Um so wichtiger ist es, die Entscheidung des EuGH genau nachzulesen und zur Hand zu haben!
Auf der Entscheidung des EuGH, die für obiges Thema Basis ist, läßt sich aufbauen, denn diese Entscheidung gehört mit Aktenzeichen in jede Klage eingebaut.
@ pinguin,
die Richter an den VG werden den Klagepunkt unkommentiert überlesen und nicht berücksichtigen.
man kann gegen die Datenschutzregeln nicht klagen. Jede Aufsicht des Datenschutzes ist über den zuständigen Datenschutzbeauftragten zu regeln.
Unternehmen = Datenschutzbeauftragten zu bestimmen der die Aufgabe wahr nimmt ---> kann kein Bußgeld verhängen wird seinen Chef nicht verraten > sonst AfA.
Staatliche Verwaltung = Datenschutzbeauftragten zu bestimmen der die Aufgabe wahr nimmt ---> kann kein Bußgeld verhängen wird seine Behörde nicht verraten die mit Meldedaten handelt.
Bürger im Bundesland = Landesdatenschutzbeauftragter zuständig in Landeslokalen privatrechtlichen und Firmenverstößen ---> kann Bußgeld verhängen, wird aber vorher Mahnen.
Bürger der Bundesrepublik = Bundesdatenschutzbeauftragter bei Bundesbehörden und Firmen die Bundesweit agieren Post/Bahn ---> kann Bußgeld verhängen, wird aber vorher Mahnen.
Rundfunk = Datenschutzbeauftragter der jeweiligen LRA und nimmt nur hier die Aufgabe wahr ---> kann kein Bußgeld verhängen, wird seinen Chef die LRA auch nicht verraten.
EU-Organisation = EU-Bundesdatenschutzbeauftragter ---> kann kein Bußgeld verhängen, wir seinen Chef die EU-Behörde nicht verraten.
OT
siehe dazu unter Google der Suchbegriff "
Datenskandal" ---> niemand wurde bestraft
oder Google der Suchbegriff "
Datenskandal Schweden" aktuell wurden Daten aus Behörden von Bürgern veruntreut.