und die hat gefälligst
Sorry, aber bei DEM Tonfall bzw. DER Wortwahl stellt doch jeder auf stur?
Und bitte immer auch stets Verständnis für die Lage jenes Bürgers aufbringen, der Dir gegenüber tätig wird oder werden muß, sofern der selber nicht pampig wird. Immerhin macht der Ton die Musik.
Es ist auch immer unzweckmäßig, Behauptungen über Sachverhalte aufzustellen, die man selber nicht belegen kann.
Es ist auch immer gut, sich das Ordnungsbehördengesetz des eigenen Bundeslandes durchzulesen, sofern vorhanden.
-> Der EuGH ist die höchste rechtliche Instanz/Behörde der ganzen EU, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist. Im Normalfall untersagt dieses Ordnungsbehördengesetz Vorgänge, die höhere Behörden als unzulässig eingestuft haben.
-> Auch Rundfunkunternehmen bewegen sich nicht im rechtsfreien Raum, weder national, noch international.
-> Die EU-Kommission ist auch eine Behörde, nicht irgend eine, sondern die höchste basis-recht-setzende Behörde; deren Rechtsakte sind mittelbar oder unmittelbar rechtsverbindlich, werden aber schon mal durch den EuGH präzisiert, im Gültigkeitsbereich als unmittelbar geltend eingestuft und insofern erweitert, der der inhaltliche Teil der EuGH-Urteile und Beschlüsse in gesamteuropäisches Recht Eingang findet.
->Die derzeit gültigen Richtlinien über audio-visuelle Mediendienste wurden nicht in den derzeit gültigen Rundfunkstaatsverträgen verarbeitet; jene, die verarbeitet wurden, waren im Jahre der Verabschiedung der derzeit gültigen Rundfunkstaatsverträge bereits eu-seitig außer Kraft gesetzt. Ganz klar, daß hier ein Bruch der EU-Verträge vorliegt, die auch die Bundesrepublik Deutschland mit beschlossen hat.
->Gemäß nationalem Ordnungsbehördengesetz sind Rechtsakte höherer Behörden vorrangig anzuwenden, ergo sind örtliche Mitarbeiter einer Ordnungsbehörde an dieses höhere Recht unmittelbar gebunden.
-> Kraft EU-Recht ist Rundfunk Wettbewerbsrecht; kraft Richtlinie 2010/13/EU, (jene im März 2010 in Kraft gesetzte Richtlinie, die die in den Rundfunkstaatsverträgen genannte Richtlinie außer Kraft setzt), ist die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zwingend auf den Rundfunk anzuwenden, sofern das Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbraucher betroffen ist.
-> Wer hier als Mitarbeiter einer Ordnungsbehörde meint, BS oder Rundfunkanstalten "Amtshilfe" leisten zu müssen, begeht klaren Rechtsbruch und ist dafür belangbar, sofern er sich nicht vorher davon überzeugt hat, daß eine individuelle Vertragsgrundlage zwischen Unternehmen und Bürger besteht.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;