Während ich auf mein erstes Urteil in dem Klageweg über die Verwaltungsgerichte warte, habe ich begonnen, mich schon einmal mit den europäischen Rechtsmitteln auseinanderzusetzen, da es immer passieren kann, dass der inländische Rechtsweg plötzlich erschöpft ist und der Weg zum Europäischen Gerichtshof damit offen steht. Die Bundesrepublik hat hinsichtlich der Konventionen zum
Schutz der Menschenrecht eigentlich eine ganze Reihe von Verträgen unterzeichnet, die eine Diskriminierung von Minderheiten, wie sie der RBStV vorsieht, untersagt. Dabei kann man eigentlich nicht einmal sagen, dass der RBStV eine Diskriminierung selbst vorsieht, sondern sind es vielmehr die Gerichte, die den Vertrag so auslegen, dass er diskriminierend wird, wenn sie Menschen ohne Radio, ohne Fernsehen und ohne Multifunktionsgeräte als „kleineres Übel“ bezeichnen, so wie es in einigen der Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2016 geschehen ist.
Unter den vielen Verträgen, die deutsche Regierungen zur Vermeidung der Verfolgung von Minderheiten seit 1949 unterzeichnet haben, dürfte wohl die Unterzeichnung der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION vom 30.3.2010 der aktuellste Text sein.
Hier finde ich die Artikel 6, 7, 8, 21 und 47 sehr interessant. Neben den Weg über den Europäischen Gerichtshof scheint es auch noch den Weg über eine
Beschwerde bei der UNESCO zu geben. Daher möchte ich alle Opfer der RBStV – Willkür dazu aufrufen, sich an die Gremien der UNESCO zu wenden. Es gibt zwar eine Deutsche UNESCO-Kommission mit Sitz in Bonn, jedoch glaube ich, dass es besser ist, wenn man sich an eine internationale Stelle wendet. Nach dem brexit scheint mir der folgende Sitz in Großbritannien am geeignetsten:
UK National Commission for UNESCO
Suite 98, 3 Whitehall Court
London SW1A 2EL
Info:
www.unesco.de/fileadmin/medien/Bilder/Publikationen/Broschuere_Menschenrechte_einklagen.pdf In der obigen Broschüre wird behauptet, dass Beschwerden auch direkt per Post an das Sekretariat des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte in Genf geschickt werden können. Da der Sitz in der Schweiz ist, besteht hier der Vorteil, dass man sich dort sicherlich auch in deutscher Sprache hinwenden kann, auch wenn es immer besser ist, solche Texte in englischer Sprache zu verfassen.
Office of the High Commissioner for Human Rights,
Petitions Team, United Nations Office,
1211 Genf, Schweiz.
Meiner Meinung nach kann man mittlerweile nicht mehr ausschließen, dass es sich bei den Urteilen zum RBStV um politische Urteile handelt. Allein die Begründungen, die auf den Unsinn des so genannten Vollzugsdefizit Bezug nehmen, deuten darauf hin. Unsinn ist dieses Argument schon deshalb, da jeder Rundfunkverweigerer sich dem Vollzug dadurch entziehen kann, dass er seinen aktuellen Wohnsitz abmeldet und sich bei jemanden anmeldet, der bereits einen Rundfunkbeitrag leistet. Um so etwas zu verhindern, müssten also die Meldegesetze verschärft werden, was zu einer Mehrbelastung der schon jetzt überbelasteten Städte und Gemeinden führen würde (
Also liebe Städte und Gemeinden auch in dieser Richtung bitte weiterklagen!). Letztendlich hat sich damit zur Rundfunkgebühr nichts geändert, da die Durchsetzungsbelastung lediglich auf die Städte und Gemeinden abgewälzt wurde. Es geht beim RBStV vor allem um Politik, wobei die Gerichte mit ihren auf Statistiken aufbauenden Begründungen eine fehlende Distanz zur Politik offenlegen, die ziemlich erschreckend ist. Jeder kann mal eine ungünstige Statistik gegen sich haben; und dann damit rechnen zu müssen, zu Maßnahmen verurteilt zu werden, die mit Enteignung und Haft enden können, halte ich nicht mit dem Schutz von Minderheiten vereinbar. Von einer solchen Rechtsprechung ist im Übrigen auch jeder betroffen;
denn wer kann von sich selbst schon behaupten, dass er sich immer auf der statistisch sicheren Seite der Mehrheit aller Bundesbürger befindet?Natürlich ist mir bewusst, dass es sich bei den Klagen gegen RBStV um eine Auseinandersetzung zwischen David und Goliath (Rundfunkanstalten, Landesregierungen) handelt. Daher sollten auch mehr Leute klagen. Denn wer die Geschichte von David und Goliath kennt, weiß, dass David die Geschichte nicht überlebt hätte, wenn nicht noch andere Leute hinter ihm gestanden hätten. Jeder, der also klagen kann, sollte auch klagen.
In diesem Zusammenhang möchte ich insbesondere all diejenigen, die den Rundfunkbeitrag bisher nur unter Vorbehalte bezahlt haben, aufrufen, endlich Klage einzureichen. Nach Ansicht von Schreiben des Beitragsservice, die man hier im Forum finden kann, tritt bereits nach drei Jahren eine Verjährung von Rückerstattungsansprüchen ein, was der der BS aus § 10 Abs. 3 RBStV i. V. mit §§ 194 ff. BGB herleitet. Insofern ist es schon jetzt fraglich, ob man für Beitragszahlungen aus dem Jahre 2013 sein Geld überhaupt wiederbekommt. Damit hier überhaupt etwas passiert, bedarf es offensichtlich noch mehr Klagen, auch wenn man damit rechnen muss, im Schnellverfahren abgewickelt zu werden.
Also klagen, klagen, klagen … (und vor allem nicht locker lassen!)Und wenn es nur darum geht, dass einem die Programme des örR nicht gefallen (Wer will den Sch... überhaupt sehen?). Es gibt so viele Gründe gegen den RBStV zu klagen, dass ich selber gerade noch an einem Nachschlag arbeite.