Hallo,
ich würde euch gern einen fiktiven Fall vorstellen und eure Meinung dazu hören.
Fiktive Person K hat bisher das Standard Programm hinter sich (Fesetzungsbescheide, Widerspruch, Widerspruchsbescheid, Klage).
In der Klage wurde beantragt, die Verfassungswidrigkeit des RBStV festzustellen und die Bescheide aufzuheben.
Die fiktive Klage wurde mit folgenden Punkten begründet:
Zum einen, -
Verfassungswidrigkeit des RBStV
- Verstoß gegen das
Gleichheitsgebot - Verletzung der
informationellen Selbstbestimmung - Verstoß gegen die
Informationsfreiheit - Verstoß gegen das
ZitiergebotUnd zum anderen, - der RBStV verstößt gegen geltendes
Europäisches Recht (siehe auch
Klage nach Europarecht)
Heute kam eine fiktive Anwort vom Gericht, im Wesentlichen:
- Person K wird darauf hingewiesen, dass ihre Klage und ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
keine Erfolgsaussichten versprechen.
- Nach
BayVfGHG begegne der RBStV keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, Urteile:
Vf. 8-VII-12 und
Vf. 24-VII-12 - Der RBStV würde auch nicht gegen irgendwelche Freiheiten oder Gleichheitssätze verstoßen; auch nicht bestimmte Menschen benachteiligen
- Die Rundfunkgebühr sei keine Steuer, die Typisierung beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei nicht zu beanstanden.
- Der RBStV verstoße nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Diese Rechtsauffassung sei bundesweit von den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit geteilt.
Zum Europarecht schreibt das VG folgendes: - Verstöße gegen europarechtliche Vorschriften wurden weder vom
BayVfGHG, noch seitens der Verwaltungsgerichte erkannt, zum Vergleich wurden folgende Urteile genannt:
BayVGH, v. 28.07.2015 -
7 B 15.128 -; v. 29.07.2014 -
7 B 15.379 -; v. 30.07.2015 -
7 B 15.614Ich habe die genannten Urteile verlinkt, es wird zum Punkt Europarecht aber nur folgendes Gesagt:
Sonstige Verstöße gegen Grundrechte der Klägerin oder in Bezug auf europarechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
"Nicht Substantiiert vorgetragen" trifft meiner Meinung nach auf die oben verlinkte Klage nach Europarecht, von unserem Forumuser Roggi, nicht wirklich zu. Was denkt ihr?
Zusammenfassend wird Person K empfohlen, den Antrag und die Klage zurückzunehmen um weitere Kosten zu vermeiden.
Sollte sie dies nicht tun, wird erwogen das Verfahren der Berichterstatterin als
Einzelrichterin zu übertragen.
Im Anhang findet ihr eine anonymisierte Antwort eines Verwaltungsgerichts, welche sich dem geschilderten, fiktiven Fall sehr ähnelt und noch weitere Details enthält.
Weiterhin schickt das Gericht noch die fiktive Antwort des BR mit, welche beantragt Klage und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen.
Wesentliche Punkte aus diesem fiktiven Schreiben:
- Beantrage der Kläger, die Verfassungswidrigkeit des RBStV festzustellen, dann sei die Klage unzulässig. Dieses Begehren wäre nämlich "im Wege einer Popularklage vor dem BayVfGHG zu verfolgen, welche ohnehin schon über diese Frage bereits ausführlich entschieden hätte.
- Soweit der Kläger beantragt, das Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage und die Rechtswidrigkeit der Bescheide festzustellen, sei die Klage wegen der
Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der parallel erhobenen Anfechtungsklage bereits unzulässig.
- Insofern sei der Auffangsstreitwert von
5.000 EUR anzusetzen, mit Verweis auf
BayVGH v. 12.08.2015 -
7 C 15.1221 - Die Anfechtungsklage sei unbegründet. Der in der Klage aufgeführten Literatur (diverse Gutachten) sei noch kein einziges Gericht gefolgt.
- Dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei, hätten mittlerweile zwei Landesverfassungsgerichtshöfe, zahlreiche OVGs und VGs (u.a. auch das für diese Klage zuständige VG Bayreuth) bestätigt. Vor diesem Hintergrund können Antrag und Klage weder in erster, noch in zweiter Instanz Erfolg haben.
- Mit Übertragung auf Einzelrichter und Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei der BR selbstverständlich einverstanden.
Ein anonymisiertes, der oben geschilderten, fiktiven Antwort sehr ähnliches Schreiben vom BR befindet sich ebenfalls im Anhang.
Fiktiver Person K wurde bis zum
05.11 Zeit gegeben zu antworten.
Wie sollte fiktive Person K im Idealfall vorgehen?