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Autor Thema: Vollstreckung und Festsetzungsbescheid  (Gelesen 5437 mal)

u
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Vollstreckung und Festsetzungsbescheid
Autor: 16. Oktober 2015, 08:55
Hallo Zusammen, die fiktive Person X hat gestern dieses fiktive Schreiben bekommen.
Wie X nun weiter vorgehen? Muss X nun wirklich zahlen???


Bitte roten Text oben rechts auf der Seite und unsere Regeln beachten.
Spart uns viel Arbeit.
Danke!
René/Administrator


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K
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Re: Vollstreckung und Festsetzungsbescheid
#1: 16. Oktober 2015, 11:48
Wie X nun weiter vorgehen? Muss X nun wirklich zahlen???

Es gibt mehrere Handlungsoptionen.

Option 1: Zahlen.
Option 2: Innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch einlegen.

Es handelt sich vorliegend um einen neuen Festsetzungsbescheid, der meiner Ansicht nach kein Leistungsgebot enthält, denn der Abgabenschuldner wird hierin nicht zur Zahlung aufgefordert. Deshalb handelt es sich lediglich um eine Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Selbst wenn man in dem Festsetzungsbescheid ein Leistungsgebot erkennen würde, ist fraglich, an welcher Stelle sich dieses befindet. Jedenfalls würde ein solches Leistungsgebot, da es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen. Meiner Ansicht nach ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gerade wegen des fehlenden Leistungsgebotes unzulässig. Aufgrund des fehlenden Leistungsgebotes hat ein Widerspruch, der gegen die zugrunde liegende Festsetzung erhoben werden würde, daher aufschiebende Wirkung.

Dies ist meine persönliche Ansicht. Ich selbst habe zusammen mit meinem Widerspruch die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Korrekterweise müsste mein Antrag als unzulässig abgewiesen werden. Eine Ablehnung des Antrags wäre meiner Ansicht nach nichtig, weil bereits der Antrag unzulässig war. Ich bin mir in dieser Hinsicht unschlüssig, wie ich persönlich vorgehen würde, sofern ich nochmals einen solchen Festsetzungsbescheid wie den hier zugrunde liegenden erhalten würde. Ob man "sicherheitshalber" einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen sollte? Möglicherweise, da der Beitragsservice davon ausgeht, dass mit seinen Bescheiden selbstverständlich alles in Ordnung ist und bei fehlendem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung den Gerichtsvollzieher von der Leine lässt.


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d
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Re: Vollstreckung und Festsetzungsbescheid
#2: 16. Oktober 2015, 14:17
Person X denkt, dass es sich hierbei um einen klassischen Festsetzungsbescheid handelt. Wie der User "Knax" schon erwähnt hat, gibt es zwei Optionen in diesem Fall.

Entweder Zahlen (und immer weiter Zahlen).... oder Widerspruch innerhalb der Frist einlegen.

Was Person X in diesem Fall noch Interessant finden würde ist, ob immer noch "Rundfunkbeiträge" Festgesetzt werden, oder ob mittlerweile "Rundfunkgebühren" festgesetzt werden.

Denn beachtet man die Gesetzlichen Definitionen ist hier ein großer Unterschied Rechtlich festzustellen:

Beiträge:
stellen einen Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung dar.
(z.B. Straßenanliegerbeiträge, Sozialversicherungsbeiträge, IHK-Beitrag).

Gebühren:
sind Zahlungen für besondere Leistungen einer öffentlichen Körperschaft oder für die (freiwillige oder erzwungene) Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen.
Verwaltungsgebühren: z.B. Beurkundungen, Erteilung von Bescheinigungen, Genehmigungen, Paßgebühren, Zollabfertigungsgebühren
Nutzungsgebühren: z.B. Müllabfuhr, Rundfunk, Fernsehen, Friedhof, Krankenhaus, Hafen


Wenn also "Beiträge" Festgesetzt werden, ist per Definition hier schon ein rechtlicher Fehler in diesem Festsetzungsbescheid.....


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Re: Vollstreckung und Festsetzungsbescheid
#3: 16. Oktober 2015, 16:23
Es handelt sich vorliegend um einen neuen Festsetzungsbescheid, der meiner Ansicht nach kein Leistungsgebot enthält, denn der Abgabenschuldner wird hierin nicht zur Zahlung aufgefordert.

Hi Knax,

nach § 254 AO ist eine Regelung nach Steuergesetz verfasst.

Zitat: (...) Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht. (...)

Könnte es sein, dass der BS hier abgekupfert hat? Diese Phrase für seine Festsetzungsbescheide verwendet und meint, dass das Leistungsgebot gar nicht erbracht werden muss, weil der Beitragspflichtige ja angemeldet wurde (Zwangsanmeldung = Steueranmeldung)?

LG, marga +++

Quelle: https://dejure.org/gesetze/AO/254.html



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
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Re: Vollstreckung und Festsetzungsbescheid
#4: 16. Oktober 2015, 18:12
nach § 254 AO ist eine Regelung nach Steuergesetz verfasst.

Zitat: (...) Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht. (...)

Könnte es sein, dass der BS hier abgekupfert hat? Diese Phrase für seine Festsetzungsbescheide verwendet und meint, dass das Leistungsgebot gar nicht erbracht werden muss, weil der Beitragspflichtige ja angemeldet wurde (Zwangsanmeldung = Steueranmeldung)?

Das sehe ich nicht so.

Du sprichst hier das Thema der Selbstveranlagung öffentlicher Abgaben an. Im Grundsatz werden öffentliche Abgaben von der Verwaltung veranlagt. Hiervon macht die Selbstveranlagung eine Ausnahme. Bei der Selbstveranlagung ermittelt der Abgabenpflichtige die Höhe der geschuldeten Abgaben selbst. Beispiele hierfür sind Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen.

Im Falle der Rundfunkbeiträge hat die Verwaltung die Höhe der Rundfunkbeiträge zu veranlagen, nicht jedoch der Beitragspflichtige. Warum? Weil der Beitragspflichtige gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, die Höhe seiner Beitragsschuld zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst zu ermitteln. Im Falle der Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldung ist ausdrücklich im Gesetz festgelegt, dass der Unternehmer (im Falle der Umsatzsteuervoranmeldung) bzw. der Arbeitgeber (im Falle der Lohnsteueranmeldung) die Höhe der geschuldeten Abgabe selbst ermitteln muss. Warum ist das so? Weil die Finanzverwaltung in diesen Fällen schlichtweg damit überfordert wäre, sämtliche Umsatzsteuervorauszahlungen oder Lohnsteuervorauszahlungen selbst zu ermitteln. An dieser Stelle hat man die Pflicht zur Veranlagung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf andere abgewälzt. Dies geht jedoch nur dann, wenn es diesen zumutbar ist, eine Selbstveranlagung durchzuführen. Hier wird argumentiert, dass einem Unternehmer bzw. einem Arbeitgeber zugemutet werden kann, die Höhe seiner geschuldeten Steuern selbst zu veranlagen. Rein verfahrenslogisch leuchtet es ein, dass es im Falle einer Selbstveranlagung keines Leistungsgebots bedarf. Denn das Leistungsgebot ist immer die Aufforderung der Verwaltung gegenüber dem Abgabenschuldner zur Erfüllung einer Leistung (meistens einer Geldzahlung). Es würde keinen Sinn machen, wenn sich der zur Selbstveranlagung Verpflichtete selbst zur Leistung auffordern würde.

Im Falle des Rundfunkbeitrags funktioniert eine Selbstveranlagung jedoch nicht, weil man es dem einfachen Bürger nicht zumuten kann, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die zum Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldeten Abgaben selbst zu ermitteln. Selbstverständlich würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung liebend gerne die Veranlagungspflicht auf den Bürger abwälzen.

Kurzum: Im Falle der Rundfunkbeiträge gibt es keine gesetzliche Pflicht des Bürgers zur Selbstveranlagung seiner Abgabenschuld. Und genau aus diesem Grund ist meiner Ansicht nach auch die Festsetzung von Säumnisgebühren zeitgleich mit der Festsetzung der Rundfunkbeiträge rechtswidrig. Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Der Bürgen muss mittels Festsetzungsbescheid dazu aufgefordert werden, eine bestimmte Abgabenschuld zu zahlen. Zahlt er bis zum Fälligkeitszeitpunkt, der im Leistungsgebot festzulegen ist, nicht, wird er der Zahlung säumig und es können Säumnisgebühren zu Recht erhoben werden. So sieht es ja auch das LG Tübingen. Aber es gibt halt einige Hohlbirnen, die es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk partout recht machen wollen und selbst das Selbstverständliche für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbiegen.

Der Bürger ist zu keinem Zeitpunkt dazu verpflichtet, seine Abgabenschuld selbst zu ermitteln. Das bedeutet, er ist auch im Zeitpunkt der gesetzlich vorgesehenen Fälligkeit nicht dazu verpflichtet.

Dass in den neueren Festsetzungsbescheiden das Leistungsgebot nicht enthalten ist, ist schlichtweg ein grober Fehler hochbezahlter Verwaltungsjuristen beim Entwurf dieser Bescheide. Ältere Bescheide enthalten korrekterweise das Leistungsgebot.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2015, 18:31 von Knax«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Vollstreckung und Festsetzungsbescheid
#5: 16. Oktober 2015, 18:36
Hi Knax,

deine Darstellung ist ja soweit in Ordnung, was den § 254 AO betrifft. Ich schrieb ja in meinem Post „abgekupfert“ (will meinen, genau wie du schreibst: Zitat „ist schlichtweg ein grober Fehler hochbezahlter Verwaltungsjuristen beim Entwurf dieser Bescheide“). Der Bezug zur AO § 44 wird ja im RBStV in § 2 Abs. (3) auch hergestellt.

Zitat: (…) Kurzum: Im Falle der Rundfunkbeiträge gibt es keine gesetzliche Pflicht des Bürgers zur Selbstveranlagung seiner Abgabenschuld. Und genau aus diesem Grund ist meiner Ansicht nach auch die Festsetzung von Säumnisgebühren zeitgleich mit der Festsetzung der Rundfunkbeiträge rechtswidrig. (…) Dieser Meinung schließe ich mich voll und ganz an.

LG, marga +++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Vollstreckung und Festsetzungsbescheid
#6: 17. Oktober 2015, 07:14
...hier wird zu sehr von der akuten Frage im fiktiven Fall theoretisierend abgeschweift.

Das (allgemeine) Kernthema des Threads lautet "Vollstreckung und Festsetzungsbescheid".

Gepostet wurde ein regulärer FestsetzungsBESCHEID...



...so wie sie seit September 2014 versendet werden
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420

Optionen der Reaktion werden ansatzweise beschrieben unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Von einer akuten Vollstreckung ist keine Rede. Diese wird lediglich formal erwähnt.
Im Grunde dürfte es sich um eine allgemeine Grundsatzfrage handeln, die im Forum schon ausgiebig behandelt ist.

Daher die Bitte an den Beitragsersteller, sich eingehend in vorgenannte Threads einzulesen.

Im Weiteren dann bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Da Mehrfachdiskussionen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bleibt dieser Thread mindestens vorübergehend geschlossen.

Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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