So, ich habe jetzt nachgeforscht und nachgefragt.
Bei einem Dopperstaatler wird eindeutig deutsches Recht somit auch die gültigen Ländergesetze angewendet. Egal, ob man sich im Bereich des Privat- oder Verwaltungsrechts bewegt.
Die Zuständigkeit für Ausländer ist äußerst stritig. Allein der Wohnsitz ist nicht entscheidend, welches Recht beim Ausländer angewendet wird. Zumindest im privatrechtlichen Bereich kann ein Ausländer sogar eine Klage nach dem Internationalen Privatrecht anstreben. Die Zuständigkeiten in den verwaltungsrechtlichen Sachen sind nicht eindeutig geklärt und enbenfalls stritig. Allerdings gilt hier ein Grundsatz. Handelt es sich um innerstaatliche Vorgänge (z.B. Untersagung eines in Deutschland ausgeübten Gewerbes, Genehmigung für Baumassnahme im Inland etc.) , kommt die Anwendung des ausländischen Rechts praktisch nicht vor.
Zuständigkeiten für Ausländer und Doppelstaatler sind im Art. 5 vom Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt (EGBGB).
Zitat aus Wikipedia:
In Deutschland ist die effektive Staatsbürgerschaft nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich die Staatsbürgerschaft des Staates, mit der die engste Verbundenheit besteht. Indizien hierfür sind Wohnsitz, Geburt und bisherige Lebensführung einer Person. Besitzt eine Person jedoch neben einer oder mehreren ausländischen Staatsbürgerschaften auch die deutsche Staatsbürgerschaft, so wird die Person gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB so behandelt, als wäre sie nur Deutscher. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht somit aus Sicht des deutschen IPR allen anderen, auch der effektiven Staatsangehörigkeit, vor.
Fazit: Fühlt man sich als Ausländer mit dem deutschen Wohnsitz vom BS zu Unrecht behandelt, kann man sich sehr wohl gegen diese Abzocke wehren und eine Klage bei einem zuständigen Gericht anstreben. Als Begründung kann man zum Beispiel anbegen, dass ein Verstoß gegen persönliche Freiheiten oder Grundgesetze des Heimatstaates vorliegt. Es bleibt nur abzuklären, welches Gericht in solchen Sachen zuständig ist.