Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missbraucht wird.Eine Rechtsnorm besteht grundsätzlich aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge im Sinne einer Wenn-Dann-Relation (juristischer Syllogismus). Derartige Rechtsnormen legen fest, unter welchen tatsächlichen Bedingungen ein bestimmter rechtlicher Erfolg eintreten soll. Wenn die Tatfrage (quaestio facti) zu bejahen ist, dann soll die Rechtsfolge gelten.Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
Quelle:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.htmlTatbestand die Allgemeinheit hat keinen Vorteil von Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften
Rechtsfolge im Sinne einer Wenn-Dann-RelationWenn die Allgemeinheit
keinen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß
eine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
Rundfunkbeitrag
Tatbestand der Rundfunkbeitrag belastet die Allgemeinheit der Steuerzahler. Man muss dann davon ausgehen, dass auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe. Ist dies nicht der Fall -->
„Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht.“ Die Bewahrung der bundesstaatlichen Ordnungs- und Ausgleichsfunktion der Art. 104a bis 108 GG mache es unabdingbar, Steuern und außersteuerliche Abgaben eindeutig voneinander abzugrenzen (BVerfGE 55, 274). Es ist auch möglich die Nichtnutzer vom Konsum des Gutes "Darbietungen durch Rundfunk" auszuschließen -- > Verschlüsselung der Sender.
Einkommensteuerpflichtige einschließlich nichtveranlagte Steuerpflichtige
* nach Größenklassen des Gesamtbetrags der Einkünfte
Insgesamt(Jahr 2010):
38 706 068*Zusammen veranlagte Steuerpflichtige werden als ein Steuerpflichtiger gezählt.
Quelle:
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/OeffentlicheFinanzenSteuern/Steuern/LohnEinkommensteuer/Tabellen/DreijLohnEinkommensteuerstatistik.htmlEnde 2014 waren mehr als 2,53 Millionen Wohnungen in Deutschland von den Gebühren befreit.
Anzahl Beitragszahlerkonten(Jahr 2014):
44 500 000Quelle:
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdfRechtsfolge im Sinne einer Wenn-Dann-RelationWenn die Allgemeinheit einen Vorteil aus Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe, müsste berücksichtigt werden, dass keine Erhebung des Rundfunkbeitrags erfolge.
"je mehr sich die individuelle Finanzierungsverantwortlichkeit der Beitragsschuldner in allgemeine Vermutungen und Typisierungen verflüchtigt, die persönliche Finanzierungsverantwortung des Abgabenschuldners sich also in der Allgemeinheit einer Gemeinlast verliert, desto mehr nähert sich der Beitrag der Steuer an und verliert seine Berechtigung neben der Steuer“. Kirchhof
Art. 100 GG1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3)
Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.Gilt (3) auch Verwaltungsgerichte?
Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art.
Art. 25 GGDie allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Art. 20 GG (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Allgemeine Handlungsfreiheit(Art. 2 I GG) unterliegt der Schrankentrias des Art. 2 I GG. Die wichtigste dieser drei Schranken ist die
verfassungsmäßige Ordnung.
Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 2 I GG besteht aus allen Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz übereinstimmen. Die Verfassungswidrigkeit dieser Abgabe kann der Beschwerdeführer schon nach Art. 2 Abs. 1 GG rügen. Danach kann jedermann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze verstoße (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; st. Rspr.).Quelle:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html