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Autor Thema: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR  (Gelesen 13689 mal)

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Autor: 26. Oktober 2015, 14:20
Ich gehöre zu den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland, die keinen Rundfunk, kein Fernsehen und kein Internet in ihrem Haushalt haben. Auf letzteres verzichte ich, weil ich neben den Providerkosten nicht auch noch Rundfunkgebühren (vorher etwa 8 Euro, jetzt etwa 18 Euro) bezahlen wollte. Für meine Zwecke ist es völlig ausreichend einmal in der Woche in eine Internetcafé zu gehen, um mich dort zu informieren und meine Mails zu checken. Durch die Umwandlung in der Rundfunkbeitrag soll ich nun für Rundfunk und Fernsehen zahlen, obwohl ich dieses Medium gar nicht nutze, nicht nutzen will und auch nicht für förderungswürdig halte.

Das ist Unrecht und verstößt nach meiner Auffassung gegen eine ganze Reihe von Grundrechten, die uns unsere Verfassung, das Grundgesetz, noch garantiert. Nach Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz sehe ich mich durchaus zum Widerstand gegen den RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) verpflichtet, da ich die Auffassung vertrete, dass der RBStV als Wegbereiter für andere Unrechtsvorhaben dienen kann, die die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen könnte.

Es gibt Unrechtsstaaten, in denen Mitglieder von Minderheiten und Opposition mit Tod und Folter rechnen müssen, wenn sie sich gegen Unrecht zur Wehr setzen. Wer bin ich also, als dass ich mich durch die Androhung von Hausplünderung und Haft einschüchtern lasse. Ich habe mich also zum passiven Widerstand entschlossen, was heißen soll, dass ich Pfändung durch Gerichtsvollzieher und Haft (Ordnungswidrigkeitsverfahren) über mich ergehen lassen werde, wenn es nicht anders geht. Natürlich würde ich mir so etwas nicht gefallen lassen und beschäftige mich schon jetzt damit, wie und wo ich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wegen Menschenrechtsverletzungen anklagen kann. Ich frage mich in diesem Zusammenhang sowieso, was die Landesregierungen mit irgendwelchen Staatssendern wollen, die am Ende auf den schwarzen Listen von Amnesty International und anderen Menschenrechtsorganisationen landen werden. Bevor es jedoch soweit kommt, werde ich zunächst noch auf die Hüter unserer Verfassung vertrauen.

In den schriftlichen Auseinandersetzungen mit dem Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beruft sich dieser zur Legitimierung seines Unrechtsvorhaben, auch seine Gegner zur Kasse zu bieten, immer wieder auf Art. 5 Abs. 1 Grundgesetze (Pressefreiheit), was mich zu Art. 18 Grundgesetz geführt hat, in dem es heißt:

Zitat von: Grundgesetz Artikel 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 ), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen“.
Siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_18.html

Unser Grundgesetz ist schon toll und ich lese immer mal wieder gerne darin. Leider bin ich, wenn auch an rechtlichen Dingen interessiert, kein Jurist, so dass ich noch nicht weiß, wie ich ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 GG durchführen soll. Klar ist für mich, dass es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Durchsetzung ihrer Finanzinteressen nicht um die Pressefreiheit geht, sondern nur um den Selbsterhalt ihrer Pfründe (was in dem Verfahren leicht zu beweisen wäre). Die Beklagten nehmen dabei ganz offensichtlich bewusst in Kauf, dass Menschen, die mit Ihnen nicht einverstanden sind, in ihren weltanschaulichen Ansichten gedemütigt werden und zu Handlungen gezwungen werden sollen, die sie nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können usw..

Einen Verstoß nach Art. 18 GG sehe ich zumindest deutlich gegeben. Es bleibt also die Organisation. Aus Erfahrung weiß ich, dass es immer besser ist, sich erst einmal selbst mit einem Thema vertraut zu machen, bevor man zum Rechtsanwalt geht. Daher wäre ich für jeden Hinweis zum Thema Art. 18 GG im Forum dankbar. Ich frage mich beispielsweise, ob überhaupt schon einmal jemand auf Basis dieses Paragraphen angeklagt wurde oder gar verurteilt wurde. Auch Hinweise zu Literatur und Urteilen, die sich mit dem Thema beschäftigen, wären hilfreich. Vielen Dank!


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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Wenn man sich nur mit dem Thema Grundgesetz in der Klage beschäftigt, ist es eine Verfassungsklage. Dazu gab es hier im Forum schon mehrere Erläuterungen. Solch eine Klage ist nur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes (RBStV seit 01.01.2013) möglich. Nähere Informationen dazu finden sich auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichts.


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Solch eine Klage ist nur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes (RBStV seit 01.01.2013) möglich.

Vielen Dank für den Hinweis. In den aber für meinen Fall intressanten Klagen wurden die Klagen nicht
zur Entscheidung angenommen, da irgendein Rechtsweg eingehalten werden mußte. Wie ist also hier die Fristenreglung?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2020, 17:14 von DumbTV«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
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[...] Solch eine Klage ist nur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes (RBStV seit 01.01.2013) möglich. [...]

Siehe auch Thema zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, lt. diesem es Anfang 2017 einen neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gibt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Die Fristenregelung ist die übliche bei Widerspruch und Klage. Gegen den 19. RBStV kann möglicherweise direkt Verfassungsklage erhoben werden.


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Solch eine Klage ist nur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes (RBStV seit 01.01.2013) möglich.

An dieser Stelle scheint ein Systemfehler zu sein, denn es gibt keinen Bestandsschutz für von Anfang an nichtige Gesetze, welche das Grundgesetz verletzen. Es bleibt immer die Feststellung möglich, dass dem so ist.

Eine Rechtssprechung, welche dazu eine Frist von einem Jahr gelten machen will, innerhalb welcher diese Verletzungen direkt anzuzeigen und mit Klage zu bekämpfen sei, wäre aus Sicht einer PersonX ebenso nichtig, denn auch nach einem Jahr wäre es immer noch ein nichtiges Gesetz, wenn es das Grundgesetz verletzt.
Wäre es anders würde das Grundgesetz durch so eine Regelung zu einem Großteil unbrauchbar.

Aber vielleicht wurde aber auch etwas falsch von einer PersonX hier verstanden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2020, 17:26 von DumbTV«

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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Zitat von: Grundgesetz Artikel 18
„Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 ), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen“.

Ich verstehe diesen Artikel eher inhaltlich. Das heißt, man müßte dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nachweisen, daß er mit voller Absicht Informationen verbreitet, die das Ziel haben, die demokratische Grundordnung abzuschaffen.

Hier gibt es aber ein ganz generelles Problem: Meinungen sind immer subjektiv. Es ist faktisch kaum bzw. gar nicht möglich, Meinungen objektiv zu betrachten. Und dann kommt außerdem noch immer dazu, ob man sich traut, seine Meinung zu sagen oder ob man diese Meinung überhaupt zulassen will.

Ich persönlich sehe für diesen Ansatzpunkt nicht so viel Erfolg, wenngleich er interessant ist.
Aber das ist natürlich nur meine Meinung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2020, 17:28 von DumbTV«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 3.238
Hier die Klarstellung, wann ein Gesetz binnen eines Jahres mittels Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz §93 Absatz3
http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93.html

Zitat
§93 (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

Da der Rechtsweg offensteht, scheidet diese Möglichkeit also aus.


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Dieses Zitat macht es verständlicher, aber nicht besser, denn gäbe es ein Gesetz, bei welchem der Rechtsweg nicht offenstehen würde und dieses Gesetz nicht nur scheinbar verfassungswidrig wäre, aber nicht mittels Klage innerhalb eines Jahres angegriffen würde, dann würde dieses Gesetz nicht mehr mittels Klage angreifbar sein, aber genau dieser Punkt sollte aus Sicht einer PersonX nicht richtig sein.


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G

Gast


Da der Rechtsweg offensteht, scheidet diese Möglichkeit also aus.

Ich weiß nicht, ob PersonX mit dem letzten Post vielleicht genau das meinte, aber ich denke die Schlussfolgerung von Roggi kann man (verallgemeinert) so nicht dastehen lassen:

Da das Gesetz nicht vorsieht, wann der erste Verwaltungsakt zu erfolgen hat könnte sich für eine Person Y beispielsweise folgende Konstellation ergeben haben:

Inkrafttreten des Gesetzes = 01.01.2013
Erster Verwaltungsakt (Bescheid) durch eine sich zuständig fühlende LRA = 01.07.2014

Das hieße, dass für eine Person Y eben nicht der Rechtsweg innerhalb des in §93 (3) BVerGG erwähnten einen Jahres offenstand. Eine Person Y kann auch nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass ihr jemals der Rechtsweg offenstehen würde, da Y ja nicht in die Zukunft blicken und sagen kann, dass jemals irgendjemand Forderungen gegenüber Y stellen und ein Verwaltungsakt auf Grundlage des Gesetzes erlassen wird.


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Hier gibt es aber ein ganz generelles Problem: Meinungen sind immer subjektiv.

Nein. Es geht bei meinem Ansatz nicht um die Äußerung von Meinung, sondern darum, dass der Beitragsservice die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung mit Art. 5 Abs 1 begründet.
So schreibt er den Menschen, die die Zahlung des Beitrags mit Verweis auf die Grundrechte ablehnen Folgendes:

Zitat
Sie gehen davon aus, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen das Grundgesetz verstößt. Zu Ihrer Information:

Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Beitragsschuldnern keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden.

Es handelt sich hierbei um einen Auszug aus einem Standardschreiben, das auch andere in diesem Forum erhalten haben. Siehe beispielsweise:
Verlauf des Widerstands von Person A gegen die GEZ (Beitragsservice) (08/2015)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15326.0


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
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Lieber Roggi! Es geht nicht um eine Klage gegen den RBStV, sondern um eine Klage gegen die jeweilige Rundfunkanstalt (WDR, BR oder wie auch immer sie heißen möge). Meiner Meinung nach wird es Zeit, diese für die verfassungsfeindlichen und menschenverachtenden Maßnahmen ihres Beitragsservice verantwortlich zu machen.


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Ach ja, beinahe hätte ich es vergessen:   NRW +1

Tenor der Klage:
a) ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.
b) der Rundfunkbeitrag ist absurder als eine Beitrag auf Atemluft. 


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Während ich auf mein erstes Urteil in dem Klageweg über die Verwaltungsgerichte warte, habe ich begonnen, mich schon einmal mit den europäischen Rechtsmitteln auseinanderzusetzen, da es immer passieren kann, dass der inländische Rechtsweg plötzlich erschöpft ist und der Weg zum Europäischen Gerichtshof damit offen steht. Die Bundesrepublik hat hinsichtlich der Konventionen zum Schutz der Menschenrecht eigentlich eine ganze Reihe von Verträgen unterzeichnet, die eine Diskriminierung von Minderheiten, wie sie der RBStV vorsieht, untersagt. Dabei kann man eigentlich nicht einmal sagen, dass der RBStV eine Diskriminierung selbst vorsieht, sondern sind es vielmehr die Gerichte, die den Vertrag so auslegen, dass er diskriminierend wird, wenn sie Menschen ohne Radio, ohne Fernsehen und ohne Multifunktionsgeräte als „kleineres Übel“ bezeichnen, so wie es in einigen der Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2016 geschehen ist.

Unter den vielen Verträgen, die deutsche Regierungen zur Vermeidung der Verfolgung von Minderheiten seit 1949 unterzeichnet haben, dürfte wohl die Unterzeichnung der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION vom 30.3.2010 der aktuellste Text sein.

Hier finde ich die Artikel 6, 7, 8, 21 und 47 sehr interessant. Neben den Weg über den Europäischen Gerichtshof scheint es auch noch den Weg über eine Beschwerde bei der UNESCO zu geben. Daher möchte ich alle Opfer der RBStV – Willkür dazu aufrufen, sich an die Gremien der UNESCO zu wenden. Es gibt zwar eine Deutsche UNESCO-Kommission mit Sitz in Bonn, jedoch glaube ich, dass es besser ist, wenn man sich an eine internationale Stelle wendet. Nach dem brexit scheint mir der folgende Sitz in Großbritannien am geeignetsten:
UK National Commission for UNESCO
Suite 98, 3 Whitehall Court
London SW1A 2EL
Info: www.unesco.de/fileadmin/medien/Bilder/Publikationen/Broschuere_Menschenrechte_einklagen.pdf
   
In der obigen Broschüre wird behauptet, dass Beschwerden auch direkt per Post an das Sekretariat des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte in Genf geschickt werden können. Da der Sitz in der Schweiz ist, besteht hier der Vorteil, dass man sich dort sicherlich auch in deutscher Sprache hinwenden kann, auch wenn es immer besser ist, solche Texte in englischer Sprache zu verfassen.

Office of the High Commissioner for Human Rights,
Petitions Team, United Nations Office,
1211 Genf, Schweiz.

Meiner Meinung nach kann man mittlerweile nicht mehr ausschließen, dass es sich bei den Urteilen zum RBStV um politische Urteile handelt. Allein die Begründungen, die auf den Unsinn des so genannten Vollzugsdefizit Bezug nehmen, deuten darauf hin. Unsinn ist dieses Argument schon deshalb, da jeder Rundfunkverweigerer sich dem Vollzug dadurch entziehen kann, dass er seinen aktuellen Wohnsitz abmeldet und sich bei jemanden anmeldet, der bereits einen Rundfunkbeitrag leistet. Um so etwas zu verhindern, müssten also die Meldegesetze verschärft werden, was zu einer Mehrbelastung der schon jetzt überbelasteten Städte und Gemeinden führen würde (Also liebe Städte und Gemeinden auch in dieser Richtung bitte weiterklagen!). Letztendlich hat sich damit zur Rundfunkgebühr nichts geändert, da die Durchsetzungsbelastung lediglich auf die Städte und Gemeinden abgewälzt wurde. Es geht beim RBStV vor allem um Politik, wobei die Gerichte mit ihren auf Statistiken aufbauenden Begründungen eine fehlende Distanz zur Politik offenlegen, die ziemlich erschreckend ist. Jeder kann mal eine ungünstige Statistik gegen sich haben; und dann damit rechnen zu müssen, zu Maßnahmen verurteilt zu werden, die mit Enteignung und Haft enden können, halte ich nicht mit dem Schutz von Minderheiten vereinbar. Von einer solchen Rechtsprechung ist im Übrigen auch jeder betroffen; denn wer kann von sich selbst schon behaupten, dass er sich immer auf der statistisch sicheren Seite der Mehrheit aller Bundesbürger befindet?

Natürlich ist mir bewusst, dass es sich bei den Klagen gegen RBStV um eine Auseinandersetzung zwischen David und Goliath (Rundfunkanstalten, Landesregierungen) handelt. Daher sollten auch mehr Leute klagen. Denn wer die Geschichte von David und Goliath kennt, weiß, dass David die Geschichte nicht überlebt hätte, wenn nicht noch andere Leute hinter ihm gestanden hätten. Jeder, der also klagen kann, sollte auch klagen. In diesem Zusammenhang möchte ich insbesondere all diejenigen, die den Rundfunkbeitrag bisher nur unter Vorbehalte bezahlt haben, aufrufen, endlich Klage einzureichen. Nach Ansicht von Schreiben des Beitragsservice, die man hier im Forum finden kann, tritt bereits nach drei Jahren eine Verjährung von Rückerstattungsansprüchen ein, was der der BS aus § 10 Abs. 3 RBStV i. V. mit §§ 194 ff. BGB herleitet. Insofern ist es schon jetzt fraglich, ob man für Beitragszahlungen aus dem Jahre 2013 sein Geld überhaupt wiederbekommt. Damit hier überhaupt etwas passiert, bedarf es offensichtlich noch mehr Klagen, auch wenn man damit rechnen muss, im Schnellverfahren abgewickelt zu werden.

Also klagen, klagen, klagen … (und vor allem nicht locker lassen!)

Und wenn es nur darum geht, dass einem die Programme des örR nicht gefallen (Wer will den Sch... überhaupt sehen?). Es gibt so viele Gründe gegen den RBStV zu klagen, dass ich selber gerade noch an einem Nachschlag arbeite.


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Fast hätte ich es vergessen. Vor genau 2 Jahren und 12 Tagen habe ich in diesem Thread das erste Post überhaupt in meinem Leben geschrieben.   

Diskriminierung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23478.msg150313/topicseen.html#msg150313


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