor des dem RBStV zugrunde gelegten Gutachtens die Rechtmäßigkeit in Frage stellt, ist dieses ein eindeutiges Zeichen für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bezüglich der Rundfunkbeiträge.



Ablehnung des Säumniszuschlags

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.

Begründung:

§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs. 5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).

Der Säumniszuschlag ist also aufzuheben.



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Re: Widerspruch gegen Bescheid // NDR
#5: 25. November 2015, 18:26
Hallo :)

Eine Person D hat den Widerspruch mal eben kurz überflogen (Zeitmangel :-[), aber einiges ist ihr doch aufgefallen.
Punkt 1 sollte man heute eigentlich nicht mehr anführen. Mittlerweile dürfte allgemein bekannt sein, daß es sich nicht um einen Vertrag zu Lasten Dritter handelt. Auch wenn die Bezeichnung Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dieses suggerieren mag, handelt es sich doch um Landesrecht.

Einige Textpassagen sind wörtlich dem Widerspruch 2014 entnommen. Eine Person D würde eher eine mehr individuelle Gestaltung empfehlen, sonst verliert man schnell an Glaubwürdigkeit. Im Vordergrund sollte vorallem stehen, in welcher Weise man persönlich von dem Rundfunk"beitrag" betroffen ist und warum man ihn ablehnt.

Unter Punkt 3 würde Person D schreiben: "Der Rundfunkbeitrag entspricht...", um damit seine persönliche Überzeugung klar zum Ausdruck zu bringen.

Bei Punkt 5 ist sich Person D zwar nicht ganz sicher, aber die Bezeichnung "15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" gibt es eigentlich nicht. Es gibt den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beruht auf diesem. Im Grunde ist er sogar der 1. seiner Art, da es davor ja noch die Rundfunkgebührenstaatsverträge waren.

Aus Zeitgründen konnte Person D jetzt nicht weiter drüberschauen, aber hofft, vielleicht etwas geholfen zu haben.


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(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Re: Widerspruch gegen Bescheid // NDR
#6: 25. November 2015, 18:54
Danke, das wird xy berücksichtigen.
Die Punkte werden noch überarbeitet und endsprechend in eigene abgewandelte Worte gefasst.
xy hat ja noch etwas Zeit.


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Re: Widerspruch gegen Bescheid // NDR
#7: 25. November 2015, 21:09
@badboy-72:
Ist ja interessant. Die Person "V" hat "ihren" Bescheid auch am 07.11. bekommen. Ob da eine ganze Serie Post vom BS rausging?

V sitzt auch an dem Widerspruchsschreiben. Jeden Tag ein bißchen "düngen". Es wächst und gedeiht und soll bald das düstere Licht der LRA erblicken und hoffentlich erhellen. "V" hat vor, einen Hausbesuch zu machen in der LRA.

V wird dann hier auch mal 'drübergehen & schauen ob noch was fehlt oder ob "V" auch was übernehmen kann. Gründe gibt es genug.

VG rave


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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

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Re: Widerspruch gegen Bescheid // NDR
#8: 26. November 2015, 06:14
Hmm, ich schicke es zum BS und du zur LRA? Ja was ist denn nun richtig?
Es steht doch drin ich kann sowohl als auch. Vom Nutzen her würde ich BS sagen, die haben eh schon Massen an Briefen und ersticken bald. Warum denen ein Brief abnehmen und es zur LRA schicken?


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Re: Widerspruch gegen Bescheid // NDR
#9: 26. November 2015, 07:51
Der Bruder vom Schwager schickt es immer per Fax an die RA. Ist auch rechtsicher und billiger.
(Wichtig: die Name, Adresse und Beitragsnummer gross schreiben auf der ersten Seite, Dann können sie sich
nicht rausreden dass es nicht lesbar war. Sie müssen dann nachfragen.
Und wenn man schon dabei ist kann man es auch an den BS schicken)

Kontakte/ Adressen der Landesrundfunkanstalten (alphabetisch nach Bundesländern)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5622

Kontakte/ Adressen des "Beitragsservice" (alphabetisch n. Landesrundfunkanstalt)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7830


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Re: Widerspruch gegen Bescheid // NDR
#10: 26. November 2015, 08:02
Hmm, ich schicke es zum BS und du zur LRA? Ja was ist denn nun richtig?

Guten Morgen :)

Also da scheint es ja geteilte Meinungen drüber zu geben, deshalb kann hier nur die Sicht einer Person D wiedergegeben werden.
Für Person D stellt es sich so dar, daß die Bescheide vom BS selber erstellt und auch versendet werden, worauf auch der Absender auf den Briefumschlägen hindeutet. Dieses läßt sie den BS auch in jedem Widerspruch immer wieder unmissverständlich wissen. Deshalb schickt sie ihre Widersprüche auch grundsätzlich an den BS. ;D

Übrigens schreibt Person D in ihren Widersprüchen auch grundsätzlich "angebliche Beitragsnummer: xxx.xxx.xxx", als Zeichen dafür, daß sie die vorgenommene Direktanmeldung nicht akzeptiert. ;D


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  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
Re: Widerspruch gegen Bescheid // NDR
#11: 26. November 2015, 08:57
Tja, da haben wir die Verwirrung, der schon vielen Zwangsangemeldete, aber auch Richter zum Opfer fielen. Wer hat den Bescheid nun verschickt? "Ihr Hässlicher Rundfunk"* oder der "Beitragsservice"?
*=steht hier exemplarisch

Diesen Umstand gilt es im Widerspruch oder auch der Klage eindrücklich herauszuarbeiten. Wir wissen ja nicht mal wirklich, gegen wen wir hier vorgehen.

"V" wird seine Sache bei der LRA abgeben und gleichzeitig eine Erhaltsbestätigung einfordern. "V" hat nur einen kurzen Weg dorthin und die Zeit nimmt er sich.
Zudem sind es viele Seiten, so dass nur ein Großbrief als Einschreiben/Rückschein oder auch der Paketversand in Frage käme. Das kostet ja auch Geld. Und wenn "V" mit ÖPNV dort ohne Mehrkosten vorbeifahren kann, dann kommt er auch noch ein bißchen an die frische Luft.
Außerdem ist es immer gut zu wissen, wo der Feind "wohnt" um sich ein Bild zu machen.

Wenn man zur Niederschrift dorthin gehen kann, dann kann man es ja auch sicher abgeben gegen Erhaltsbestätigung nach vorheriger Terminvereinbarung. Da "V" keinen Drucker hat, entfällt der Postversand... mal gespannt, wie die Posse ausgeht, wenn man erst alles dort ausdrucken muss.
 
Der Name des Abnehmers sollte in Klarschrift aufgeschrieben werden. Ein Abgeben am Empfang mit Erhaltsbestätigung des Pförtners käme für "V" nicht in Frage. Da muss man jemand holen, der das unterschreiben darf.

Dieser dicke Schriftsatz muss dann wohl dem BS zur Verfügung gestellt werden. Das kann die LRA ja machen. Also muss es jemand kopieren und dorthin schicken.
Da die LRA ja selbst Mitarbeiter vor Ort hat, wird man sich schon kümmern.
Vielleicht scannt man den Vorgang auch ein?
In Köln bestünde die Gefahr, dass der Vorgang untergeht oder dass frühzeitig zur Vollstreckung geblasen wird auf Grund von Arbeitsüberlastung usw.

Letztendlich sind beide Wege gangbar- LRA oder BS-. Man kanns ja auch an beide schicken.

Vielleicht sollte man es auch gleich an ALLE Landesrundfunkanstalten, ZDF und Deutschlandfunk schicken... ?!?!  Das würde den Prozess der Bearbeitung sicherlich "entschleunigen".

Wäre ja schön, wenn der SWR einen Widerspruch bekäme von jemand der in Bayern wohnt und dann die 60-100 Seiten nach Köln schickt, wo bereits gleiche Schriftsätze eintrudeln von den anderen LRA's.

VG rave



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'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

b
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Re: Widerspruch gegen Bescheid // NDR
#12: 08. Dezember 2015, 20:28
So, ich habe nun noch mal eine Frage.

Ihren Widerruf hat Person Z am 02.12.15 abgeschickt.

Nun, heute ereilt Person Z ein weiterer Festsetzungsbescheid von 113 Euro.
Kann Z diesen mit Hinweis auf den ersten Widerruf auch widerrufen oder ist das was eigenständiges?


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---------------
Mfg
badboy-72

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Re: Widerspruch gegen Bescheid // NDR
#13: 08. Dezember 2015, 20:50
Damit nichts "anbrennt" würde Person Z jedem einzelnen Festsetzungsbescheid widersprechen


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

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  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
Re: Widerspruch gegen Bescheid // NDR
#14: 08. Dezember 2015, 21:13
Das ist zuerst einmal etwas "Eigenständiges".

Eine Person „V“ findet es merkwürdig, dass sogleich schon der nächste Bescheid kommt.

Person „V“ hat in Ihrem ersten Widerspruch darauf hingewiesen, so etwas -also das Verschicken weiterer Bescheide- zu unterlassen; weiß aber nicht, ob das auch eingehalten wird. „V“ hat noch keinen 2.Bescheid erhalten. Man könnte das so in etwa formulieren:

Zitat
„Ich betrachte das Verschicken weiterer Festsetzungsbescheide an meine Adresse als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ich müsste für jeden weiteren Festsetzungsbescheid jeweils aufs Neue mit ähnlichem Inhalt Widerspruch erheben. Ebenso müsste ich weitere Klagen mit faktisch gleichem Inhalt erheben, was zu unverhältnismäßigen und somit unnötigen Klagehäufungen führt und in zusätzlichen Prozesskosten für alle Beteiligten mündet.“

Gegen einen neuen Festsetzungsbescheid muss man also genauso vorgehen, wie gegen jeden bisherigen. Sonst passiert es evtl., dass der 2.Bescheid vollstreckt wird und der 1.Bescheid ruht wegen „Aussetzung der Vollziehung“.

Es lohnt sich, neue Argumente aufzuführen und den alten Widerspruch damit inhaltlich aufzuhübschen. Man kann den alten Text ja als Grundlage nehmen für den neuen Widerspruch. Reihenfolgen der Argumente verändern und dazwischen etwas Neues einpflanzen.

Ansonsten kommt 2 Mal die gleiche „Ablehnung“ und man will ja die Gegenpartei zum Nachdenken anregen. Ein einfacher Hinweis auf die Gründe aus „Widerspruch 1“ ist zu einfach und daher aus „V’s“ Sicht nicht zielführend. Dass die im Rechtsbehelf genannte Frist ebenfalls einzuhalten ist, ist selbstredend.

VG rave


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