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Autor Thema: Briefpost des BS über externen Dienstleister - Datenschutz  (Gelesen 17247 mal)

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Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg106587.html#msg106587
steht geschrieben
zu 8.) Vertuschung des Beginndatums der Widerspruchsfrist in den Beitragsbescheiden mit gleichzeitiger Vertuschung des physischen Absenders der Beitragsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg66933.html#msg66933

Laut Auskunft des Beitragsservices und einer LRA ist das im Data Matrix Code versteckte Datum das Absendedatum der Bescheide nicht das des Beitragsservice Köln, sondern nachweislich das eines externen Dienstleisters!
Namentlich ist dies die PAV Card GmbH in Lütjensee.

Das in Klarschrift angegebene Datum auf dem Bescheid ist das Datum der Erstellung, das Datum im Data Matrix Code ist das Datum des Drucks, evtl auch das Absendedatum des Bescheides. Das erklärt die zeitliche Verschiebung zwischen Erstellung und Versand, da erst Daten nach Lütjensee übermittelt werden müssen und dort evtl. auch noch ein paar Tage in einer Druckwarteschlange hängen.

Bedeutung hat dies für die Behauptung des Beitragsservice bzw. der LRA vor Gericht, den Bescheid zu einem bestimmten Datum abgesendet zu haben. Ein Nachweis dafür kann nicht erbracht werden, da weder der Beitragsservice noch die LRA der physische Absender gewesen ist, sondern die PAV Card GmbH. (Dies gilt nicht für Bescheide, die per Postzustellungsurkunde versendet worden sind!)

Es ist desweiteren fraglich, ob es eine gesetzliche Vorschrift gibt, die es der nichtrechtfähigen Gemeinschaftseinrichtung Beitragsservice erlaubt, persönliche Daten an weitere, diesmal private Dienstleister zu übermitteln.


Der BS scheint auf einen externen Dienstleister für den Druck und Versand seiner "Gängelungs-"Briefpost zu verwenden, die also ohne Zweifel mit den Meldedaten versorgt werden müssen:

Link zur Ausschreibung mit Infos über die Anforderungen:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:410877-2014:TEXT:DE:HTML
Auftragsvergabe:
http://ausschreibungen-deutschland.de/246367_Druckdienstleister_2015_Koeln


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Es ist desweiteren fraglich, ob es eine gesetzliche Vorschrift gibt, die es der nichtrechtfähigen Gemeinschaftseinrichtung Beitragsservice erlaubt, persönliche Daten an weitere, diesmal private Dienstleister zu übermitteln.

als da ausser der PAV Card GmbH auch noch wären:

freesort GmbH > http://www.freesort.de/
Zitat
Sendung konsolidiert über "freesort GmbH": K2055


http://www.philastempel.de/stempel/zeigen/41703
http://www.philastempel.de/stempel/zeigen/64065
http://www.philastempel.de/stempel/zeigen/98886
Quelle; abgerufen am 11.10.2015 gegen 11:20 CEST


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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hier die Ausschreibung vom 28.11.2014:

Ausschreibung:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:410877-2014:TEXT:DE:HTML&tabId=1
Quelle abgerufen am 11.10.2015 gegen 12:45 CEST

Tag der Zuschlagsentscheidung:11.9.2015
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 18.9.2015

Bekanntmachung vergebener Aufträge:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:334785-2015:TEXT:DE:HTML&tabId=1
Quelle abgerufen am 11.10.2015 gegen 12:45 CEST


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I
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Satzung MDR:

Zitat
§16 Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)

(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftragen.   

(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen. Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte.   

(3) Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch- organisatorisch sicherzustellen, dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs speichern, verarbeiten und nutzen. Die für die beauftragende Rundfunkanstalt geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag sind zu beachten.


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Unter der URL www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/Faktencheck_zum_neuen_Rundfunkbeitrag/113366/index.html liest man folgendes:

Zitat
Behauptung: Der Rundfunkbeitrag verletzt den Datenschutz durch Vermieterauskünfte und einmaligen Meldedatenabgleich.

Fakt ist: Für den Rundfunkbeitrag sind die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen maßgeblich. Die personenbezogenen Daten dienen ausschließlich dem Zweck der Beitragserhebung und -bearbeitung. Sie werden nicht an Dritte weitergegeben.

Die Voraussetzungen für den einmaligen Meldedatenabgleich sind gesetzlich fixiert und wurden intensiv zum Beispiel mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz diskutiert. Die gesetzliche Regelung wurde von diesen unter den gegebenen Voraussetzungen (Zweck des Abgleichs, Art der Daten, Löschungsfristen etc.) akzeptiert. Die Verarbeitung der beim Meldeabgleich übermittelten Angaben unterliegt einer strengen datenschutzrechtlichen Zweckbindung. Lesen Sie hierzu auch unseren Faktenckeck zum einmaligen Meldedatenabgleich.

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist unter §9 Absatz 1 Satz 2 und 3 festgelegt, dass es im Ermessen der Landesrundfunkanstalten liegt, ob sie beim Vermieter oder Eigentümer Auskunft zu ihren Mietern verlangen. Obwohl das Gesetz diese Möglichkeit vorsieht, werden die Rundfunkanstalten davon keinen Gebrauch machen und Vermieterauskünfte nicht einholen. ARD, ZDF und Deutschlandradio setzen darauf, dass die Bürgerinnen und Bürger von sich aus ihrer Anmelde- und Beitragspflicht nachkommen.

Und hier: www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/Faktencheck_zum_einmaligen_Meldedatenabgleich/113386/index.html

Zitat
Behauptung: Der Beitragsservice verkauft meine Daten weiter.

Fakt ist: Der Beitragsservice ist gesetzlich dazu verpflichtet, die oben aufgeführten Daten zu Beitragskonten nur zweckgebunden zu verwenden. Selbstverständlich verkauft, vermietet oder verschickt der Beitragsservice im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs zu keinem Zeitpunkt solche Daten an Dritte.

Beide Webseiten mit Stand: 01.04.2015, 00.00 Uhr

Paragraphen, wie in der von InesgegenGEZ zitierten Satzung werden nicht erwähnt. Somit abolute Irreführung, was die ARD da auf ihrer Webseite schreibt.

Ist ein externer Diensleister nicht als Dritter anzusehen?
Ist die Weitergabe an Dritte mit dem Zweck der Beitragserhebung und -bearbeitung einfach so zu rechtfertigen?


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anne-mariechen

hier die Ausschreibung vom 28.11.2014:

Ausschreibung: http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:410877-2014:TEXT:DE:HTML&tabId=1
Quelle abgerufen am 11.10.2015 gegen 12:45 CEST

Tag der Zuschlagsentscheidung:11.9.2015
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 18.9.2015

Bekanntmachung vergebener Aufträge: http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:334785-2015:TEXT:DE:HTML&tabId=1
Quelle abgerufen am 11.10.2015 gegen 12:45 CEST

@ Kurt

die Vergabe dieser Aufträge zum Drucken der Post sind ja nach dem deutschen BDSG legalisiert und rechtens, denn darin ist das verarbeiten von Daten (Dateien) in Listenform z.B. eben für Aufbereitung Drucken, Sortieren und Versendung von Massenpost erlaubt. Ob das wiederum mit den Datenschutzrichtlinien der persönlichen daten nach der Richtlinie 95/46EG vereinbar ist, wurde von keinem Gericht geprüft und auch nicht entschieden. Wo kein Kläger, da kein Richter.

Schreibt man einen Landesdatenschutzbeauftragen deshalb an und erklärt Ihm den Verstoß gegen die Rechtslage, dann wird mit den einvernehmlichen gesetzlichen Bestimmungen des BDSG argumentiert. Das ist doch der große Demokratiestuß, da werden Gesetze geschaffen von denen die Abgeordneten genau Wissen, dass Sie nicht vereinbar sind. Somit muss danach erst einmal geklagt werden durch alle Instanzen bis in Karlsruhe ehe dann vielleicht jemand sagt NEIN so nicht (Betreuungsgeld usw.). Dann gibt es Übergangsfristen und dann wird das Gesetz wiederum hinfrisiert, damit irgendwelche Lobbyist weiterhin zufrieden sind. Das ist doch keine Politik in Sinne von Staatsordnung, das ist reine parteipolitisch organisierte Lobbyarbeit. Und inzwischen wurde in der Wirtschaft mit einem unrechtmäßigen Gesetz viel Geld umgesetz und der Schäuble hat immer seine Mehrwertsteuer.

Wenn der Staat nur rechtsverbindliche Gesetze und Reglungen schaffen würde, wäre vieles leichter und einfacher, aber eben das wirtschaftliche Geschäfte machen würde entfallen.


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Ob das wiederum mit den Datenschutzrichtlinien der persönlichen daten nach der Richtlinie 95/46EG vereinbar ist, ...
Vermutlich nach der Klarstellung durch den EuGH nicht. Jede Weitergabe zwecks Weiterverarbeitung bedarf der Zustimmung des betroffenen Bürgers.

Was fällt nun alles unter den Begriff "Weiterverarbeitung"?
-> Natürlich jede Fallkonstruktion, wo jemand anderes diese Daten dafür verwendet, um zu diesem Bürger in Kontakt zu treten, (für was auch immer). Selbstverständlich kann dieses auch nur heißen, daß eine Weitergabe per Adressliste ohne Einwilligung der betreffenden Bürger nach europäischem Recht nicht statthaft ist.

-> Eine weitere Fallkonstruktion ergibt sich dann, wenn eine Behörde Daten schlicht auslagert, weil sie Aufbewahrungszeiten zu realisieren hat, aber nicht über den dafür nötigen Platz verfügt.

-> Das EuGH-Urteil differenziert nicht zwischen einer aktiven Weiterverarbeitung und einer passiven.

Eine aktive Weiterverarbeitung wäre es ja, wenn die Daten selbst direkt genutzt würden?

Eine passive Weiterverarbeitung wäre bereits eine Entsorgung durch Privatfirmen? Denn hier stellt sich dann die Frage, ob es 100%ig ausgeschlossen werden kann, daß ein Mitarbeiter einer solchen Entsorgungsfirma Zugriff auf diese Daten erhält?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

a

anne-mariechen

Ob das wiederum mit den Datenschutzrichtlinien der persönlichen daten nach der Richtlinie 95/46EG vereinbar ist, ...
Vermutlich nach der Klarstellung durch den EuGH nicht. Jede Weitergabe zwecks Weiterverarbeitung bedarf der Zustimmung des betroffenen Bürgers.

Was fällt nun alles unter den Begriff "Weiterverarbeitung"?
-> Natürlich jede Fallkonstruktion, wo jemand anderes diese Daten dafür verwendet, um zu diesem Bürger in Kontakt zu treten, (für was auch immer). Selbstverständlich kann dieses auch nur heißen, daß eine Weitergabe per Adressliste ohne Einwilligung der betreffenden Bürger nach europäischem Recht nicht statthaft ist.

Trotzdem immer beachten ---> stand heute gilt immer noch das BDSG und der sogenannte Umkehrschluss. Für mich heißt das, wenn ich meiner Datenweitergabe beim EWMA vollumfänglich wiedersprochen habe, kann ich mich jetzt zusätzlich auf das Urteil vom 01.10.2015 stützen. Bei einem Rechtsstreit in der Sache muss das Gericht in D kleinbei geben, also die EU-Rechtssprechung anerkennen und bewerten oder eben zur Prüfung das Verfahren an den EuGH geben. Was wir ja wollen.

-> Eine weitere Fallkonstruktion ergibt sich dann, wenn eine Behörde Daten schlicht auslagert, weil sie Aufbewahrungszeiten zu realisieren hat, aber nicht über den dafür nötigen Platz verfügt.

-> Das EuGH-Urteil differenziert nicht zwischen einer aktiven Weiterverarbeitung und einer passiven.

Eine aktive Weiterverarbeitung wäre es ja, wenn die Daten selbst direkt genutzt würden?

Eine passive Weiterverarbeitung wäre bereits eine Entsorgung durch Privatfirmen? Denn hier stellt sich dann die Frage, ob es 100%ig ausgeschlossen werden kann, daß ein Mitarbeiter einer solchen Entsorgungsfirma Zugriff auf diese Daten erhält?

Ich habe über 25 Jahre im dv Support bundesw. gearbeitet. Für mich war die Snowden-Affäre keine Überraschung. Ebenso nicht wie man aus einer Glasfaserleitung die gespleist, also verbunden wird eine zweite Leitung mit einbindet die Daten abzweigt, was der NSA ja so beliebt gemacht hat.

Bei der Weitergabe oder Weiterverwendung von Daten auch löschen sollte so weis ich dem Landesdatenschutzbeauftragten gemeldet werden. Das machen sicher ALLE von der verarbeitenden Stelle.

http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/orientierungshilfen-merkblatter/

http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/02/Formular-f%C3%BCr-Meldung-nach-%C2%A7%C2%A7-38-II-4d-BDSG.pdf

http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2014/12/Merkblatt-LfD-BW-%C2%A7-42a-Stand-12.12.14.pdf#

Frag ja nicht, ob die Banken in der Schweiz sich an vergleichbare Regelungen gehalten haben oder die Finanzbeamten aus D die mit Geldkoffern in die Schweiz gereist sind, um mit einer CD und den darf abgespeicherten Daten zurück gekommen sind. Der Pager von Hoeness war auch mit der Bank verbunden. Alles legal und rechtens.

Und dann gibt es außer dem BDSG noch das sogenannte Meldegesetz z.B. für Niedersachsen
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/t/zik/page/bsvorisprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-MeldGNDrahmen&documentnumber=1&numberofresults=51&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=R&paramfromHL=true#focuspoint
§ 32
Verordnungsermächtigung für regelmäßige Datenübermittlungen
§ 33
Melderegisterauskunft
§ 34
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
§ 34 a
Regelmäßige Datenübermittlung an den Norddeutschen Rundfunk




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Ausschreibung:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:410877-2014:TEXT:DE:HTML&tabId=1

Bekanntmachung vergebener Aufträge:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:334785-2015:TEXT:DE:HTML&tabId=1 

Sehr gute Info von dir, @Kurt.

Mr. X liest da:
Zitat
Es besteht – insbesondere aufgrund von Gesetzesänderungen – jederzeit die Möglichkeit, dass der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit zusätzliche personalisierte Briefe für den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio produzieren und weiterverarbeiten muss. Die maximale Höchstmenge einer Tagesproduktion liegt bei ca. 500 000 Briefen.

personalisierte heißt für Mr. X, dass es sich nicht mehr um allgemeine Infopost handelt, sondern um Briefe mit ganz spezifischen Inhalten zum jeweiligen Empfänger.
Welchen Dritten geht es etwas an, ob Mr. X von der Würschtelbude eine Mahnung oder einen Festsetzungsbescheid mit konkreten Finanzdaten bekommt? Egal in welcher Form die Daten übertragen werden.

Nun muss Mr. X nur noch mit Hilfe der user herausfinden, ob die bisher erhaltene Post von einem Dritten geschrieben wurde.
Es gibt die Briefe mit farbigen Logo Briefkopf, die verm. direkt vom BS kommen. Da sind z.B. direkte Antworten auf Widersprüche dabei, also keine Massenpost.
Dann gibt es die Briefe, die links oben die LRA zu stehen haben, die sind nur in schwarz. Wieso dieser Unterschied? Sind die von einem Dritten erstellt?
Das sind jedoch z.B. Mahnungen, Festsetzungsbescheide, Vollstreckungsersuchen an die GV-Verteilerstelle usw. .
D.h., Schreiben mit vertraulichen Inhalten, die kein Dritter zu sehen hat.


Die Würschtelbude schreibt:
"   Adressen werden vom Beitragsservice weder gehandelt noch an Dritte weitergegeben.  "


die Vergabe dieser Aufträge zum Drucken der Post sind ja nach dem deutschen BDSG legalisiert und rechtens, denn darin ist das verarbeiten von Daten (Dateien) in Listenform z.B. eben für Aufbereitung Drucken, Sortieren und Versendung von Massenpost erlaubt.

Dort ist dann nur die Adresse drin und nicht mehr. Die reine Adresse. Das sei gerade mal noch gestattet.
Es bezieht sich auf Info- und Werbesendungen, welche Massenpost ist, die der BS jederzeit rausschicken darf. Dazu ist die Würschtelbude doch da. Das ist deren ureigenste Aufgabe.
Diese Info und Werbesendungen sind ohne jegliche spezifischen Angaben zur Person Mr. X.


P.s.: Dem Mr. X ist so, wie wenn die Briefe mit den farbigen Logos immer so 2 ... 3 Tage unterwegs gewesen sind, während die mit der LRA und schwarz 10... 14 Tage. Datum im Brief bis Ankunft.
Hat noch Jemand die Beobachtung gemacht ?


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anne-mariechen


@ gerechte Lösung

gegen diese Datenverarbeitung von den externen Firmen kannst nix anstellen. Das erlaubt sogar die EU.

Außerdem ob das Würstchen sind oder keine, diese Würstchen zeigen uns die Zähne beim Würstchen fressen.
Die leben wie die Maden im Speck und 97,5% der Beitragszahler in diesem Land sind damit einverstanden.
Die sind sogar froh, dass Ihnen wenigstens etwas in diesem düsteren Leben an Unterhaltung ins Wohnzimmer geliefert wird.


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NEIN. Aber die tun es trotzdem. Einfach, oder ?   :-\

Ausserdem ist bereits Übermittlung von EWMA an GEZ genausowenig zu rechtfertigen. Dass GEZ diese Daten dann nochmal an weitere private weiterreicht, ist halt ein weiterer Tropfen im Fass das schon übervoll ist....


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gegen diese Datenverarbeitung von den externen Firmen kannst nix anstellen. Das erlaubt sogar die EU.

Das will der Blinde sehen. Wo, bitte steht das im vollen Text?
Bei Daten im allgemeinen geht es doch um Adressen. Adresshandel, mail.

Hierbei geht es aber um mehr, ganz rein private Daten, die keinem Dritten etwas angehen.

[...] diese Würstchen zeigen uns die Zähne beim Würstchen fressen.
Man muss sich mit dem, was einem zur Verfügung steht, zur Wehr setzen. Ja nichts gefallen lassen von denen. Auch die sind an ganz bestimmte Regeln gebunden, auch wenn die sich momentan nicht dran halten.


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Es geht nicht nur um Datenübertragung. Mit dem Absenden der Bescheide handelt es sich auch um eine Funktionsübertragung, nämlich die des physischen Absenders der Bescheide. Der BS behauptet ja immer, die Briefe selber abgesendet zu haben. Das stimmt eben nicht. Und die Funktionsübertragung muss auch irgendwo gesetzlich geregelt sein.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

g
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Außerdem ob das Würstchen sind oder keine, diese Würstchen zeigen uns die Zähne beim Würstchen fressen.
Um eventuellen Missverständnissen vorzubeugen:
Mit Würschtelbude ist gemeint, dass die da als bedeutungslose Individuen so etwas wie Würstchen verkaufen dürfen und danach handeln dürfen, wie ein interner Imbissstand für 16 raffsüchtige Unternehmer.


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gegen diese Datenverarbeitung von den externen Firmen kannst nix anstellen. Das erlaubt sogar die EU.

Das will der Blinde sehen. Wo, bitte steht das im vollen Text?
Bei Daten im allgemeinen geht es doch um Adressen. Adresshandel, mail.

Hierbei geht es aber um mehr, ganz rein private Daten, die keinem Dritten etwas angehen....

Leute, nicht immer auf den BS einschiessen:
Behörden, (Finanz-)Ämter, Gemeinden, Gas-/Stromlieferanten usw. lassen bei Dienstleistern drucken, falzen, kuvertieren, frankieren - und wohl auch versenden.
Also findet auch dort eine - geregelte - Daten/Dateiübertragung statt.

Wie sieht das nun mit der von seppl aufgeworfenen Frage der Funktionsübertragung, nämlich die des physischen Absendens aus...?

Gruß
Kurt


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