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Autor Thema: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant  (Gelesen 40173 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
In der Antwort #27 von @marga wird eine Stelle tituliert aus einem Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit aus 2017. Hier wird folgendes zur Verinnerlichung behauptet:

Somit kann der Einwand des Klägers, dass die Direktanmeldung und Übermittlung von Daten der Meldebehörde nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV und die Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des § 11 RBStV gegen höherrangiges Recht verstoßen würden und daher rechtswidrig seien, nicht gehört werden.

Das VG behauptet hier, dass kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegt.
Betrachtet man(n) Frau nun den § 50 Abs. (2) BMG genauer, dann ist der Verstoß gegen höherrangiges Recht absolut eindeutig.
Im BMG wird außer den §§ 34,48, 50 BMG dem Rundfunk keinerlei Befugnis bzw. hoheitliches Recht eingeräumt gemäß § 14 Abs. (9) Satz 1 RBStV i.V.m. § 11 RBStV zu handeln.

Das Melderecht unterliegt dem Art. 73 Abs. (1) Nr. 3. GG
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html
+++  :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2017, 14:11 von DumbTV«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

d
  • Beiträge: 138
Hallo Mitstreiter,
also diese Thema wird bereits "öffentlich" diskutiert:

Aktuelles zur Rundfunkpolitik
Online-Konsultation zum Vorschlag der  Rundfunkkommission zur Anpassung rundfunkrechtlicher Staatsverträge an die Datenschutzgrundverordnung

http://www.bayern.de/staatsregierung/staatskanzlei/funktion-aufgaben-und-organisation/aktuelles-zur-rundfunkpolitik/

http://www.bayern.de/wp-content//uploads/2017/06/erlaeuterungen-der-bayerischen-staatskanzlei-zur-synopse.pdf

Zitat
Zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Eine Anpassung der Vorschriften über den Meldedatenabgleich (insb. § 14 Abs. 9a RBStV) wird im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO nicht für erforderlich gehalten:
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit der Beitragseinzug ist eine Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt. Der Abgleich sollte zudem bereits vor dem 25. Mai 2018 soweit erfolgt sein, dass auf ihn die DSGVO nicht mehr anwendbar sein dürftem

Also man ist sich den neuen Richtlinien bewusst und diskutiert nun schon darüber, wie man dennoch den Abgleich dauerhaft Gesetzeskonform abwickeln kann...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2017, 14:43 von DumbTV«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Zitat
Der Abgleich sollte zudem bereits vor dem 25. Mai 2018 soweit erfolgt sein, dass auf ihn die DSGVO nicht mehr anwendbar sein dürfte
Also man ist sich den neuen Richtlinien bewusst und diskutiert nun schon darüber, wie man dennoch den Abgleich dauerhaft Gesetzeskonform abwickeln kann...

@dreamliner
Vielen Dank für den Fund!  >:D

Hier wird wieder extrem deutlich, dass der Rundfunk sich seines "reingefummelten automatisierten Meldedatenbestandsabzugs" im RBStV genau bewusst ist und versucht nochmal vor dem 25. Mai 2018 seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. +++  >:D ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2017, 14:16 von DumbTV«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

m
  • Beiträge: 436
@dreamliner
Vielen Dank für den Fund!  >:D
Hier wird wieder extrem deutlich, dass der Rundfunk sich seines "reingefummelten automatisierten Meldedatenbestandsabzugs" im RBStV genau bewusst ist und versucht nochmal vor dem 25. Mai 2018 seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. +++  >:D ;)

Von der Einhaltung und der Anwendung der bestehenden Gesetze BMG u. BDSG und EU-Datenschutzrichtlinie hätte der Meldedatenabgleich zum 1.1.2013 niemals stattfinden dürfen. Einzig und alleine führte hier der RBStV § 14 Übergangsbestimmungen Abs. 9 in seiner Ausführung zum einmaligen Meldedatenabgleich.

Nur diese Begründung wurde bei den VG-Gerichten so gesehen auf die Bewertung nach dem RBStV angewendet. Auf BDSG und EU Richtlinie 94/95 wurde in den Urteilen von den Gerichten nie Bezuge genommen und diese wurden nie beachtet.

Nun haben wir eine neue EU-Datenschutzrichtlinie und eine DSGVO, hoffentlich hat es jetzt bei den Gerichten und den Landes-Parlamentarier geistig geklingelt, dass man so nicht mehr weiter über die persönlichen Daten des Bürgers bestimmen darf. Das ist Fakt.

Welche Lücken und Schlumpflöcher nun herangezogen werden um die Daten aus den Meldebehörden den LRA/BS zu übermitteln, wird spannend. Aber wie schon von @dreamliner geschrieben, kann doch ein neuer RBStV mit einem erneuten Datenabgleich nicht zur ständigen Einrichtung werden und das ist ja der Zweck des erneuten Datenabgleiches. Bürger und Menschen in diesem Land zu verfolgen um Ihnen zu Recht oder Unrecht Geld zu erpressen.

Da sehe ich schon gute Chance diesen Durchführungsakt der LRA mit einer einstweiligen Unterlassung beim höchsten Gericht mit Erfolg einzuklagen.

Denn eine Frage der Demokratie bleibt "Wo in der Gesetzespyramide ist der RBStV. in seiner Anwendung einzuordnen?"

Es kann ja nicht sein, dass RF-Anstalten ein Gesetz nur zu Ihrem finanziellen Vorteil schreiben, das über und außerhalb der Gesetzespyramide einschließlich über den EU-Richtlininen Anwendung findet. Dann kommt morgen eine Partei an die Regierung und verordnet ein Dekret.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
In der Erläuterung der Bayrischen Staatskanzlei Stand 02.06.2017 wird auf Seite 8 folgendes zitiert:

Zitat der Bayrischen Staatskanzlei:
Zitat
Zu § 11 RBStV
Zu Abs. 1: Die Begriffe „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung“ werden in der DSGVO alle vom Begriff der Verarbeitung erfasst, weshalb die Terminologie hier angepasst wird. Anstelle auf die Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag soll auf die zur Auftragsverarbeitung geltenden Vorschriften der DSGVO verwiesen werden, Art. 28 ff. DSGVO. 

Und weiter …
und das ist ein „Eingeständnis der Staatskanzlei“, dass die bisherigen Rechtsvorschriften von der Verwaltungsgerichtsbarkeit absichtlich und willkürlich gedeckt wurden und weiterhin gedeckt werden.

Zitat der Bayrischen Staatskanzlei:
Zitat
Zu Abs. 3: Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1c) DSGVO benötigt man eine rechtliche Verpflichtung zur rechtmäßigen Verarbeitung, unter die auch die Übermittlung fällt. Die hier bisher ermöglichte Ermessensentscheidung reicht nicht aus, um eine rechtliche Verpflichtung zu begründen.
Zitat
Art. 6 der EU Datenschutzgrundverordnung:
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
Quelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2016:119:TOC

Hier § 11 Abs. (3) RBStV:
Zitat
(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf von ihr gespeicherte personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380143

Im Klartext:
Zitat
Es fehlte bisher an einer rechtlichen Verpflichtung des „einmaligen automatisierten Meldedatenbestandsabzugs“ im RBStV, durch den Rundfunk. Es gab und gibt bisher nur sogen. „Ermessensentscheidungen“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Bild dir deine Meinung! +++  >:D ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2017, 14:33 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

m
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Wobei man sagen muss, der Unterschied zwischen personenbezogenen Daten und der Verarbeitung ist darin zu sehen, dass es nach dem BDSG zulässig war Adressen aus Listen zu verarbeiten. Das hat man früher zur Kundengewinnung bei Callcentern so gehand habt. Jetzt muss aber der Kunde zuerst eingewilligt haben, bevor ich Ihn mit einem Telefonanruf belästige. Deshalb hat der Gesetzgeber das anrufen von Privatpersonen für Werbezecke untersagt.

Und deshalb soll also jetzt das Wort Verarbeitung die Zulässigkeit erwirken.

Das ist aus meiner Sicht eingewaltiger Irrtum, denn es liegt ja noch immer keine Zustimmung des betroffenen Bürgers vor, wie es die neue EU-Datenschutzrichtlinie verlangt.

Ich kann ja nicht personenbezogenen Daten in der Gesamtheit aus einer Datenbank der Meldebehörde ziehen und dann sagen, jetzt ist es eine Liste und die darf ich als Meldebehörde ohne Zustimmung der Personen übertragen und jemand zur Verfügung stellen. So einfach geht das aus meiner Sicht nicht.

Denn wenn ich als Bürger mich in der Robinsonliste eintrage und ich bekomme trotzdem Werbepost, dann steht mir der Weg offen, mich an den Landesdatenschutzbeauftagten zu wenden. Und genau so verhält es sich beim RBStV und der DSGVO.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Die Antwort dürfte einstweilen ganz einfach sein...

...
Denn eine Frage der Demokratie bleibt "Wo in der Gesetzespyramide ist der RBStV. in seiner Anwendung einzuordnen?"

Oben, ganz oben - über allem, auch dem, was die EU an Gesetzen hat. Na ja - aber unter den deutschen Verwaltungsgerichten (& im Bedarfsfall dem BGH), natürlich :->.

Es kann ja nicht sein, dass RF-Anstalten ein Gesetz nur zu Ihrem finanziellen Vorteil schreiben, das über und außerhalb der Gesetzespyramide einschließlich über den EU-Richtlininen Anwendung findet. Dann kommt morgen eine Partei an die Regierung und verordnet ein Dekret.

Ist aber schon die ganze Zeit so, und nicht nur in bezug auf die Datenschutzbestimmungen, sondern auch bspw. angesichts des Tatbestands, mit welcher Unverfrorenheit unter krassester Missachtung aller grundgesetzlich relevanten Bestimmungen bislang Bedürftige abGEZockt werden - jedenfalls die, die sich nicht wehren - bzw. das zumindest versucht wird bei denen, die sich wehren. Aber solange die GroKo nicht das BVerfG »abwickelt«, besteht ja Hoffnung, dass die bereits anhängigen Verfassungsbeschwerden (wie auch die noch dazukommenden) auch noch abgearbeitet werden.

Und dass die GSG 9 in zwei Stunden bspw. gen Strasbourg in Marsch gesetzt bzw. allgemein im Machtbereich der EU-Bürokratie vor Ort sein könnte bzw. ein entsprechender Hinweis von Seiten zuständiger Stellen beim ÖRR, wird doch hoffentlich EuGh etc. pp. nicht grossartig beeindrucken :->>>.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

w

wei

Hallo Jungs und Mädels,

das Thema Datenschutz ist eh nur Makulatur,weil das BDSG vor paar Tagen geändert wurde und zwar dahingehend das der Bundesrat nebst Parlament ihre hoheitlichen Rechte an private Firmen zum Zwecke hoheitlich  in ihrem Auftrag zu wirken  übertragen werden kann.

Bundesgesetzblatt Jahrgang  2017,Teil I Nr 44, ausgegeben zu Bonn am 05.Juli 2017

dort kann sich also jeder zu Gemüte führen und beachten das die Landesgesetze zum Datenschutz dem BDSG unterliegt.

Hier taucht wieder die nächste Frage auf ,zb ob durch eine Abstimmung für eine Änderung überhaupt ein Mandat für die Übertragung von  Daten an private Firmen vorliegen kann, weil das Recht auf die eigenen Daten dann sofort im privaten Bereich einer Firma verschwinden die eben weil sie privat sind ,darüber keine Auskunft mehr geben brauchen.

Das heißt, dieses Problem ist neben den bereits ausführlich nicht geklärten Problemen ein weitaus schwierigeres Problem weil es das GG in voller Breite tangiert.


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Dass dieser Staat in seiner gesetzgebenden Funktion gestützt auf die machgeilen Politiker der Parteien in den 16 Landesparlamenten und im Bundestag in Berlin, einschließlich des Bundesrates und die EU mit dazu, nicht für uns Bürger und seine freiheitlichen demokratische Ordnung arbeiten, dürfte bekannt sein.

Man darf nicht denken, dass Gesetzesänderungen in dem Fall das BDSG so zu verstehen sind, es wird einfacher oder es werden Texte gekürzt bzw. gestrichen. NEIN es wird immer komplizierter und hinterlistiger, so dass jede Möglichkeit den Bürger zu benutzen und zu bestrafen in allen Ebenen des Lebens wirksam werden.

Mit den Daten des Bürgers werden heute Geschäfte gemacht, ob mit Einwilligung oder ohne spielt nicht die Rolle. Und die Datenkrake D-Staat einschließlich der EU, denen geht es nicht um Sicherheit, es geht nur um wirtschaftlichen Erfolg unter voller Kontrolle aller finanzieller Möglichkeiten des ruhigstellen jener Menschen, die nicht oder nicht mehr am Wirtschaftssystem teilhaben.

Wobei doch abzusehen ist, wie lange dieser Wohlstand noch auf welchem Niveau Bestand haben wird. Da können solche Dieselskandale oder die Rohstoffverknappung ganz schnell unannehmlichkeiten zur Folge haben. Nicht zuletzt können damit unsere Daten ganz schnell in die falschen Hände geraten. Genau das ist offentsichtlich im erneuten Meldedatenabgleich.

Uns wird vorgespielt, die Daten gehen an die jeweilige LRA und in Wirklichkeit landen die Daten per Standleitung beim BS in einem Rechenzentrum, einem nicht rechtfähigen Unternehmen, einer nicht definierten oder genannten Stelle, bei einem Inkassodienstleister in Köln. Dieser Dienstleister BS wiederum gibt jetzt zukünftig die Daten von Bürgern an dritte Inkassodienstleister weiter, weil diese Bürger nicht mit dem Datenhandel und diesem RF einverstanden sind, weil sie den Rundfunk und die aufgezwungene Datenwellen in Ihrer Wohnung nicht nutzen.

Glaub auch nur ein einziger Bürger der dieses Forum liest, dass die Daten bei einem dritten Inkassounternehmen, welches die Daten in Ihre Datenbanken eingepflegt, diese Daten nach Fallabarbeitung und Beendigung sicher gelöscht werden? Das verbieten doch die Finanzgesetze nach denen bei Umsatzdaten eine Aufbewahrungsfrist einzuhalten ist.

So eine Aussage wäre genau so verlogen, wie die der LRA und des BS jetzt schon in Ihren RBStV, dass nicht benötigte Daten nach 3 Jahren gelöscht werden oder wurden. Nichts wurde gelöscht, jetzt werden die Daten erneut abgeglichen und dann lässt sich die Veränderung verfolgen, wer z.B. in einer andere Straße/Ort gezogen ist und nicht angemeldet ist, wer z.B. geschieden ist, denn diese Person könnte jetzt mit einer neuen Wohnadresse auffällig werden und zur Zwangsgebühr herangezogen werden. Ob sich der Meldedatenabgleich noch stoppen lässt, bei so wenig öffentlichem Interesse?


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Wer sich in die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundedatenschutzgesetz (BDSG) einlesen will findet beides zum Beispiel auf diese Seite mit etwas an Erklärung der Begrifflichkeiten.  https://dsgvo-gesetz.de/


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nee muuhhhlli,
die erste Frage in diesem ganzen Komplex von Ungereimtheiten ist doch welche Rolle spielt die Bundesrepublik im Bezug auf ihren Staatsvertrag mit den Ländern.Die Frage ist äußerst wichtig da eine Bundesrepublik ohne Länder nix ist,kein Staat kein nix.Mit wem macht sie also einen Staatsvertrag----------aus der Sicht ist noch nichts geregelt auch wenn die Gerichte anderes behaupten ,so bleiben sie den Beweis schuldig.

die zweite Frage nach der Rechtsfähigkeit des BS. Im BGB sind alle Gesellschaften nur durch ihre gewählten Vertreter rechtsfähig.Im HGB heißt es ungefähr so  der Kaufmann tätigt seine Rechtsgeschäfte unter seinen Namen.Da wir jeden Tag Rechtsgeschäfte tätigen (beim Bäcker usw)  sind wir theoretisch alle Kaufmänner,in sofern ist ein angefochtenes Rechtsgeschäft wie kein Geschäft zu behandeln.Die große Frage die dabei auftritt ist, wer ist der Ansprechpartner sowohl beim BS und oder zb bei der Stadt die in ihrer Organisationsform ebenfalls umstritten tätig wird, der Firmensitz kann es praktisch nicht sein und irgendeine Zentrale auch nicht.Die Gesetzeslage als solche ist Politschrott



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Der Rundfunkstaatsvertrag so wie ich in der Wikipedia lese hat mit der Bundesrepublik Deutschland nichts zu tun.
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkstaatsvertrag
Dieser Staatsvertrag zwischen den 16 Bundesländern stellt nur eine Grundlage, eine einheitliche Regelung in der Bundesrepublik Deutschland dar.

Zitat
Die Frage ist doch, wer darf (von den Intendanten) alle lokalen Meldebehörden der Bundesrepublik Deutschland anweisen, Sie sollen auf Grundlage des RStV einem Vertrag zwischen den 16 Ländern und dem RBStV wiederum zu einem Termin 1.1.2018, dem RBStV den die jeweiligen Landesparlamente genehmigt haben, über das Bundesmeldegesetze (BMG) ein Gesetz für das die Bundesrepublik Deutschland die Hoheit verfügt, denn das ist die Grundlage für die lokalen Meldebehörden, mit den Bundeseinheitlichen Standard XMeld einer im RBStV der von den Landesparlamenten genehmigt wurde, aber Bundeseinheitlich Gültigkeit hat erlauben, unkontrolliert einen Datensatz aller in der Bundesrepublik Deutschland gemeldeten Personen über 18 Jahren, Daten nicht wie vorgesehen an eine Landesrundfunkanstalt zu übersenden, sondern an eine nicht genannte und nicht rechtsfähige Stelle (Beitragservice) bei dem der Bürger über keinem Widerspruchsrecht mehr verfügt, zu seinen persönlichen Daten wie es die EU-Datenschutz-Grundverordnung vorsieht.
oder hat jemand eine bessere Zusammenfassung?


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nicht ganz, denn Bundesrecht geht vor Landesrecht und damit ist es ein Staatsvertrag.Das steht so auch dort


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Bisher haben wir zum zweiten einmaligen Meldedatenagleich  2018 noch keine Lieferaufteilung.

Beim ersten einmaligen Meldedatenabgleich 2013 gab es doch seinerzeit noch so eine Lieferaufteilung.

Quelle von: Tätigkeiten des BS - ja seit wann denn eigentlich?
( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17630.msg115876.html#msg115876 )
Auszug "Lieferkonzept zur Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die LRAn":
( hier abzurufen: http://www1.osci.de/sixcms/media.php/13/Lieferkonzept%20mit%20Lieferaufteilung%20final.zip )

So wie ich das verstehe, müsste das bedeuten, dass der

zweite einmalige Meldedatenabgleich 2018

doch dann ebenfalls eine Lieferaufteilung haben muss,
oder?


Markus



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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
So wie ich das verstehe, müsste das bedeuten, dass der zweite einmalige Meldedatenabgleich 2018 doch dann ebenfalls eine Lieferaufteilung haben muss, oder?

Bitte versuchen so was ähnliches im World Wide Web zu recherchieren, wie dieses hier vom 28. Februar 2013. Hier werden die Kosten für den Meldedatenabgleich veranschlagt.

Hier: Einmaliger Meldedatenabgleich für den neuen Rundfunkbeitrag Verfahren und Kostenerstattung.

Zitat
Gemäß § 14 Abs. 9 RBStV werden den Meldebehörden die Kosten der einmaligen Bestandsdatenübermittlung erstattet... 0,05 Euro je Einwohnerdatensatz ...

Quelle: Bayrischer Gemeindetag, Bayrischer Städtetag
http://www.bay-gemeindetag.de/kxw/common/file.aspx?data=WFznnm2A6DxJnv1wlSjJYQoBNDr4LohV7TUwX67ioDjlWBCwZ2vz6iYumX82xiVChK989AfvLXfzPIE4zb6YOk9Sfv7I9tOoIH4B/4rI+NcmmycEuSWTBg==
+++



Edit "DumbTV":
Angepasster googlefreier Link


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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